Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4c O 81/13

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

ein wässriges Desinfektionsmittel, umfassend mindestens eine Peroxidverbindung, mindestens ein aus einem aliphatischen Alkohol ausgewähltes organisches Lösungsmittel und Essigsäure, wobei die Peroxidverbindung in einer Konzentration von weniger als 10 Gew.-%, Tenside in einer Konzentration von weniger als 0,1 Gew.-% und Chelatisierungsmittel in einer Konzentration von weniger als 0,1 Gew.-%, bezogen auf das Gesamtgewicht des wässrigen Desinfektionsmittels, in dem wässrigen Desinfektionsmittel enthalten sind,

in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig sinnfällig für eine Verwendung zur Luftkeimreduzierung herzurichten oder ein derartig hergerichtetes Desinfektionsmittel anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen oder zu verwenden;

2. der Klägerin

a) Auskunft über den Umfang der in Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen ab dem 4. Januar 2012 sowie über Herkunft und Vertriebsweg der unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen, jeweils durch schriftliche Angaben über

aa) Namen und Anschriften sämtlicher Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen),

bb) die Stückzahlen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die von der Beklagten für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden bzw. die ihr in Rechnung gestellt wurden,

cc) Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

dd) die Stückzahlen der ausgelieferten oder von gewerblichen Abnehmern und Verkaufsstellen bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse von den Abnehmern bezahlt bzw. diesen in Rechnung gestellt wurden,

und zwar unter Vorlage der entsprechenden Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

b) unter Vorlage einer übersichtlichen, in sich verständlichen Zusammenstellung Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

aa) der Herstellungsmengen und –zeiten,

bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

cc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

dd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie im Falle von Internetwerbung aufgeschlüsselt nach Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträumen,

ee) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- alle unter I.2. genannten Angaben nur für die Zeit seit dem 11. März 2009 zu machen sind, mit Ausnahme der unter I.2. b)ee) genannten Angaben, die nur für die Zeit seit dem 4. Februar 2012 zu machen sind, und

- die Angaben von dem Beklagten zu 2) ab dem 4. Februar 2012 zu machen sind,

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und nicht gewerblichen Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden und sich gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. nur die Beklagte zu 1): die unter I.1. bezeichneten, nach dem 4. April 2012 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes EP A erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die unter I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 11. März 2009 bis zum 3. Februar 2012 begangenen Handlungen zu zahlen;

2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 4. Februar 2012 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin EUR 8.248,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2013 zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 %.

VI. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 €; bei teilweiser Vollstreckung ist die Verurteilung zur Auskunft, Rechnungslegung, Zahlung der Abmahnkosten und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen