Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 34 O 54/13
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.522,76 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2013 zu zahlen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 205,74 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2013 zu zahlen.
3.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert:
4.728,50,-- €
1
Tatbestand
3Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagegesetz eingetragen ist.
4Der Beklagte betreibt in Düsseldorf ein Autohaus als Vertragshändler für Neufahrzeuge unter anderem des Fabrikats D.
5Am 08.08.2008 gab der Beklagte gegenüber dem Kläger die als Anlage K 2 zur Akte gereichte Unterlassungserklärung ab, in der der Beklagte sich bei Zahlung einer Vertragsstrafe von bis zu 5.001,-- € verpflichtete,
6es zu unterlassen, in seiner Internetpräsenz nicht sicherzustellen, dass darin Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO-2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen gemäß § 5 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden, wenn in der Werbung Angaben zur Motorisierung des Fahrzeugs gemacht werden.
7Der Kläger mahnte den Beklagten wegen zweier Verstöße vom 07.12.2011 und vom 02.02.2012 erfolgreich ab.
8Am 04.02.2013 bewarb der Beklagte auf der Internetseite E den „D d 1.4 TSI“ wie in Anlage K 5 dargestellt. Auf der ersten Seite dieser Werbung wird erklärt: „Zwei Redaktuere haben den D d 1.4 TSI (…) ausgiebig getestet. (…)“. Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO-2-Emissionen gemäß § 5 Pkw-EnVKV finden sich dort nicht. Diese Angaben finden sich erst auf der nächsten Seite, auf der zusätzlich weitere technische Daten aufgelistet sind.
9Mit Schreiben vom 28.02.2013 mahnte der Kläger den Beklagten wegen dieser Werbung ab, forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf und verlangte eine Abmahnpauschale in Höhe von 227,50 € und die verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,-- €, zahlbar bis zum 21.03.2013.
10Der Beklagte erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2013, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sei er bereit, “auf die vermeintliche Vertragsstrafe sowie die vermeintlichen Ansprüche auf Kostenerstattung im Zusammenhang mit Ihrem Schreiben vom 28.02.2013 einen Betrag von insgesamt pauschal € 500,00 an Sie zu zahlen.“ Der Beklagte zahlte am 27.02.2013 500,-- €.
11Der Kläger ist der Ansicht, dass auch auf der ersten Seite des streitgegenständlichen Facebook-Auftritts die Pflichtangaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO-2-Emissionen des beworbenen neuen Pkw hätten erfolgen müssen. Denn die Angaben müssten dem Leser in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, „in dem er erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung auf der Internetseite angezeigt werden“, wie sich aus Anlage 4, Abschnitt II Ziffer 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV ergebe.
12Die Höhe der Vertragsstrafe von 5.001,-- € sei angemessen, weil es sich um den vierten Verstoß handele, Facebook werde von 25 Mio in Deutschland genutzt und der Beklagte ein expandierendes Unternehmen mit Autohäusern an sieben Standorten führe.
13Der Kläger beantragt,
14wie tenoriert.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er hält das Landgericht Düsseldorf für örtlich nicht zuständig, weil nicht Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb, sondern aus einem Vertragsstrafeversprechen geltend gemacht werden.
18Ansprüche auf die Abmahnkosten seien durch Zahlung von 500,-- € erloschen, weil Zahlungen nach § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die Kosten zu verrechnen seien.
19Die Veröffentlichung verstoße nicht gegen die Pkw-EnVKV, weil die erste Seite auf Facebook keine Angaben zur Motorleistung enthalte. Jedenfalls sei nicht die Obergrenze der vereinbarten Vertragsstrafe angemessen, weil er die streitgegenständliche Internetseite nur von seinem Vertriebspartner, der Seat Deutschland GmbH, übernommen habe und davon ausgegangen sei, die Werbung könne veröffentlicht werden.
20Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte nebst Anlagen verwiesen.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage hat in der Sache umfassend Erfolg.
23I.
24Das Landgericht Düsseldorf ist zuständig gemäß § 13 UWG.
25II.
26Der nach § 4 UKlaG klagebefugte Kläger kann von dem Beklagten Zahlung einer restlichen Vertragsstrafe in Höhe von 4.522,76 € und von restlichen Abmahnkosten in Höhe von 205,74 € aus dem Vertragsstrafeversprechen vom 08.08.2008 in Verbindung mit §§ 339 S. 2, 366 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV verlangen.
271.
28Die Vertragsstrafe ist verwirkt, weil der Beklagte auf Seite 1 der in Anlage K 5 vorgelegten Facebook-Seite, einer Werbeschrift, keine Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO-2-Emissionen des dort im Einleitungssatz spezifizierten Modells „D d 1.4 TSI“ gemacht hat. In der Unterlassungserklärung vom 08.08.2008 verpflichtet sich der Beklagte, auf seiner Internetpräsenz die Angaben gemäß § 5 der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu machen.
29Nach §§ 1 Abs.1, 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV müssen die Händler sicherzustellen, dass bei in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO-2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen „automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden.“
30Da die Angabe in der Werbung auf der Internetpräsenz des Beklagten „D d 1.4 TSI“ den Hubraum es Fahrzeugs angibt, war der Beklagte nach dem Vertragsstrafeversprechen iVm Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV verpflichtet, in disem Zusammenhang auch schon Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO-2-Emissionen zu machen. Die Angaben auf der nächsten Seite des Internetauftritts reichen nicht aus, weil sie dem angesprochenen Verkehrskreis nicht „automatisch in dem Augenblick zu Kenntnis gelangen“, in dem er die Angabe zum Hubraum 1.4 zur Kenntnis nimmt, sondern erst beim Weiterscrollen bzw. Umblättern auf die nächste Seite.
312.
32Der Höhe nach war die – ursprüngliche - Vertragsstrafe von 5.001,-- € angemessen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Verstoß zum dritten Mal gegen sein Vertragsstrafeversprechen verstoßen hat. Auch wenn bei weitem nicht 25 Mio Facebook-Nutzer die streitgegenständliche Seite zur Kenntnis genommen haben, ist zu berücksichtigen, dass die Facebook-Seite des Beklagten, dem größten D-Händler Deutschlands, von einer großen Anzahl interessierter Verbraucher zur Kenntnis genommen werden konnte. Der Beklagte selbst verstößt gegen sein Vertragsstrafeversprechen, auch wenn er die Anzeige von der Presseabteilung der D Deutschland GmbH übernommen hat. Ziel einer Vertragsstrafe ist es, den Verpflichteten von weiteren Verstößen abzuhalten, was vorliegend bei der Größe des Unternehmens des Beklagten und der Vielzahl der Verstöße nur durch die Höchststrafe, die mit 5.001,-- € nach den Erfahrungen der Kammer moderat ist, erreicht werden kann.
333.
34Der Kläger konnte von dem Beklagten die Kosten der Abmahnung vom 28.02.2013 – ursprünglich in Höhe von 227,50 € - gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV verlangen.
35Der streitgegenständliche Internetauftritt verstößt gegen § 5 Abs. 1 iVm Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV, wie oben unter Ziffer 1 dargelegt.
364.
37Nach verhältnismäßiger Verrechnung der Zahlung von 500,-- € sowohl auf die Vertragsstrafe als auch auf die Abmahnpauschale verbleibt ein Vertragsstrafenanspruch von 4.522,76 €.
38Der Kläger durfte die von dem Beklagten gezahlten 500,-- € gemäß §§ 366, 367 BGB in Verbindung mit dem Schreiben des Beklagten vom 18.03.2013 im Sinne von § 366 Abs. 2 aE BGB verhältnismäßig sowohl auf die Vertragsstrafe als auch auf die Kosten der Abmahnung verrechnen, so dass auf die Gesamtsumme von 5.228,50 € (5001 + 227,50) bei Zahlung von 500,-- € 9,56297 % auf die Vertragsstrafe, also 478,24 € zu verrechnen waren.
395.
40Der Anspruch auf die Abmahnpauschale besteht nach verhältnismäßiger Anrechnung der Zahlung von 500,-- € weiterhin in Höhe von 205,74 € (227,50 – 21,76).
416.
42Der Zinsanspruch ist aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.
43III.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe 1x
- BGB § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen 2x
- §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG 10x (nicht zugeordnet)
- BGB § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten 2x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- Pkw-EnVKV § 5 Werbung 2x
- § 13 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- UKlaG § 4 Qualifizierte Einrichtungen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x