Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9 O 188/14
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger nimmt die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer von ihm beauftragten Rechtsanwältin wegen Schadensersatz in Anspruch.
3Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der Rechtsanwältin X2 aus Dortmund, im Folgenden „Versicherungsnehmerin“. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflicht- Versicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten (Anlage B 1, Bl. 41 ff. d. Akte) zu Grunde.
4Im Zeitraum Juni 2010 bis 27.05.2011 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft in der JVA Bochum. Während dieser Zeit beauftragte er die Versicherungsnehmerin der Beklagten mit verschiedenen Aufgaben, unter anderem mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung in Ebbs in Österreich zu einem Kaufpreis von 95.000,00 EUR. Für die strafrechtliche Verteidigung selbst mandatierte er einen anderen Rechtsanwalt. Frau X besuchte den Kläger jedoch öfters in der JVA und fertigte auch Schreiben in verschiedenen Angelegenheiten. Der nähere Umfang und Inhalt der ihr von dem Kläger erteilten Aufträge war zwischen ihnen streitig.
5Der Notar Dr. L in Kufstein übermittelte mit Schreiben vom 01.10.2012 (Anlage B 2; Bl. 134 d. Akte) der Versicherungsnehmerin der Beklagten den vorbereiteten Kaufvertrag mit der Bitte, diesen dem Kläger zur Unterzeichnung vorzulegen und die notwendige notarielle Unterschriftsbeglaubigung zu vermitteln. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten erklärte sich zudem bereit, das ausweislich des Abrechnungsberichts des Dr. L vom 08.03.2011 (Anlage K 1; Bl. 8 d. Akte) ausgewiesene Guthaben in Höhe von insgesamt 90.800,26 EUR zu Gunsten des Klägers auf ihrem Konto entgegenzunehmen. Zu diesem Zweck ließ sich die Versicherungsnehmerin vom Kläger eine Vollmacht zur „Entgegennahme des Kaufpreises Ebbs“ vom 16.11.2010 erteilen (Anlage B 3; Bl. 135 d. Akte). Am 07.03.2011 überwies Dr. L den ausgewiesenen Betrag auf das Geschäftskonto der Versicherungsnehmerin, wo es am 09.03.2011 einging. Am 27.05.2011, dem Tag der Haftentlassung des Klägers, leistete die Versicherungsnehmerin eine Abschlagszahlung in Höhe von 200,00 EUR in bar an den Kläger.
6Mit Gebührenrechnungen vom 15.06.2011 (Anlagenkonvolut B 1 des Verfahrens 6 O 286/11 Landgericht Dortmund) berechnete sie dem Kläger insgesamt folgende Gebühren für ihre Tätigkeiten:
71) H ./. Redl Wohnungskauf Österreich – 4.409,90 EUR ,
82) H - Strafverfahren – 43.319,53 EUR,
93) H – Sortierung, Sichtung und Bearbeitung weitergeleiteter Post – 16.490,43 EUR,
104) H ./. Deutsche Rentenversicherung – 1.085,04 EUR,
115) H ./. dto. Vermögensauseinandersetzung – 8.040,59 EUR,
126) H ./. Niermann Grundstücksverkauf Jägerberg – 837,52 EUR,
137) H - BMW Zwangsvollstreckung, Abgabe der EV – 4.862,82 EUR,
148) H ./. Allianz Krankenversicherung – 603,93 EUR,
159) H – Strategieentwicklung, Vertragsentwürfe, Beratung – 6.158,25 EUR.
16Die Versicherungsnehmerin verrechnete die Beträge mit dem entgegen genommenen Geld und kehrte den überschießenden Betrag in Höhe von 4.800,00 EUR am 16.06.2011 in bar an den Kläger aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2011 (Anlage K 2; Bl. 10 d. Akte) forderte der Kläger die Versicherungsnehmerin unter Fristsetzung bis zum 27.06.2011 auf, den Betrag in Höhe von 90.800,26 EUR an ihn auszukehren. Mit Schreiben vom 28.06.2011 (Anlage K 3; Bl. 12 d. Akte) korrigierte der Kläger seine Forderung insoweit, als dass die bereits ausgekehrten 5.000,00 EUR von der Forderung abzuziehen seien, sodass sich der Auszahlungsbetrag auf 85.800,26 EUR belaufe.
17Weder auf das Schreiben vom 22.06.2011, noch auf das Schreiben vom 28.06.2011 reagierte die Versicherungsnehmerin. Der Kläger erhob daraufhin Klage gegen die Versicherungsnehmerin vor dem Landgericht Dortmund (Az. 6 O 286/11). Der dortige Rechtsstreit wurde gemäß § 240 ZPO ausgesetzt, weil über das Vermögen der Versicherungsnehmerin aufgrund Eigenantrages vom 22.10.2012 mit Beschluss vom 27.12.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
18Mit Schreiben vom 28.01.2013 (Bl. 24 d. Akte), Schreiben vom 21.06.2013 (Bl. 25 d. Akte) sowie Schreiben vom 20.11.2013 wandte sich der Kläger an die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Versicherungsnehmerin und verlangte Ausgleich des erlittenen Schadens. Die Beklagte lehnte eine Einstandspflicht mit Schreiben vom 11.11.2013 (Bl. 28 d. Akte) ab.
19Der Kläger beruft sich auf einen Direktanspruch gegen die Beklagte als Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der RAin X zu, nachdem über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Versicherungsnehmerin sei eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, weil sie als Treuhänderin den vereinnahmten Kaufpreis nicht ordnungsgemäß ausgekehrt habe. Ferner habe die Versicherungsnehmerin überhöhte Gebührenrechnungen erstellt und damit aufgerechnet. Dementsprechend habe er einen Anspruch auf Schadensersatz. Ein Haftungsausschluss zu Gunsten der Beklagten greife vorliegend nicht, denn die Versicherungsnehmerin habe die Pflichtverletzung nicht wissentlich begangen. Vielmehr sei sie vom tatsächlichen Vorliegen einer aufrechenbaren Gegenforderung aufgrund ihrer Tätigkeit für den Kläger ausgegangen. Für die Forderungsberechnung wird auf die Klageschrift, dort S. 5, Bezug genommen.
20Der Kläger beantragt,
211. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 96.685,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.05.2011 zu bezahlen,
222. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 1.186,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe nicht für den Schaden einzutreten, weil der Versicherungsnehmerin eine wissentliche Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Insbesondere verstoße die unterlassene Auszahlung des Fremdgeldes gegen fundamentale Grundregeln der Rechtsanwaltstätigkeit und erlaube den Schluss auf die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung. Der Versicherungsnehmerin sei zudem vorzuwerfen, wissentlich überhöhte Rechnungen gestellt zu haben, was wiederum den Haftungsausschluss begründe.
26Die Kammer hat die Akte des Landgerichts Dortmund 6 O 286/11 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
30I.
31Die Beklagte ist passivlegitimiert.
32Gemäß Schreiben des anwaltlichen Vertreters der X vom 21.01.2013 (Anlage K 5, Bl. 22 ff d. Akte) ist über das Vermögen der Versicherungsnehmerin der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Damit kann der Kläger etwaige Haftungsansprüche gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG direkt gegenüber der Beklagten geltend machen.
33Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt der Versicherungsschutz auch nicht bereits mangels gesetzlichem Haftpflichtanspruch im Sinne der AVB. Es geht vorliegend nicht um die Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe von treuhänderisch entgegengenommenem Fremdgeld gemäß §§ 675, 667 BGB, welcher als Erfüllungsanspruch nicht versichert wäre. Insoweit kann sich der Kläger allerdings nicht mit Erfolg darauf berufen, die Versicherungsnehmerin habe ihre Herausgabepflicht verletzt, den dies betrifft gerade den Erfüllungsanspruch. Darüber hinaus macht der Kläger indes zumindest auch Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 ff. BGB geltend, weil die Versicherungsnehmerin für ihn entgegen genommenes Geld nicht an ihn ausgezahlt, und stattdessen mit unrichtigen Gebührenrechnungen und daher unzulässigerweise aufgerechnet habe. Diese Schadensersatzansprüche unterliegen grundsätzlich dem Versicherungsschutz der Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung.
34II.
35Die Beklagte ist jedoch gemäß § 4 Nr. 5 AVB leistungsfrei, da der Schaden des Klägers durch eine wissentliche Pflichtverletzung ihrer Versicherungsnehmerin gegenüber dem Kläger verursacht wurde.
361.
37Nach § 4 Nr. 5 AVB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche, „wegen Schadensverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung“. Wissentlich in diesem Sinne handelt, wer die verletzte Pflicht positiv kennt und subjektiv das Bewusstsein hat, sich über sie hinwegzusetzen. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus wie eine fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat (BGH in NJW 2006, 289). Vorsatz, der in der Haftpflichtversicherung allgemein auch die Schadensfolgen umfasst, ist hingegen nicht erforderlich (BGH in VersR 1991, 177).
38Dieser subjektive vertragliche Haftungsausschluss kann – anders als eine eventuelle Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung – entgegen der Auffassung der Klägerseite gemäß § 117 Abs. 3 VVG auch dem Geschädigten, der im Wege des Direktanspruchs gemäß § 115 VVG gegen die Versicherung vorgeht, entgegen gehalten werden (Prölss/Martin VVG 29. Auflage 2015, Rn. 23 zu § 117 VVG).
392.
40Die Versicherungsnehmerin hat gegenüber dem Kläger wissentlich ihre beruflichen Grundpflichten gemäß § 43 a Abs. 5 BRAO, § 4 Abs. 2 BORA verletzt, indem sie den vereinnahmten Kaufpreis weder ausgekehrt noch auf ein Notaranderkonto transferiert, sondern auf ihrem Geschäftskonto belassen hat.
41a)
42Gemäß § 43 a Abs. 5 BRAO, § 4 Abs. 2 BORA ist der Anwalt zur besonderen Sorgfalt im Umgang mit anvertrauten Vermögenswerten (Geld, Wertpapiere, sonstige Wertgegenstände) verpflichtet. Fremdgeld und sonstige Vermögenswerte sind unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 BGB an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten, wobei maximal eine Haltefrist von bis zu zwei Wochen akzeptiert wird (BGH in Anwaltsblatt 2005, Seite 716). Kommt es nicht zu einer unverzüglichen Auskehrung, sind Fremdgelder auf einem Anderkonto zu verwalten. Dabei darf der Anwalt nicht den Zeitpunkt abwarten, bis seine Honorarforderung fällig bzw. durchsetzbar und damit aufrechenbar wird (Feuerich/Weyland, BRAO 8. Auflage 2012, § 43a, Rn. 95). Die Versicherungsnehmerin wäre daher entweder zur Auskehrung an den Kläger oder aber zur Transferierung auf ein Notaranderkonto verpflichtet gewesen.
43Dem ist die Versicherungsnehmerin nicht nachgekommen. Das Fremdgeld in Höhe von 95.029,68 EUR ist nach eigenem Vorbringen der Versicherungsnehmerin im Vorprozess (LG Dortmund- Az. 6 O 286/11) am 09.03.2011 auf ihrem Konto eingegangen. Sie kehrte lediglich zunächst bei Haftentlassung am 27.05.2011 einen Betrag von 200,00 EUR in bar an den Kläger aus und am 16.06.2011 einen weiteren Betrag in Höhe von 4.800,00 EUR. Den Restbetrag von 85.800,26 EUR behielt sie auf Dauer ein, ohne ein Anderkonto einzurichten. Vielmehr erfolgte die Überweisung auf das in ihrem Briefkopf angegebene neue Geschäftskonto (vgl. Anlage B4, Bl. 136 d. Akte). Die streitgegenständlichen Gegenforderungen sind demgegenüber erst mit Übersendung der Gebührenrechnungen vom 15.06.2011 (Anlagenkonvolut B2 des Vorprozesses), die allesamt auf dieses Datum ausgestellt wurden, einforder- und aufrechenbar geworden. Erst durch dieses pflichtwidrige Vorgehen ist es der Versicherungsnehmerin gelungen, die Aufrechnungslage 3 Monate nach Fälligkeit des Herausgabeanspruchs des hiesigen Klägers herzustellen. Die Aufrechnung erklärte sie mithin erst im Schriftsatz vom 13.03.2012, also ca. 1 Jahr nach Geldeingang.
44b)
45Die Pflichtverletzung im Umgang mit Fremdgeldern entfällt vorlegend auch nicht deswegen, weil zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Kläger eine gesonderte Verrechnungs- und Sicherungsabrede bestand.
46Insoweit muss sich der Kläger an seinem Vortrag aus dem vor dem Landgericht Dortmund geführten Vorprozess festhalten lassen, in dem er eine solche, von der Versicherungsnehmerin behauptete mündliche Verrechnungs- und Sicherungsabrede vehement bestritten hat. Der Kläger behauptet auch nunmehr nicht, dass eine solche Verrechnungsabrede entgegen seinem damaligen Vortrag doch bestanden habe, womit er zugleich einen versuchten Prozessbetrug im Vorprozess einräumen würde. Vielmehr will er es für nicht ausgeschlossen halten, dass die Versicherungsnehmerin von einer Berechtigung zur Verrechnung ausgegangen ist. Dies betrifft allerdings die Frage der Wissentlichkeit ihrer Pflichtverletzung. Dazu unten unter 4.
47Ausgehend von dem zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits unstreitigen Sachverhalt, nach dem gerade keine Verrechnungsabrede zwischen dem Kläger und der Versicherungsnehmerin bestanden hat, bleibt es dabei, dass die Versicherungsnehmerin nicht berechtigt war, den Kaufpreis so lange auf ihrem Geschäftskonto zu belassen, bis ihre (vermeintlichen) Honorarforderungen fällig bzw. durchsetzbar und damit aufrechenbar waren. Sie wäre daher entweder zur Auskehrung an den Kläger oder aber zur Transferierung auf ein Notaranderkonto verpflichtet gewesen.
483.
49Ferner hat die Versicherungsnehmerin gegenüber dem Kläger auch dadurch gegen anwaltliche Pflichten verstoßen, dass sie die bereits pflichtwidrig nicht abgeführten Gelder später mit Honorarrechnungen verrechnet hat. Bereits die Verrechnung an sich war ungeachtet des Bestehens der Honorarforderungen unzulässig.
50a)
51Ein fremdnütziger Treuhänder darf nach ständiger Rechtsprechung gegen den Herausgabeanspruch des Treugebers aus §§ 667, 675 BGB grundsätzlich nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, die ihren Grund nicht in dem Treuhandvertrag haben (BGHZ 95, 109; 113 = NJW 1985, 2820; BGH in NJW 1993, 2041 f.; BGH in NJW 1994, 2885 f.). Diese Grundsätze gelten auch für Rechtsanwälte hinsichtlich der von ihnen als Treuhänder empfangenen Fremdgelder (BGH, Urteil vom 12. 9. 2002 - IX ZR 66/01, beck-online).
52Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ist indes streitig, ob zwischen dem Kläger und der Versicherungsnehmerin ein Treuhandverhältnis hinsichtlich des vereinnahmten Kaufpreises zustande gekommen ist. Der einem Rechtsanwalt erteilte Einziehungsauftrag begründet aber nicht ohne weiteres ein der Aufrechnung entgegenstehendes Treuhandverhältnis (BGHZ 71, 380, 383 = NJW 1978, 1807). Aufgrund der vorliegend erteilten reinen Geldempfangsvollmacht ist noch kein darüber hinausgehendes Treuhandverhältnis entstanden. Darüber hinausgehende Absprachen zwischen dem Kläger und der Versicherungsnehmerin, insbesondere zur Verwaltung der Gelder, sind nicht dargelegt.
53Für den von der Versicherungsnehmerin vereinnahmten Kaufpreis gilt daher der allgemeine Grundsatz, wonach ein Rechtsanwalt grundsätzlich auch nicht gehindert ist, sich durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern zu befriedigen (vgl. auch § 4 Absatz 3 BORA); dies gilt selbst dann, wenn die Honoraransprüche nicht gerade den Auftrag betreffen, der zu dem Geldeingang geführt hat (BGH, NJW 1995, 1425 f.; BGH, Urteil vom 12. 9. 2002 - IX ZR 66/01, beck-online). Die Aufrechnungsbefugnis ist demnach grundsätzlich nicht auf konnexe Gegenansprüche beschränkt.
54b)
55Unabhängig vom Vorliegen eines Treuhandverhältnisses können Sinn und Zweck eines Auftrags dem Beauftragten jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verbieten, gegen den Anspruch auf Herausgabe des Erlangten mit Gegenforderungen aufzurechnen, die ihren Grund nicht in dem Auftrag und den damit verbundenen Aufwendungen haben (BGHZ 54, 244, 247= NJW 1970, 219; BGHZ 71, 380, 383 = NJW 1978, 1807; BGHZ 113, 90 ff = NJW 1991, 839ff; BGH, Urteil vom 12. 9. 2002 - IX ZR 66/01, beck-online). Insoweit ist zu ermitteln, ob der besondere Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses, die Natur der Rechtsbeziehungen oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (BGH in NJW 1995, 1425 f.).
56Im Verhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Kläger bestand ein solches Aufrechnungsverbot gem. § 242 BGB. Die - auch zwischen den Parteien des Vorprozesses unstreitigen - Begleitumstände zu der erteilten Geldempfangsvollmacht werden in dem dort eingeholten Gutachten der Rechtsanwaltskammer I vom 25.04.2012 (dort S. 5) zutreffend wie folgt zusammengefasst: „Im vorliegenden Fall befand sich der Kläger in Haft. Er musste diverse Gläubiger abwehren und auch seine Strafverteidigung bezahlen. Dafür standen liquide Mittel nicht zur Verfügung. Die Angelegenheit war für den Kläger außerordentlich bedeutsam.“ Zu ergänzen ist dies noch insoweit, als gegen den Kläger bereits Zwangsvollstreckungen eingeleitet waren, die wiederum seine vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau erschwerten und, dass der Grundbesitz im Inland infolge Beschlagnahme und Zwangsvollstreckungen nicht verwertbar war.
57Der Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in Österreich erfolgte mithin "aus der Not heraus" um neben der Befriedigung von Gläubigern, die bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatten, insbesondere auch zur Finanzierung der Strafverteidigung des Klägers zu dienen, die für diesen angesichts der Untersuchungshaft Vorrang gehabt haben dürfte. Der Verkauf der Wohnung sowie die Vereinnahmung des Kaufpreises unterlagen mithin einer Zweckbindung, welche die Verrechnung mit Honoraransprüchen aus anderweitiger Tätigkeiten der Versicherungsnehmerin für den Kläger wie z. B. den zwischen ihnen dem Umfang nach streitigen ergänzenden Unterstützungshandlungen im Strafverfahren – für das sie selber nach eigenem Vortrag die Strafverteidigung nicht übernommen hatte – mit 43.319,53 EUR oder auch für die Sortierung, Sichtung und Bearbeitung weitergeleiteter Post mit 16.490,43 EUR, aber auch mit weiteren Honoraren aus nicht konnexen Forderungen nach Treu und Glauben ausschloss.
58Eine Verrechnung war demnach lediglich mit der Honorarforderung aus Tätigkeit der Versicherungsnehmerin im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnung in Österreich zulässig (eine Hebegebühr hat die Versicherungsnehmerin nicht geltend gemacht). Auch insoweit muss sich der Kläger an sein Vorbringen im Vorprozess, dass die Versicherungsnehmerin lediglich den Vertragsentwurf des Notars weitergeleitet hat, festhalten lassen. Dafür wäre nach dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer I im Vorprozess, das sich das Gericht insoweit nach kritischer Würdigung zu eigen macht, lediglich eine Geschäftsgebühr von 0,7 nach einem Gegenstandswert von 95.000 EUR zzgl. Kostenpauschale und MwSt. angemessen gewesen. Im Umfange dieser zulässigen Verrechnung haftet die Beklagte indes schon deswegen nicht, weil es in diesem Rahmen an einem pflichtwidrigen Handeln ihrer Versicherungsnehmerin fehlt.
59d)
60Es kann somit dahinstehen, ob die Versicherungsnehmerin außerdem durch Höhe und Umfang der abgerechneten Honorare gegen das anwaltliche Gebührenrecht verstoßen hat, so dass sich eine Verrechnung mit diesen Honoraren auch deswegen als Pflichtverstoß darstellt.
614.
62Die Versicherungsnehmerin der Beklagten hat diese Pflichten gegenüber dem Kläger auch wissentlich verletzt. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte sie nicht davon ausgehen, zur Verrechnung des Betrages mit eigenen Honoraransprüchen berechtigt zu sein und daher zur Absicherung den Betrag auf ihrem Geschäftskonto einbehalten zu dürfen. Vielmehr wusste sie auch, dass sie zur Weiterleitung der Gelder an den Kläger verpflichtet und die von ihr vorgenommene Verrechnung den Umständen nach unzulässig war.
63a)
64Darlegungs- und beweispflichtig für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses ist die Beklagte. In diesem Rahmen muss von dem Versicherer dargelegt werden, der Versicherungsnehmer habe gewusst, wie er sich hätte verhalten müssen. Dabei ist der Vortrag weiterer Indizien indes dann entbehrlich, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann. (BGH Urteil vom 20. Juni 2001 - IV ZR 101/00, VersR 2001, 1103). Insoweit gilt zunächst die allgemeine Regel, dass Anwälte die allgemeinen ihren Beruf betreffenden Vorschriften kennen (OLG I v. 22. 9. 1995, VersR 1996, 1006). Dabei ist anerkannt, dass die Vermutung umso näher liegt, je eher die verletzte Pflicht zum Grundwissen bzw. zu den fundamentalen Regeln gehört. Bedeutsam sind aber auch die Dauer der Berufserfahrung und die Spezialisierung des Anwalts (Diller, AVB-RSW 2009, Rn. 64).
65b)
66Die Versicherungsnehmerin hatte nach Überzeugung der Kammer positive Kenntnis vom Bestehen vorstehend genannter Berufspflichten. Die Regelungen des § 43a Abs. 5 BRAO und § 4 Abs. 2 BORA zählen zu den fundamentalen Regeln des anwaltlichen Berufs, die einem Rechtsanwalt hinlänglich bekannt sind.
67Dass die Behandlung anvertrauter fremder Vermögenswerte der erforderlichen Sorgfalt im Sinne des § 43a BRAO bedarf und Fremdgelder nicht auf dem eigenen Konto einbehalten werden dürfen, versteht sich von selbst. Auch die Definition von „unverzüglich“ im Sinne des § 121 BGB ist einem jeden Rechtsanwalt hinreichend bekannt. Es zählt ebenso zum Grundwissen der anwaltlichen Praxis, ein Anderkonto für Fremdgelder einzurichten (§ 4 Abs.2 BORA). Dies insbesondere auch deswegen, weil eingehende Mandantengelder auf einem allgemeinen Geschäftskonto durch die Kontokorrentbuchungen der Bank nicht vor dem Zugriff Dritter bzw. in einem Insolvenzverfahren geschützt sind.
68Soweit der Kläger sich darauf stützt, die Versicherungsnehmerin hätte zumindest subjektiv davon ausgehen dürfen, dass zwischen Ihnen eine Verrechnungs- und Sicherungsabrede hinsichtlich des Kaufpreises mit Honorarforderungen getroffen worden sei, so ist dieses Vorbringen unschlüssig. Auch hier gilt, dass sich der Kläger an seinem Vorbringen im Vorprozess festhalten lassen muss, wo er eine solche Abrede bestritten hat. Da sich die Versicherungsnehmerin schlicht auf einen gegenteiligen Sachverhalt berufen hat, müsste der Kläger darlegen, weshalb sie angesichts seines im hiesigen Verfahren zugrunde zu legenden Vorbringens gleichwohl von einer solchen Abrede ausgehen durfte. Dies könnte etwa bei missverständlichen Äußerungen der Fall sein, nicht jedoch bei der hier gegebenen Sachlage, dass die Versicherungsnehmerin ein Gespräch behauptet, das nach dem Vortrag des Klägers so gar nicht stattgefunden hat.
69c)
70Ferner wusste die Versicherungsnehmerin auch, dass sie im vorliegenden Fall mangels gesonderter Vereinbarung nicht zu einer Verrechnung mit inkonnexen Forderungen berechtigt war. Ihr waren nämlich die Begleitumstände des Wohnungsverkaufs, insbesondere die Zweckbindung des erzielten Kaufpreises bekannt. Der insoweit maßgebliche Sachverhalt ist von der Versicherungsnehmerin weitestgehend selbst schriftsätzlich in den Vorprozess eingeführt worden.
71d)
72Bei solchen Verletzungen von beruflichen „Kardinalpflichten“ kann vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden (BGH Urteil vom 17.12.2014, IV ZR 90/13; OLG Saarbrücken, ZfS 2007, 522). Es steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Versicherungsnehmerin bezüglich des entgegen genommenen Kaufpreises wissentlich gegen ihre berufsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat.
735.
74Diese wissentlichen Pflichtverletzungen waren letztlich auch ursächlich für den beim Kläger eingetretenen Schaden.
75Dafür kommt es nicht darauf an, dass zwischen den Parteien des hiesigen Verfahrens streitig ist, ob die vereinnahmten Gelder noch vorhanden sind. Auch dazu, ob eine ständige Ersatzmöglichkeit und tatsächlicher Ersatzwille (BGH in NStZ-RR 2004, 54) auf Seiten der Versicherungsnehmerin zumindest bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorlagen, ist nichts vorgetragen, wobei allerdings die Gesamtumstände eher dagegen sprechen. Angesichts des eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin liegt ein Vermögensschaden des Klägers bereits darin, dass sein Geld nicht von der sonstigen Insolvenzmasse – so vorhanden – getrennt wurde und damit nicht dem Zugriff des Insolvenzverwalters und der Gläubiger entzogen ist.
76Nach alledem ist die Klage vollumfänglich abzuweisen, da eine Leistungsverpflichtung der Beklagten nicht besteht.
77III.
78Mangels Hauptanspruch steht der Klägerseite auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen zu.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in § 709 S. 1 und 2 ZPO.
80Der Streitwert wird auf 96.685,49 EUR festgesetzt.
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