Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 17/14

Tenor

I.               Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Fräseinrichtungen zum Befräsen des Schweißbereichs von durch einen Elektrodenhalter gehaltenen Punkt-Schweiß-Elektroden

umfassend einen Werkzeugträger mit wenigstens einem darin um eine Werkzeugdrehachse drehbar gelagerten Fräswerkzeug und Drehantriebsmitteln für dieses Fräswerkzeug,

wobei vorzugsweise das Fräswerkzeug mit wenigstens einer zur Werkzeugdrehachse im wesentlichen konzentrischen, konkaven Aufnahmepfanne für die Aufnahme des Schweißbereichs der jeweiligen Punkt-Schweiß-Elektrode mit jeweils wenigstens einer Fräskante im Bereich dieser wenigstens einen Aufnahmepfanne zum Befräsen des jeweiligen Schweißbereichs ausgeführt ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, mit

Absaugmittel zum Absaugen von während des Befräsens erzeugten Spänen oder dgl., wie in Anlage AST12 ersichtlich:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.wobei die Absaugmittel umfassen:

wenigstens an einer Seite des Fräswerkzeugs in Richtung der Werkzeugdrehachse ein Plattenteil mit einer Elektrodeneinführöffnung,

durch welche eine Punkt-Schweiß-Elektrode an das Fräswerkzeug heranführbar ist,

und mit einem ersten die Elektrodeneinführöffnung wenigstens bereichsweise umgebenden und in Verbindung mit Unterdruckerzeugungsmitteln stehenden Absaugkanalabschnitt.

II.               Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, der Verfügungsklägerin innerhalb von zwei Wochen nach Vollziehung der einstweiligen Verfügung Angaben zu machen über Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der in Antrag I. bezeichneten Fräseinrichtungen,

sowie der gewerblichen Abnehmer oder Verkaufsstellen, für die diese Fräseinrichtungen bestimmt waren,

sowie über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Fräseinrichtungen.

III.               Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

IV.               Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist davon abhängig, dass die Verfügungsklägerin vor der Vollziehung eine Sicherheit in Höhe von EUR 250.000,00 leistet.


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