Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 1 O 208/16

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an

- den Kläger zu 1) 1.266,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2018 abzüglich am 25.04.2018 gezahlter 759,67 €,

den Kläger zu 2) von 1.251,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2016 abzüglich am 25.04.2018 gezahlter 759,67 €,

die Klägerin zu 3) 1.251,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2016 abzüglich am 25.04.2018 gezahlter 759,67 €,

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand

1 2

Der Kläger zu 1 hat mit der am 14.07.2016 zugestellten Klage beantragt,

3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

Die klägerische Partei trägt vor:

32 33 34

Die beklagte Partei trägt vor:

35 36

Entscheidungsgründe

37 38 39 40 41 42 43 44 45 46

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