Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4c O 11/19

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt,
  • 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
  • a. Scannersysteme zum 3D-Scannen von Innenflächen

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei das Scannersystem umfasst: einen sondenförmigen Scanner, der dazu eingerichtet ist, in einen Hohlraum eingebracht zu werden, wobei der sondenförmige Scanner umfasst: mindestens eine Lichtquelle, die dafür ausgelegt ist, strukturiertes Licht zu erzeugen und zu projektieren, das ein Muster auf der Innenfläche eines Objekts produziert, wobei die Lichtquelle Licht von einem Emissionspunkt aus abstrahlt, und mindestens eine Kamera, die dafür ausgelegt ist, 2D-Bilder des Musters aufzuzeichnen, wobei die Kamera Licht an einem Sammelpunkt sammelt; eine Datenumsetzungseinrichtung, die dafür ausgelegt ist, 2D-Bilder in 3D-Realweltkoordinaten umzusetzen, eine Datenverarbeitungseinrichtung, die dazu eingerichtet ist, ein oder mehrere Lücken in den 3D-Realweltkoordinaten zu Gebieten der Innenfläche, wo aufgrund der geometrischen Form der Innenfläche der visuelle Zugang blockiert ist, in Register zu bringen, und Daten bereitzustellen und diese Daten zu verarbeiten, um 3D-Realweltkoordinaten für die Gebiete der Innenfläche, wo der besagte visuelle Zugang blockiert ist, zu erzeugen;

  • b. Scannersysteme zum Scannen teilweise blockierter Innenflächen, mit einem sondenförmigen Scanner, der eine Achse aufweist, wobei der sondenförmige Scanner umfasst: mindestens eine Lichtquelle, die dazu eingerichtet ist, strukturiertes Licht zu erzeugen und zu projektieren, mindestens eine Kamera, die dazu eingerichtet ist, 2D-Bilder aufzuzeichnen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn diese Scannersysteme dazu geeignet sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung eines Verfahrens verwendet zu werden, welches umfasst:

Einbringen des sondenförmigen Scanners in einen Hohlraum eines Objekts, wobei der Hohlraum durch eine Innenfläche des Objekts begrenzt wird; Erzeugen und Projektieren strukturierten Lichts von der Lichtquelle der Sonde, das ein Muster auf der Innenfläche des Objekts produziert; Aufzeichnen einer Serie von 2D-Bildern der Reflektion des Musters von der Innenfläche unter Verwendung der Kamera; Kombinieren der Serie von 2D-Bildern, um 3D-Realweltkoordinaten der Innenfläche zu erhalten; in Register Bringen eines oder mehrerer Löcher in den 3D-Realweltkoordinaten, die Gebieten der Innenfläche entsprechen, wo aufgrund der geometrischen Form der Innenfläche der visuelle Zugang blockiert ist; und Bereitstellen von Daten und Verarbeiten dieser Daten, um 3D-Realweltkoordinaten für diejenigen Gebiete der Innenfläche zu erzeugen, wo der besagte visuelle Zugang blockiert ist;

  • 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 02.06.2018 begangen hat und zwar unter Angabe:
  • a. zu Ziff. 1. a: der Herstellungsmengen und -zeiten
  • b. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmenge, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
  • c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  • d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  • e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a und b Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat und

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

  • 3. die vorstehend zu Ziff. I.1a bezeichneten, seit dem 02.06.2018 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP A erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird.
  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I.1 bezeichneten, seit dem 02.06.2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  • III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  • V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I.1, I.3 und I.4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,00 Euro, hinsichtlich Ziff. I.2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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