Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 223/12

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Mobilfunkdienstleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01. April 1977, zu berufen:

2.

Zugang und Fälligkeit Ihrer W MeineRechnung

Ihre W MeineRechnung gilt als zugegangen und fällig, wenn wir sie Ihnen zum Abruf übers Internet bereitgestellt haben.

3.

Befindet sich der Kunde mit der Zahlung der geschuldeten Entgelte in Verzug, ist W im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls zur Sperre des Anschlusses berechtigt.

4.

W ist berechtigt, im Fall von Rücklastschriften ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt zu erheben.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2012 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger ein Viertel und der Beklagten drei Viertel aufgelegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- €. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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