Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 48/22

Tenor

  • 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen Ordnungshaft von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Leistungssender zum Senden von Strom induktiv an einen Leistungsempfänger über eine Senderspule, wobei der Leistungsempfänger mit einer Vorrichtung verbunden werden kann oder Teil davon ist, die aufgeladen oder mit Strom versorgt werden soll,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder sonst zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn der Leistungssender folgendes umfasst:

-          eine erste Einheit zum Empfangen erster Daten und zweiter Daten vom Leistungsempfänger, wobei die ersten Daten eine Modulationsanforderung für eine Frequenzverschiebung zur Frequenzmodulation des Stromsignals anzeigen, die zweiten Daten eine Anfragenachricht anzeigen;

-          eine zweite Einheit zum Senden einer Antwortnachricht an den Leistungsempfänger über die Senderspule, wobei die Antwortnachricht angedacht ist, auf die Anfragenachricht zu antworten,

die zweite Einheit umfassend: einen Modulator zum Modulieren eines Stromsignals gemäß der Modulationsanforderung, wenn die Antwortnachricht gesendet wird, um die Antwortnachricht zu tragen;

wobei die zweiten Daten weiter mindestens eines des Folgenden anzeigen:

-          ein Format der Antwortnachricht; und

-          eine Zeitanforderung zum Senden der Antwortnachricht;

und der Leistungssender angeordnet ist, die Antwortnachricht gemäß mindestens einem des Formats und der Zeitanforderung zu senden,

soweit die Primäreinheit nicht über einen Chipsatz verfügt, der von der X oder ihren verbundenen Unternehmen hergestellt und vertrieben wurde oder wird;

  • 2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung, in elektronischer Form darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 11. Januar 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)               der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen, und

e)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihnen zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigt und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

wobei zum Nachweis der Angaben zu Ziffer 2 a) und 2 b) – jedoch nur in Bezug auf gewerbliche Abnehmer und mit Ausnahme der Lieferzeiten – Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürfte Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

3.               Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen,

a)               der der X  durch die zwischen dem 11.01.2020 und dem 31.03.2022 begangenen, unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird und

b)               der der Klägerin durch die seit dem 01.04.2022 begangenen, unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen, entstanden ist und noch entstehen wird.

4.               Die Beklagten werden verurteilt, die unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 11. Januar 2020 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatent DE X (deutscher Teil des EP X) erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird,

5.               Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindliche, in Ziffer 1. bezeichnete Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.

6.              Den Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

7.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,00. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung und Rückruf (Ziff. 1, 4 und 5 des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 800.000,00. Der Anspruch auf Rechnungslegung (Ziff. 2 des Tenors) ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,00. Die Kostenentscheidung ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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