Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 1 O 96/20
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von
10.900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2023 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw mit der Fahrzeugidentitätsnummer, zugehöriger Fahrzeugschlüssel sowie der Zulassungsbescheinigung II, sowie weitere 450,00 Euro zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer I.
benannten Pkw seit dem 25. Mai 2023 in Annahmeverzug befindet.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin weitere
Schäden zu ersetzen, welche aus dem Annahmeverzug der Beklagten resultieren,
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9% und die Beklagte
zu 91%.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Si -
cherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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2Tatbestand
3Die Klägerin begehrt die Abwicklung eines Kfz-Kaufvertrages sowie Zahlung von Schadensersatz.
4Die Beklagte bestellte unter dem 16. September 2020 bei der Klägerin ein Neufahrzeug Pkw zu einem Kaufpreis von 10.900,00 Euro. Die Parteien vereinbarten die Selbstzulassung durch die Beklagte und Barzahlung bei Bereitstellung. Hinsichtlich der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die verbindliche Bestellung gemäß Anlage K&W 1 Bezug genommen.
5Nach Lieferung des Fahrzeugs forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises auf und übersandte die Fahrzeugpapiere an die zuständige Zulassungsbehörde in T. um das Fahrzeug auf sich zuzulassen. Die Verkehrszulassungsbehörde sendete die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Klägerin zurück. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist im Besitz der Beklagten.
6Die Beklagte zahlte den Kaufpreis trotz Fristsetzung nicht. Mit dem als Anlage K&W 5 vorgelegten anwaltlichen Schreiben vom 5. Februar 2020 ließ die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung auffordern.
7Für die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten entstanden außergerichtliche Kosten in Höhe von 958, 19 Euro. Ferner entstanden der Klägerin Lagerkosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs in Höhe von 7,50 Euro netto pro Tage. Diese Kosten belaufen sich mittlerweile auf 1.312,50 Euro.
8Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2023 hat die Klägerin die Fahrzeugrechnung vom 26. September 2019 als Anlage KWa zur Akte gereicht. Die Rechnung ist der Beklagten am 24. Mai 2023 zugegangen.
9Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte schulde den vereinbarten Kaufpreis und sei zur Entgegennahme des Fahrzeugs verpflichtet. Aufgrund des Annahmeverzugs
10schulde die Beklagte ferner die Kosten der Tätigkeit ihrer – der Beklagten – Verfahrensbevollmächtigten sowie die angefallenen Lagerkosten.
11Die Klägerin beantragt,
121. die Beklagte zu verurteilen, an die sie einen Betrag in Höhe von 10.900,00
13Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw mit der Fahrzeugidentitätsnummer, zugehöriger Fahrzeugschlüssel sowie der Zulassungsbescheinigung II, zu zahlen,
142. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.312,50 Eu -
15ro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu zahlen,
163. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Antrag zu 1.
17benannten Pkw in Annahmeverzug befindet,
184. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, weitere Schäden der Be -
19klagten zu ersetzen, welche aus dem Annahmeverzug der Beklagten resultieren,
205. die Beklagte zu verurteilen, sie (die Klägerin) von den durch die Beauftra -
21gung der Prozessbevollmächtigten – S. W. – entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 Euro freizustellen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte behauptet, eine Rechnung über den Kaufpreis nicht erhalten zu haben.
25Sie ist der Ansicht, ein Zahlungsverzug läge mangels Fälligkeit der Abnahmepflicht nicht vor. Ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, Gliederungspunkt II.1. sei zwischen den Parteien vereinbart, dass die Kaufpreiszahlung fällig werde, wenn sowohl der Kaufgegenstand übergeben werde als auch eine Rechnung ausgehändigt oder übersandt werde.
26Ferner ist sie der Ansicht, ihr stünden Zurückbehaltungsrechte gegen die Kaufpreiszahlung im Hinblick auf den Zustand des Fahrzeugs zu. Nach Informationen der Beklagten sei das Fahrzeug auf einem Außengelände aufbewahrt worden. Es ist sei zu vermuten, dass das Fahrzeug nicht bewegt und die mechanischen Teile zwischenzeitlich mangelhaft seien. Zudem sei die Garantie des Herstellers abgelaufen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
30A.
31Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich der Anträge zu 3. und 4. folgt das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Feststellungsfähig ist das Bestehen des Annahmeverzugs bei Zug-um-Zug-Leistungen (BGH NJW 2000, 2663). Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und dem schutzwürdigen Interesse des Klägers, den für die Vollstreckung nach den §§ 756I,765 Nr 1. ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können, ist das Feststellungsinteresse gegeben (vgl. Saenger, Zivilprozessordnung, 9. Auflage 2021, § 256 Rn. 5).
32B.
33Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 10.900,00 Euro Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw mit der Fahrzeugidentitätsnummer, zugehöriger Fahr-
34zeugschlüssel sowie der Zulassungsbescheinigung II gemäß §§ 433 Abs. 2, 322 Abs. 1 BGB. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
35I.
36Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises folgt aus § 433 Abs. 2 BGB.
371.
38Nach § 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
39Zwischen den Parteien ist aufgrund der verbindlichen Bestellung vom 16. September 2020 ein Kaufvertrag über einen Neuwagen zu einem Kaufpreis von 10.900,00 Euro zustande gekommen.
402.
41Der Kaufpreis ist fällig, § 271 BGB. Die Parteien haben in Ziffer II.1. der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen der Klägerin (Anlage B 1) vereinbart, dass Kaufpreise und Preise für Nebenleistungen bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung einer Rechnung zur Zahlung fällig werden.
42a)
43Eine Rechnung ist der Beklagten erstmals unter dem 24. Mai 2023 zugegangen, so dass sich die Beklagte gemäß §§ 186, 187 Abs. 1 BGB seit dem 25. Mai 2023 mit der Zahlung des Kaufpreises und der Abnahme des Fahrzeugs in Verzug befindet.
44b)
45Soweit die Klägerin meint, die Beklagte befinde sich bereits seit dem 31. Oktober 2019 in Verzug der Annahme, ist dem nicht zu folgen. Denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass der Beklagten mit der Aufforderung zur Zahlung und Abnahme des Fahrzeugs eine Rechnung über den vereinbarten Kaufpreis erhalten hat.
46Abweichend von § 271 BGB ist die Zahlung des Kaufpreises nach Ziffer II.1. der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen der Klägerin erst mit Aushändigung oder Über-
47sendung einer Rechnung fällig. Dass diese Fälligkeitsvoraussetzung bereits im Sep- tember/Oktober 2019 erfüllt war, ist nicht dargetan.
48Eine Aushändigung der Rechnung vom 26. September 2019 (Anlage KWa) durch die Klägerin an die Beklagte, ist nicht vorgetragen. Auch eine Übersendung der Rechnung an die Klägerin ist nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin behauptet insoweit zwar, sie habe die Rechnung an die Beklagte versandt. Dass diese Rechnung der Beklagten tatsächlich zugegangen ist, hat sie jedoch nicht dargelegt.
49Der Zugang der Rechnung bei der Beklagten ist vorliegend Fälligkeitsvoraussetzung. Dies folgt aus dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung der Ziffer II.1. der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen.
50Nach dem Wortlaut der Regelung („Aushändigung oder Übersendung“) steht die Aushändigung der Übersendung der Rechnung gleich. Wird eine Rechnung ausgehändigt, geht sie dem Adressaten zu. Nichts anderes gilt vorliegend für den Fall der Übersendung. Auch wenn der Wortlaut der Regelung nicht an den Zugang als Fälligkeitsvoraussetzung anknüpft, so bedarf es jedoch notwendigerweise jedenfalls des Zugangs der Rechnung bei der Käuferin, damit diese die Zahlung des Kaufpreises veranlassen kann. Dass die Parteien dabei auf den Zugang der Rechnung bei der Käuferin abstellen wollten, folgt auch daraus, dass es der Übersendung der Rechnung und nicht lediglich einer Versendung der Rechnung bedarf.
51Ferner erfolgt das Erfordernis des Zugangs der Rechnung im vorliegenden Fall auch daraus, dass die Parteien – insoweit die Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen der Klägerin modifizierend – Barzahlung bei Übergabe des Kaufgegenstandes vereinbart haben. Die Parteien gingen somit von der Vorstellung aus, dass der Beklagten bei Entgegennahme des Fahrzeugs eine entsprechende Rechnung ausgehändigt wird und sie daraufhin die Barmittel an die Beklagte übergibt.
52II.
53Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 450,00 Euro gemäß § 304 BGB i.V.m. § 354 HGB. Der Klägerin sind für den Zeitraum ab Fälligkeit am 25. Mai 2023 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
54am 24. Juli 2023 pro Tag Standkosten in Höhe von 7,50 Euro netto entstanden. Der Ortsüblichkeit und Angemessenheit dieser Kosten ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Der Anspruch auf Erstattung angefallener Standkosten für 60 Tage besteht mithin in Höhe von 450,00 Euro netto.
55III.
56Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten für weitere, durch den Annahmeverzug entstehender Schäden. Die Beklagte befindet sich mit Zugang der Rechnung am 24. Mai 2023, seit dem 25. Mai 2023 in Verzug der Annahme, § 293 BGB. Für jeden weiteren Tag, in dem sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet, fallen bei der Klägerin Lagerkosten an.
57IV.
58Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten besteht indes nicht, da es insoweit an einem Verzug der Beklagten fehlt.
59C.
60Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO.
61Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und
622, 711 ZPO.
63Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG auf 13.712,50 Euro festgesetzt.
64Y.
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Referenzen
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- NJW 2000, 2663 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag 3x
- BGB § 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug 1x
- BGB § 271 Leistungszeit 2x
- BGB § 186 Geltungsbereich 1x
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- BGB § 304 Ersatz von Mehraufwendungen 1x
- HGB § 354 1x
- BGB § 293 Annahmeverzug 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 63 Abs. 2 S. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)