Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 34 O 132/13

Tenor

I.               Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1),

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Markeninhaberin die Marke “A“ zur Kennzeichnung von Verbandsmaterial, insbesondere Mullkompressen zu benutzen, insbesondere anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, wenn sie nicht die Markeninhaberin/Klägerin vorab vom Feilhalten der wie hier ersichtlich

und

an relevanter Stelle vergrößert:

              veränderten Verbandmaterial, insbesondere Mullkompressen unterrichtet haben und ihr auf Verlangen ein Muster der veränderten Ware zur Verfügung gestellt haben.

II.              Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin € 15.436,96 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2014 zu zahlen.

III.              Es wird festgestellt, dass sich der ursprünglich gestellte Antrag,

              die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen,

  • 1. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I bezeichneten Handlungen begangen haben durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über

a.)              Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und gewerbliche Abnehmer, unter Angabe der Abnahmemengen, Abnahmezeiten und Abnahmepreise sowie über den erzielten Umsatz;

b.)              Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger;

c.)              die betriebene Werbung, insbesondere unter Angabe der Werbemedien, der Auflagenhöhe von Werbeprospekten und der für die Werbung aufgewandten Kosten;

  • 2. im Umfang der vorstehenden Auskünfte gemäß Ziffer III. 1. Belege herauszugeben (insbesondere die jeweiligen Verkaufsbelege sowie Rechnungen und Lieferscheine, wobei Angaben über sonstige Verkäufe sowie sonstige Preise auf den Belegen geschwärzt werden können).

              erledigt hat.

IV.              Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin € 4.191,63 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. August 2013 aus € 2.111,13 und seit dem 24.09.2013 aus € 2.080,50 zu zahlen.

V.              Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, die gemäß Ziffer I gekennzeichneten, nicht vorab angezeigten und auf Verlangen als Muster vorgelegten Waren zurückzurufen, sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen sowie solche in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Waren zu vernichten.

VI.              Die Beklagten zu 1) und zu 2) tragen die Kosten des Rechtsstreits.

VII.              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

Streitwert Antrag zu I:                            100.000,-- €

Streitwert Antrag zu II:                            14.500,-- €

Streitwert Antrag zu III:                            - bis zum 06.05.2014: 15.000,-- €

                                                                      - ab dem 07.05.2014: Kosten aus

                                                                      15.000,-- €

Streitwert Antrag zu IV:                            -

Streitwert Antrag zu V:                            10.000,-- €

Von dem Streitwert entfallen auf die Beklagte zu 1) 2/3 und auf den Beklagten zu 1) 1/3.


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