Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 166/07

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhand-lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, er-satzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Geräte zum Trainieren der Körpermuskulatur mit einem Gestell, ei-ner ein Kopfende und ein Fußende aufweisenden Liegefläche für eine trainierende Person und wenigstens einem oberhalb der Liegefläche vorgesehenen und am Gestell gehaltenen Druckelement, das unter Aufwendung einer Druckkraft entgegen der vorgebbaren Widerstandskraft einer mit dem Druckelement gekoppelten Widerstandseinrichtung anhebbar ist, wobei sich das Druckelement quer über die Liegefläche erstreckt und derart angeordnet ist, dass es auf dem Rumpf einer auf der Liegefläche ruhenden Person positionierbar ist und durch Rumpfbewegungen im Wesentlichen senkrecht zur Liegefläche angehoben werden kann,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu ge-brauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen ein Druckelement an einem auf einer Seite von der Liegefläche angeordneten Halteelement angebracht und in einer im Wesentlichen vertikalen und sich in Längsrichtung der Liegefläche erstreckenden Ebene verschwenkbar ist;

2. dem Kläger in einem vollständigen, nach Kalenderjahren geordne-ten und jeweils Zwischenergebnisse aufweisenden Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. be-zeichneten Handlungen seit dem 12.05.2000 begangen hat und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten unter Zuordnung zu Typenbezeichnungen,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen-gen, -zeiten, -preisen unter Zuordnung zu Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage von Lieferscheinen und Rech-nungen,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-gen, -zeiten und -preise unter Zuordnung zu Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung unter Aufschlüsselung der Werbeträ-ger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Domains, Schal-tungszeiträume und Zugriffszahlen,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Anga-ben erst ab dem 16.05.2003 zu machen sind,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, auf ihre Kosten die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Ange-botsempfänger nur einem von dem Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber dem Kläger verpflichteten Wirt-schaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt und ver-pflichtet, dem Kläger auf Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. dem Kläger für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 12.05.2000 bis zum 15.05.2003 begangenen Handlungen eine an-gemessene Entschädigung zu zahlen,

2. dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 16.05.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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