Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2a O 53/13 U.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Auf die Widerklage werden die Klägerinnen verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr

a) zur Kennzeichnung ihres auf die Produktion und den Vertrieb von

Küchenmöbeln gerichteten Geschäftsbetriebes die Firmierung „artego

Küchen GmbH & Co. KG“ zu benutzen, und/oder die Firmierung „artego Küchen Beteiligungs GmbH“ für ein Unternehmen, das als Komplementärin eines auf Herstellung und den Vertrieb von Küchenmöbeln gerichteten Unternehmens fungiert, zu benutzen,

und/oder

b) das Zeichen „artego“ für Küchenmöbel, insbesondere Einbauküchen und deren Teile, zu benutzen, derartige Möbel unter dem Zeichen „artego“ anzubieten und/oder  bewerben und/oder einzuführen, auszuführen in den Verkehr zu bringen und zu besitzen,

und/oder

c) das Zeichen „artego“ als Bestandteil von Domains „artego-kuechen“ und/ oder „artego-küchen“ mit unterschiedlichen Top-Level Domains zu benutzen;

2. im Hinblick auf die Bundesrepublik Deutschland Auskunft zu erteilen über

a) die Dauer der Benutzung der Firmierungen „artego Küchen GmbH & Co. KG“ sowie der Domains „artego-kuechen.de/com/net/eu“ und „artego-küchen.de“,

b) Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzern von Küchenmöbeln „artego“ sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, ferner über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder hergestellten Küchen/Küchenmöbel „artego“ und ihrer Einzelteile und über die Preise, weiter über Art und Umfang der in Ziff. 1 beschriebenen Handlungen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren und unter der Firmierung erzielten Umsätze und Gestehungskosten , einschließlich aller Kostenfaktoren, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, ergeben, ferner über Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträgern, Auflagenhöhe bei Printmedien und Zugriffszahlen bei Internetwerbung, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet;

3. im Hinblick auf die Bundesrepublik Deutschland die mit „artego“ gekennzeichneten Waren und Werbematerialien zurückzurufen, sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen und die in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Waren, Materialien und Geräte, die vorwiegend zu Kennzeichnung gem. Ziff. 1 gedient haben, zu vernichten, und dies gegenüber der Beklagten nachzuweisen;

4. im Hinblick auf die Bundesrepublik Deutschland den der Beklagten aus den Verletzungshandlungen zur Ziff. I. bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen;

5. an die Beklagte EUR 2.080,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.09.2011 zu zahlen.

III. Auf die Widerklage wird die Klägerin zu 1) weiter verurteilt, in die

Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Az. 30 2010 046859 eingetragenen Marke „artego“ in den Klassen 19, 20 und 21 einzuwilligen.

IV. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen gesamtschuldnerisch.

VI. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Ziffer II.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 Euro, hinsichtlich der Ziffern II. 2. und 3. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro und hinsichtlich der Ziffer II. 5. sowie der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil nicht vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen