Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 39/16

Tenor

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

              Aerosolbehälter umfassend

              einen Speicher aufweisend ein Treibmittel und ein Nahrungsmittelprodukt;

              eine betätigbare Abgabeeinrichtung, um das Nahrungsmittelprodukt abzugeben;

              einen Spenderkopf, der einen Nahrungsmittelproduktaufnahmeraum zum Aufnehmen des Nahrungsmittelprodukts von der Abgabeeinrichtung festlegt, wobei ein distaler Abschnitt des Kopfes Nahrungsmittelformvorsprünge aufweist, wobei der Nahrungsmittelproduktaufnahmeraum einen stromaufwärts gelegenen Nahrungsmittelproduktaufnahmeraum umfasst, der sich, in einer Nahrungsmittelabgaberichtung betrachtet, auf einen Maximaldurchmesser aufweitet,

              in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

              bei welchen

              der Spenderkopf mit einem integralen ringförmigen Verbindungselement versehen ist, das an einen umlaufenden Flansch eines oberen Bereiches des Behälters gekoppelt ist, wobei der Spenderkopf um eine Schwenkachse schwenkbar mit dem Verbindungselement verbunden ist,

              um eine Nahrungsmittelauslassdüse des Behälters herabzudrücken,

              wobei der Kopf einen Griffbereich aufweist zur manuellen Aktivierung der Abgabe des Nahrungsmittelprodukts, wobei der Nahrungsmittelproduktaufnahmeraum einen stromaufwärts gelegenen Boden aufweist, wobei die Länge des Nahrungsmittelproduktaufnahmeraums, gemessen vom stromaufwärts gelegenen Boden des Raumes zu einer stromabwärts gelegenen lateralen Nahrungsmittelproduktauslassöffnung des Spenderkopfs im Bereich von 2 bis 3 cm liegt, wobei das Verhältnis zwischen der Länge des Nahrungsmittelproduktaufnahmeraums und der maximale Durchmesser des Raumes im Bereich zwischen 1:2 – 2:1 liegt;

2.              der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.10.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

c)              der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

              wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.11.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten und ‑preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, ‑zeiten und ‑preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

d)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.              die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher);

5.              die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG Düsseldorf vom 28.09.2017, Az. 4b O 39/16) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer l. 1. bezeichneten und seit dem 17.11.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000 EUR, wobei für die Vollstreckung einzelner titulierter Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

              Ziff. I. 1., 4., 5. des Tenors:              325.000 EUR

              Ziff. I. 2. und 3. des Tenors:              100.000 EUR

              Ziff. III. des Tenors:              110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 39/16
5. Oktober 2017
4b O 39/16 5. Oktober 2017

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