Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 112/07

Tenor

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1. an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland laminierte mechanische Befestigungsbandlaschen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die einen Bandlaschenträger mit mindestens einem ersten distalen Endabschnitt, einen Innenlaschenabschnitt und einen zweiten distalen Endabschnitt aufweisen, wobei der zweite distale Endabschnitt mit einem mechanischen Befestigungsmaterial versehen ist, der erste distale Endabschnitt mit einer Klebeschicht zum Anbringen an einem absorbierenden Wegwerfartikel versehen ist, die laminierte Bandlasche ferner einen gefalteten Bandabschnitt hat, der einen Träger mit einer Klebeschicht auf einer Außenfläche und einen Außenschenkelabschnitt und zwei Innenschenkelab-schnitte hat, die Innen- und Außenschenkelabschnitte durch mindestens eine Falte getrennt sind, der Außenschenkelabschnitt einen freiliegenden Kleber hat, der zum Anbringen am absorbierenden Wegwerfartikel vorgesehen ist, und die Innenschenkelabschnitte Abschlussenden haben, die in einem Abstand getrennt sind, wobei der gefaltete Bandabschnittsträger eine Schwächungslinie entlang der mindestens einen Falte hat, wobei die Schwächungslinie auf einem Abschnitt des Bandlaschenträgers vorgesehen ist, der vom ersten distalen Endabschnitt beabstandet ist, und wobei der Bandlaschenträger über mindestens einen Teil des Ab-stands zwischen den Abschlussenden der beiden Innen-schenkelabschnitte elastisch ist;

2. der Klägerin für die Zeit ab dem 09.09.2004 Auskunft über den Vertriebsweg der vorstehend zu I 1 beschriebenen Er-zeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und An-schriften gewerblicher Abnehmer oder Auftraggeber sowie der Vorlieferanten;

3. der Klägerin über den Umfang der zu I 1 bezeichneten und seit dem 09.10.2004 begangenen unerlaubten Hand-lungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den vorstehend zu I 1 genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Verpflichtung zur Vorlage der Belege ausschließlich die Angaben unter lit. a) und lit. b) betrifft

und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter An-gebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. (nur die Beklagten zu 1. und zu 2.) die in ihrem unmittelba-ren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend zu I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich ver-pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der der ( … ) , durch die zu I 1 bezeichneten und seit dem 09.10.2004 began-genen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldner auferlegt.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 09/12 U.
4. Juli 2013
4b O 09/12 U. 4. Juli 2013

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