Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4c O 53/18

Tenor

I.               Den Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

              Ersatzklappen für die Verwendung in einem menschlichen Körper

              in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, welche die folgenden Merkmale umfassen:

              eine Klappenkomponente, die eine äußere Oberfläche umfasst, von der mindestens ein Teil mit Gewebe bedeckt ist, wobei die Klappenkomponente wenigstens eine Naht entlang eines freien Randes der Klappenkomponente und wenigstens eine Naht entlang eines freien Einflussrandes der Klappenkomponente beinhaltet, und

              eine Stentkomponente zum Aufnehmen der Klappenkomponente, wobei die Stentkomponente und die Klappenkomponente mindestens eine kollabierte Konfiguration für die Zuführung und eine expandierte Konfiguration nach der Implantation einnehmen können, wobei das Gewebe eine Schürze umfasst, wobei zumindest ein Teil der Fasern des Gewebes +/- 45 Grad in Bezug auf eine Längsachse der Klappenkomponente orientiert ist, und wobei das Gewebe sich unterhalb der Klappenkomponente erstreckt, und wobei die Schürze einen freien Rand aufweist, der über einen unteren Abschnitt der Stentkomponente gefaltet ist und an die Stentkomponente genäht ist.

II.              Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsbeklagten.

III.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000.000,00 (zehn Millionen Euro).


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