Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 341/14
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, gegenüber Verbrauchern bei Bankgeschäften zu unterlassen,
in ihren vorvertraglichen Informationen bei „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, in 2. „Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits“ einen
einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbetrag
in Bezug auf einen „Individual-Kredit“ und/oder eine inhaltsgleiche Klausel hier oder an anderer Stelle ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen in Darlehensverträgen, Preisaushängen, Preis- und Leistungsverzeichnis zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel und/oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen;
2. dem Kläger zu gestatten, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
3Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen mit Wirkung vom 16.08.2004 gem. § 4 UklaG eingetragen ist.
4Die Beklagte ist eine Bank, die ihren Kunden Verbraucherkreditverträge anbietet, darunter unter anderem einen sog. „Individual“- und einen „Basiskreditvertrag“. Der Kunden kann sich im Rahmen ein und desselben Vertragsformulars zwischen diesen beiden Kreditarten entscheiden, in dem ganz oben in dem Vertragsformular entweder die Option „Individual-Kredit“ oder die Option „Basis-Kredit“ angekreuzt wird. Im Rahmen des Formulars ist bei den für den Kunden anfallenden Kosten unter anderem auch die Klausel „einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbetrag“ und ein bestimmter Betrag genannt. Inhaltlich korrespondierend wird dem Kunden eine Vorabinformationen über den Kreditvertrag gegeben. Die vorvertraglichen Informationen zu dem Individual-Kredit, wegen deren Inhalts auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird, enthält ebenfalls unter Ziffer 2. „Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits“ einen einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag. Ausweislich der Anlage K 2 betrug dieser 681,96 EUR. Weitere Erklärungen hierzu, auch in Abgrenzung zu einem Basiskreditvertrag, finden sich dort nicht.
5Der Kreditvertrag, wegen dessen Inhalt auf ein Musterexemplar, welches von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegt wurde, Bezug genommen wird, enthält darüber hinaus die folgende Angabe, anhand der sich u. a. eine Abgrenzung des Individualkreditvertrags gegenüber dem Basiskreditvertrag als herkömmlichen Darlehensvertrag ergibt:
6„Zusätzliche Leistungen des Individual-Kredits:
7Das Produktangebot „Individual-Kredit“ umfasst neben der Kreditbereitstellung folgende zusätzliche Leistungen:
8- kostenlose Zahlungsplanänderung, d.h. Änderung der monatlichen Ratenhöhe und Beibehaltung der vereinbarten Laufzeit bei nicht rückständigen Krediten
- einmal jährlich kostenlose Verschiebung der Ratenfälligkeit um bis zu 15 Tage bei nicht rückständigen Krediten, wenn sich das Datum der Gehaltszahlung verändert
- kostenlose Sonderzahlungen bis zu 80 % des aktuellen Kreditsaldos
- bei gegenüber dem Herausgabezeitpunkt unveränderter Bonität ist alle 12 Monate eine Ratenpause möglich. Voraussetzung ist kein Zahlungsrückstand und pünktliche Zahlung der letzten, vor der auszusetzenden Rate fälligen 11 Raten
- 28 Tage Rückgaberecht, das heißt nach Ablauf der gesetzlichen 14-tägigen Widerrufsfrist sind Sie berechtigt, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen von dem Kreditvertrag zurückzutreten, wenn sie den gesamten Nettokreditbetrag innerhalb dieser weiteren Frist vollständig zurückzahlen.“
Aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Antragsgegnerin folgt weiter, dass bei dem Basis-Kreditvertrag teilweise höhere oder überhaupt Gebühren erhoben, die bei dem Individual-Kreditvertrag nicht erhoben werden.
10Mit Schreiben vom 22.10.2013 mahnte der Kläger die Beklagte im Hinblick auf die streitgegenständliche Klausel in den vorvertraglichen Informationen erfolglos ab. Mit Schreiben vom 29.09.2014 mahnte der Kläger die Beklagte im Hinblick auf die Verwendung der Klausel „einmaliger laufzeitunabhäniger Individualbeitrag“ in dem Vertragsformular ab.
11Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel sei an den §§ 305, 307 BGB zu messen, weil es sich bei den vorvertraglichen Informationen um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Willenserklärung handele, und es sich nicht um eine der Preiskontrolle entzogene Klausel im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB handele. Soweit dem Kunden im Rahmen des Individual-Kreditvertrags zusätzliche Leistungen offeriert würden, handele es sich überwiegend um Leistungen, auf die der Kunde ohnehin einen gesetzlichen Anspruch habe.
12Er ist weiter der Ansicht, die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil durch die Bezeichnung „Individualbeitrag“ suggeriert werde, dass ein individuell verhandelbarer Betrag vorliege, obwohl es sich um einen vorformulierten Text handele.
13Zudem stelle sich der Ansatz eines „Individualbetrags“ nach der neuen Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit des Veranschlagens von Bearbeitungsgebühren im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen als mit wesentlichen Grundgedanken im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar dar.
14Der Kläger hat zunächst beantragt,
151.
16der Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, zu untersagen, gegenüber Verbrauchern
17in ihren vorvertraglichen Informationen bei „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, in 2. „Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits“ einen
18einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbetrag
19und/ oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden und/ oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel und/oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen;
202.
21dem Kläger zu gestatten, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
22Der Kläger beantragt nunmehr,
231.
24der Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, gegenüber Verbrauchern bei Bankgeschäften zu untersagen,
25in ihren vorvertraglichen Informationen bei „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, in 2. „Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits“ einen
26einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbetrag
27in Bezug auf einen „Individual-Kredit“ und/oder eine inhaltsgleiche Klausel hier oder an anderer Stelle ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen in Darlehensverträgen, Preisaushängen, Preis- und Leistungsverzeichnis zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel und/oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen;
282.
29dem Kläger zu gestatten, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Die Beklagte behauptet, vor der Wahl des Kunden zwischen Basis- und Individualkredit werde mit dem Kunden über diese ein Beratungsgespräch geführt. Die Konditionen der jeweiligen Kreditprodukte würden mit den Kunden individuell ausgehandelt werden. Es werde ein individuelles Beratungsprotoll mit den jeweiligen Konditionen erstellt. Dem Kunden würden beim Individualkredit „weit“ über die durch § 488 BGB fixierten Leistungspflichten hinausgehende Leistungen geboten.
33Die Beklagte ist der Ansicht, der Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Verwendung der vorvertraglichen Informationen bestehe nicht, da die Beklagte ihrer gesetzlichen Pflicht nach § 491a Abs. 1 BGB nachkomme. Der erhobene Individualbeitrag stehe in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu den im Rahmen des Individual-Kreditvertrags angebotenen zusätzlichen Leistungen. Er sei daher einer AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen, im Übrigen aber auch nicht AGB-rechtlich unzulässig.
34Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe
36Die Klage ist zulässig und hat Erfolg.
37A.
38Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags entgegen.
39I.
40Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind. Die Beklagte könnte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen. Es würde letztlich die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleiben. Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 04. Dezember 2013, IV ZR 215/12, Rn. 18). Diese Voraussetzungen sind hier - auch unter Berücksichtigung des Klagevorbringens (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, I ZR 178/10, Rn. 18 – Call-by-Call) - gewahrt.
41II.
42Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seinen Unterlassungsantrag weiter konkretisiert und stellt nunmehr auf die Verwendung der angegriffenen Klausel des Individualbeitrags ab. Dabei bezieht er sich auf die Verwendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingung bei der Beklagten, in unterschiedlichen Art und Weisen, wie in den vorvertraglichen Informationen bzw. Kreditverträgen.
43Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Klageantrag sei zu unbestimmt, weil ein Anspruch auf Unterlassung im Rahmen der sog. SECCI, der vorvertraglichen Informationen, in sämtlichen Darlehensverträgen bzw. ein Anspruch auf Unterlassung im Rahmen von Preisaushängen nicht bestehe, verfängt dies nicht. Bereits nach der Begründung der Beklagten handelt es sich nicht um eine Frage der Bestimmtheit des Klageantrags, sondern der Begründetheit.
44§ 8 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG erfordert nicht eine vollständige Darstellung des konkreten Geschäftsmodells, innerhalb dessen eine einzelne Klausel angegriffen wird. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das Verbot durch eine zu abstrakte Fassung nicht auch solche Geschäftsbereiche erfasst, in denen eine AGB-Widrigkeit nicht festgestellt werden kann (OLG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2007 – 6 U 121/07 –, Rn. 22, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
45B.
46Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 UklaG i. V. m. § 307 Abs. 1, 2 BGB zu.
47I.
48Die Aktivlegitimation des Klägers folgt aus § 4, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UklaG. Sie wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt.
49II.
50Sowohl die Vertragsklausel als solche als auch die Formulierung in der vorvertraglichen Informationen stellen allgemeine Geschäftsbedingungen dar.
511.
52Die Klausel ist als allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB zu qualifizieren (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2015, 8 S 58/14; LG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2014, 8 T 2/15).
53Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vor bei allen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Vertragsbedingungen i.S. dieser Vorschrift sind alle Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten sollen. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt demnach eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGHZ 99, 374, 376). Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlicher Hinweise ist wie bei Willenserklärungen auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung in diesem Sinne liegt schon dann vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines (vor-) vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGH, Urteil vom 03.07.1996 - VIII ZR 221/95; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2013, I-6 U 32/13, Rn. 28, juris).
542.
55Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen.
56a)
57Der bloße Umstand, dass die Kunden im Rahmen eines Beratungsgesprächs eine Auswahl zwischen zwei Vertragstypen treffen und nach der Auswahl eines bestimmten Vertragstyps einzelne Vertragsbestandteile (insb. Sollzins in Abhängigkeit zu den persönlichen Verhältnissen und Individualbeitrag) nach Rücksprache mit dem Kunden festgelegt werden, steht der Annahme vorformulierter Vertragsbedingungen nicht entgegen. Denn auch diese Umstände – unterstellt der Sachvortrag der Beklagten wäre unstreitig – führen im Ergebnis nicht dazu, dass der Kunde den Eindruck bekommt, dass er in der Auswahl der Bedingungen frei ist und Gelegenheit dazu erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen – was der Annahme von allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehen würde (BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 170/13, Rn. 25, zitiert nach juris; BGH, NJW 2014, 2269).
58Soweit die Beklagte vorträgt, im Rahmen des Beratungsgesprächs würden die Konditionen, insbesondere das Gesamtentgelt individuell verhandelt, rechtfertigt auch dieser – von dem Kläger bestrittene – Vortrag eine andere Wertung nicht. Bereits können individuelle Faktoren der Berechnung des Individualbeitrags keine Relevanz für den vorliegenden Fall entfalten, da solche wegen des abstrakten Charakters des Verbandsklageverfahrens nach § 1 UklaG irrelevant sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2013, I-6 U 32/13 Rz. 31, juris). Aber auch aus dem übrigen Vortrag der Beklagten wird deutlich, dass dem Kunden ein Verhandlungsspielraum in dem oben beschriebenen Sinne nicht zusteht. Er kann zwar die Höhe der benötigen Darlehenssumme sowie den Zahlungsplan in Abhängigkeit zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen mitgestalten. Sind diese Konditionen – einmal – festgelegt, steht ihm aber weder im Hinblick auf das „Ob“ des Individualbeitrags noch im Hinblick auf dessen Höhe eine Verhandlungsmöglichkeit zu. Dies mag einem Verhandeln entsprechen, von einem hiervon zu unterscheidenden Aushandeln kann allerdings nicht ausgegangen werden, denn dies würde voraussetzen, dass die wesentlichen Regelungen zur Disposition stehen. Dies ist nicht der Fall (vgl. auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2015, 8 T 2/14). Die Beklagte trägt insoweit vor, die Berechnung des Individualbeitrags bestimme sie nach internen (von ihr festgelegten) Parametern. Hat aber die Berechnung ergeben, dass ein Individualbeitrag erhoben wird, bleibt dem Kunden die Möglichkeit, dass er Einfluss nehmen kann, entzogen.
59Aus dem Vortrag der Beklagten wird auch nicht hinreichend deutlich, dass der Kunde neben den aus der Sicht der Beklagten vorgetragenen Vorteilen gegenüber einem Basiskreditvertrag von dem Kunden maßgeblich mit beeinflusst werden könnte.
60b)
61Auch die vorvertraglichen Informationen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Allein der Umstand, dass es sich um vorvertragliche Informationen handelt, steht dem nicht entgegen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 305 Rz. 3). Denn die vorvertraglichen Informationen gegeben nur das wieder, was Gegenstand des Kreditvertrages ist. Deshalb kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass – in Abgrenzung hierzu – eine allgemeine Verbraucherinformation vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012, IV ZR 164/11, Rn. 33, juris), die den Darlehensnehmer allein über die - anderweitig geregelten - für das Vertragsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte informiert. Vorliegend stellen die vorvertraglichen Informationen bereits auf den Einzelfall zugeschnitte Informationen dar, da der Darlehensnehmer bereits die Unterscheidung zwischen Individual- und Basisvertrag getroffen hat und ein konkretisierter, auf den Kunden zugeschnittener Individualbeitrag erkennbar ist. Dem kommt nicht die Bedeutung eines Informationswerts einer allgemeinen Information zu.
62Der weitere Einwand der Beklagten, sie erfülle lediglich ihre gesetzlichen Pflichten, bleibt ohne Erfolg. Zwar ist es zutreffend, dass die Beklagte gemäß § 491a Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247, § 3 EGBGB dazu verpflichtet ist, dem Darlehensnehmer vorvertraglich bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese zwingenden Informationen verhalten sich aber nicht im Einzelnen über die Ausgestaltung der Kosten im Sinne von Art. 247, § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB. Erforderlich, aber ausreichend ist es, die Gesamtkosten anzugeben (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., Art. 247, § 3 EGBGB Rz. 2). Streitgegenständlich ist die konkrete Formulierung, die keiner AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen ist. Augenscheinlich handelt es sich hierbei nicht um ein Gesetz, welches aufgrund Hohheitsakt zustande gekommen ist.
63III.
64Bei der angegriffenen Klausel handelt es sich um eine solche, die gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegt, weil sie eine von einer Rechtsvorschrift abweichende Regelung bzw. eine Rechtsvorschrift ergänzende Regelung trifft.
65Mit der Vorschrift des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sollen insbesondere solche Klauseln einer Inhaltskontrolle entzogen werden, die Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzliche Sonderleistung enthalten (BGH, Urteil vom 27.01.2015, XI ZR 174/13, Rz. 9, juris; Urteil vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 170/13, Rn. 33, juris). Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlicher oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten, die er im eigenen Interesse erbringt, auf den Kunden abwälzt, sollen hingegen der Inhaltskontrolle unterliegen.
66Ob Entgeltklauseln sich als kontrollfreie Preisabrede darstellen, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 [unter II 3 c]). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach dem Grundsatz der objektiven Auslegung ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei solche Verständnismöglichkeiten auszuscheiden sind, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Verbleiben Zweifel und sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13 Rz. 12, juris) Soweit die Unklarheitenregel zur Anwendung gelangt, ist für den Kunden dasjenige Verständnis günstiger, das den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 Rz. 35, juris).
67Vorliegend macht die Beklagte geltend, dass mit dem Individualbeitrag die im Rahmen des Individual-Kredits zusätzlich angebotenen (Zusatz-)Leistungen abgegolten werden sollen.
68Dieses Auslegungsergebnis ist aber aus der Sicht des verständigen Durchschnittskunden nicht zwingend, vielmehr ergibt sich bei Anwendung der dargestellten Auslegungsgrundsätze auch ein Verständnis dahingehend, dass der Individualbeitrag unabhängig von einer Zusatzleistung erhoben wird, so wie es ausweislich der vorvertraglichen Informationen der Fall ist. Dort werden weitergehende Informationen dem Kunden gerade nicht mitgeteilt. Das Auslegungsergebnis ergibt sich zum einen daraus, dass schon nicht zwingend ist, dass der Durchschnittskunde von dem Begriff „Individualbeitrag“ darauf schließt, dass dies ein Beitrag ist, der bei dem Individual-Kreditvertrag, nicht aber bei dem Basis-Kreditvertrag, anfällt. Der Bezeichnung „Individualbeitrag“ – nicht etwa „Individualkreditbeitrag“ – lässt sich dies nicht zwingend entnehmen. Denn bei einem so bezeichneten Betrag kann es sich bei verständiger Würdigung ebenso um einen in Abhängigkeit zu dem einzelnen Darlehensnehmer und den Darlehenskonditionen „individuell“ errechneten Betrag handeln. Zum anderen steht aber auch das zusätzliche Leistungsangebot in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem berechneten Individualbeitrag, und dem Kunden wird auch nicht deutlich, welcher Gegenwert den jeweiligen zusätzlichen Leistungen zukommt bzw. auf welcher Grundlage der Pauschalbeitrag kalkuliert wurde, so dass er auch insoweit einen Zusammenhang zwischen Individualbeitrag und zusätzlicher Leistung nicht herstellen kann.
69Darüber hinaus hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 05.06.2015, 8 T 2/15, S. 11 zutreffend ausgeführt:
70„Die Regelung sieht vor, das von dem Kunden geschuldete Entgelt für die von der Beklagten erbrachten Leistungen in zwei Positionen – die monatlich zu zahlenden Zinsen einerseits und den einmalig zu zahlenden Individualbetrag andererseits – aufzuteilen. Dabei stellt die Summe von Zinsen und Individualbeitrag das Gesamtentgelt für die Gesamtheit aller von der Beklagten erbrachten Leistungen dar und zwar dergestalt, dass die beiden Bestandteile des Gesamtentgelts nicht einzelne abgegrenzte Entgeltpositionen zur Abgeltung konkret zugeordneter vertraglicher Gegenleistungen der Beklagten bilden, sondern zwei Teile eines Gesamtentgelts, das in seiner Gesamtheit pauschal alle Gegenleistungen der Beklagten abgilt. Nach dieser … Auslegung kann der Individualbeitrag nicht als Entgelt ausschließlich für die Sonderleistungen des Individual-Kredits verstanden werden, sondern dient auch der Abgeltung der Kapitalüberlassung, und zwar als ein nicht bestimmten Gegenleistungen zugeordneter Bestandteil des Gesamtentgelts im Rahmen einer Mischkalkulation.“
71Dem schließt sich die Kammer an. Damit kann aber der Individualbeitrag nicht als Preishauptabrede verstanden werden, da er entgegen der gesetzlichen Regelung laufzeitunabhängig ausgestaltet ist. Es entspricht gerade nicht einem zinsähnlichen Teilentgelt, welches laufzeitabhängig berechnet wird.
72Ob andere, für die Beklagte günstigere Auslegungsergebnisse anzunehmen wären, kann dahingestellt bleiben. Das oben dargelegte Auslegungsergebnis ist nach § 305 c Abs. 2 BGB im Verbandsprozess zugrundezulegen. Denn es handelt sich auch nicht ausnahmsweise um eine zwar theoretisch denkbare, praktisch aber fernliegende und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit, die hier dann außer Betracht bleiben müsste (BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 170/13, Rz. 34, juris).
73IV.
74Ein Verstoß der angegriffenen Klausel nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt vor.
751.
76Eine Unwirksamkeit des Individualbeitrags ist bereits deshalb anzunehmen, weil dieser Betrag laufzeitunabhängig ausgestaltet ist. Damit weicht er von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, nach der das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet ist, weil die Zinspflicht vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 170/13 –, Rn. 74, juris). Grundgedanke des Darlehens ist es, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014, XI ZR 170/13 Rz. 74, juris).
77Hierzu führt die 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 05.06.2015, 8 T 2/15, S. 13, zutreffend aus:
78„Von diesem, aus dem Wesen des Darlehens folgenden Grundgedanken weicht das von der Beklagten entwickelte Vergütungssystem mit einer Aufteilung des von dem Kunden zu zahlenden Entgeltes in einen laufzeitabhängig zu zahlenden Zinsanteil und einen laufzeitunabhängig zu zahlenden Einmalbetrag ab.
79Dies folgt zwar nicht bereits aus der Aufspaltung des Entgeltes in zwei Bestandteile, da eine Bank frei darin ist, den Zins aufzuspalten und sie beispielsweise neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben darf (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 42] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 51]). Ohne weiteres zulässig ist eine solche Aufspaltung aber nur, wenn auch der Einmalbetrag laufzeitabhängig berechnet wird, da dies das konstitutive Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges (zulässiges) Teilentgelt ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 43] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 52]). An diesem Merkmal aber fehlt es dem Individualbeitrag, weil er laufzeitunabhängig berechnet wird.
80Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte sich mit Abschluss eines Vertrages über einen Individual-Kredit nicht nur zur Überlassung der Darlehensvaluta verpflichtet, sondern darüber hinaus zur Erbringung weiterer Leistungen. Dieses Leistungspaket mag den Individual-Kredit von anderen am Markt angebotenen Verbraucherdarlehen abgrenzen. Die dem Kunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Leistungen ändern aber nichts daran, dass der Vertrag sein wesentliches Gepräge durch die von der Beklagten geschuldete zeitweise Überlassung des Darlehenskapitals erhält und es sich ungeachtet der Zusatzleistungen um einen Darlehensvertrag in Form eines Verbraucherdarlehensvertrages handelt.“
81Soweit sich diese Ausführungen auf den Kreditvertrag selbst beziehen, gilt dies gerade nicht schon für die vorvertraglichen Informationen, da dort keine zusätzlichen Leistungen der Beklagten, die den Individualbeitrag in Abgrenzung zum Basiskreditvertrag auszeichnen, aufgeführt sind.
822.
83Auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung kann auch nicht zu Gunsten der Beklagten ausgegangen werden, dass die Regelung ausnahmsweise gerechtfertigt wäre.
84Der aufgrund individueller Faktoren zustandegekommende Individualbeitrag, welcher unabhängig von der Laufzeit besteht, benachteiligt den Kunden bereits per se. Die Regelung über den Individualbeitrag benachteiligt den Kunden darüber hinaus mehr als geringfügig. Abgesehen von der Möglichkeit der Beklagten, den Zinsbetrag und den Individualbeitrag beliebig aufzuteilen, stellt der Individualbeitrag über 7 % des zu zahlenden Gesamtentgelts dar, wie es sich bei dem Beispielsfall entsprechend der Anlage K 1 errechnen lässt. Ein Betrag in einer solchen Größenordnung ist nicht lediglich geringfügig, was auch die Regelung in § 502 Abs. 1 BGB zeigt (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2015, 8 T 2/15, S. 15).
85Der Individualbeitrag ist auch nicht einzelnen, von der Beklagten als zusätzliche Leistungen dargestellten, Vorzugstellungen gegenübergestellt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2002 – V ZR 105/02, Rz. 20, juris). Konnexe Wechselbeziehung zu einzelnen Leistungen trägt die Beklagte nicht vor, zumal der von der Beklagten vorgetragene Vorteil der Möglichkeit, an der „U- Einkaufswelt“ teilnehmen zu können, weder in der vorvertraglichen Information noch in dem von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegten Kreditverträgen unter der Rubrik „Zusätzliche Leistungen des Individual-Kredits“ aufgeführt werden. Im Übrigen stellt sich der Individualbeitrag als ein nicht bestimmten Gegenleistungen zugeordneter Bestandteil des Gesamtentgelts im Rahmen einer Mischkalkulation dar. Die von der Beklagten vorgebrachten preiskalkulatorischen Erwägungen sind im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ohnehin grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
86IV.
87Die Wiederholungsgefahr wird, soweit Rechtsverstöße feststehen, vermutet. Dies ist vorliegend der Fall.
88V.
89Die von dem Kläger beantragte Rechtsfolge, kein entsprechendes Entgelt zu verlangen, ergibt sich ebenfalls aus § 1 UklaG. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG beinhaltet neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei bereits bestehenden Verträgen die beanstandete Klausel nicht zur Anwendung zu bringen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13 –, Rn. 20, juris).
90C.
91Der Anspruch des Klägers auf Veröffentlichung des Urteils ergibt sich aus § 7 UklaG.
92D.
93Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
94Streitwert: 2.500,- EUR
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