Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 7/23

Tenor

I.   Die Beklagten werden verurteilt,

1.   der Klägerin unter Vorlage einer einheitlichen, chronologisch ge - ordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) in der Zeit vom 17. Januar 2021 bis zum 26. Juni 2023 und die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 6. Januar 2022 bis zum 26. Juni 2023 eine Zusammenset- zung auf Basis von Zirconiumoxid in der Bundesrepublik Deutsch- land angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den ge- nannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,

wenn die Zusammensetzung auf Basis von Zirconiumoxid,

(1)   Ceroxid in einem Zr/Ce-Atomverhältnis &62; 1 umfasst,

(2)   und außerdem Lanthanoxid,

(3)   und ein Oxid eines Seltenerdmetalls, das von Cer und Lanthan verschieden ist, umfasst,

dadurch gekennzeichnet ist, dass

(4)   sie nach 6 Stunden Calcinierung bei 1.000°C eine spezifische Oberfläche von mindestens 40 m²/g aufweist und

(5)   nach 6 Stunden Calcinierung bei 1.150°C eine spezifische Oberfläche von zwischen 10 m²/g und 15 m²/g aufweist;

und zwar unter Angabe

a)   der Menge der ausgelieferten (und gegebenenfalls erhaltenen oder bestellten) Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbe- sitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen), sowie der bezahlten Preise;

b)   der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und An- schriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;

c)   der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen - gen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnun- gen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfän- ger;

d)   der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs- gebiet, im Falle von Werbung im Internet der Internetadresse, der Zugriffszahlen/Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagne/Schaltungszeiträume,

e)   der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Kos - ten und des erzielten Gewinns,

wobei

-  die Angaben zu c) und e) von der Beklagten zu 1) erst für die Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind,

-  es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrif -  ten ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Ab- nehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeich- nenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt- schaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete An- frage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abneh-

mer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

-  die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, gegebenenfalls in Ko- pie) vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

-  die Auskunft und Rechnungslegung nur in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu übermitteln ist;

2.   der Klägerin unter Vorlage einer einheitlichen, chronologisch ge - ordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) in der Zeit vom 21. April 2021 bis zum 26. Juni 2023 und die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 6. Januar 2022 bis zum 26. Juni 2023

Zusammensetzungen gemäß Ziffer I. 1., welche geeignet sind

für katalytische Systeme, die Zusammensetzungen gemäß Zif- fer I. 1. umfassen,

Dritten zur Benutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch -  land angeboten und/oder geliefert haben;

und zwar unter Angabe

a)   der Menge der ausgelieferten (und gegebenenfalls erhaltenen oder bestellten) Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbe- sitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen), sowie der bezahlten Preise;

b)   der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und An- schriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;

c)   der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen - gen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnun- gen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfän- ger;

d)   der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs- gebiet, im Falle von Werbung im Internet der Internetadresse, der Zugriffszahlen/Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagne/Schaltungszeiträume,

e)   der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Kos - ten und des erzielten Gewinns,

wobei

-  die Angaben zu c) und e) von der Beklagten zu 1) erst für die Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind,

-  es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrif -  ten ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Ab- nehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeich- nenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt- schaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete An- frage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abneh- mer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

-  die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, gegebenenfalls in Ko- pie) vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

-  die Auskunft und Rechnungslegung nur in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu übermitteln ist;

3.   nur die Beklagte zu 1): der Klägerin unter Vorlage einer einheitli - chen, chronologisch geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) in der Zeit vom 21. April 2021 bis zum 26. Juni 2023 eine Zu- sammensetzung gemäß Ziffer I. 1. an Abnehmer im Ausland zur Weiterlieferung in die Bundesrepublik Deutschland als für die Her- stellung von Autokatalysatoren qualifiziertes Mischoxid geliefert hat,

und zwar unter Angabe

a)   der Menge der ausgelieferten (und gegebenenfalls erhaltenen oder bestellten) Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbe- sitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen), sowie der bezahlten Preise;

b)   der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und An- schriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;

c)   der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen - gen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnun- gen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfän- ger;

d)   der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs- gebiet, im Falle von Werbung im Internet der Internetadresse, der Zugriffszahlen/Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagne/Schaltungszeiträume,

e)   der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Kos - ten und des erzielten Gewinns,

wobei

-            die Angaben zu c) und e) erst für die Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind,

-            Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.die Angaben zu a), b) und d) erst für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind, soweit die Angaben Lie- ferungen der Beklagten zu 1) an

betreffen,

-            es der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und An- schriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu be- zeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Ab- nehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstel- lung enthalten ist,

-            die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, gegebenenfalls in Ko- pie) vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

-            die Auskunft und Rechnungslegung nur in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu übermitteln ist;

4.         nur die Beklagte zu 1): der Klägerin unter Vorlage einer einheitli- chen, chronologisch geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) in der Zeit vom 21. April 2021 bis zum 26. Juni 2023

Zusammensetzungen gemäß Ziffer I. 1., welche geeignet sind für katalytische Systeme, die Zusammensetzungen gemäß Zif- fer I. 1. umfassen,

Dritten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zur Weiter- lieferung in die Bundesrepublik Deutschland als für die Herstel-

lung von Autokatalysatoren qualifiziertes Mischoxid angeboten und/oder geliefert hat,

und zwar unter Angabe

a)        der Menge der ausgelieferten (und gegebenenfalls erhaltenen oder bestellten) Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbe- sitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen), sowie der bezahlten Preise;

b)        der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und An- schriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;

c)        der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen- gen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnun- gen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfän- ger;

d)        der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs- gebiet, im Falle von Werbung im Internet der Internetadresse, der Zugriffszahlen/Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagne/Schaltungszeiträume,

e)        der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Kos- ten und des erzielten Gewinns,

wobei

-            die Angaben zu c) und e) erst für die Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind,

-            Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.die Angaben zu a), b) und d) erst für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind, soweit die Angaben Lie- ferungen der Beklagten zu 1) an

betreffen

-            es der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und An- schriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu be- zeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Ab- nehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstel- lung enthalten ist,

-            die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, gegebenenfalls in Ko- pie) vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

-            die Auskunft und Rechnungslegung nur in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu übermitteln ist;

5.         Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.die unter I. 1. und I. 3. bezeichneten Erzeugnisse, welche die Be- klagte zu 1) in der Zeit vom 21. April 2021 bis zum 26. Juni 2023 – soweit Lieferungen der Beklagten zu 1) an

betroffen sind, nur für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 – und die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 6. Januar 2022 bis zum 26. Juni 2023 in Verkehr gebracht ha- ben, gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich ["Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom …"] fest- gestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und mit der ver- bindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.  Es wird festgestellt,

1.   dass die Beklagte zu 1) dazu verpflichtet ist, der Klägerin für die un - ter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 17. Januar 2021 bis zum 20. Mai 2021 von ihr – der Beklagten zu 1) – begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.   dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, der Klägerin allen Scha - den zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. und I. 2. bezeichneten, in der Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 durch die von der Beklagten zu 1) und in der Zeit vom 06. Januar 2022 bis zum 26. Juni 2023 durch die von der Beklagten zu 2) begangenen Handlun- gen entstanden ist;

3.   dass die Beklagte zu 1) dazu verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 3. und I. 4. bezeichne- ten, in der Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 begange- nen Handlungen entstanden ist.

III.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.   Von den Kosten des Rechtsstreits tragen

die Klägerin 65% der Gerichtskosten, 60% der außergerichtlichen Kos -  ten der Beklagten zu 1) und 70% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2),

die Beklagte zu 1) 20% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und

die Beklagte zu 2) 15% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

V.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheits - leistung in Höhe von 150.000 EUR und für die Beklagten gegen Sicher- heitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betra-

ges, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsi- cherheiten festgesetzt werden:

-              Ziffer I. 1. bis 4.:  75.000,00 EUR

-              Ziffer I. 5:              25.000,00 EUR

-              Ziffer IV.:              110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages


Tatbestand

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149

Entscheidungsgründe

150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 251 252 253 254 255 256 257 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 268 269 270 271 272 273 274 275 276 277 278 279 280 281 282 283 284 285 286 287 288 289 290 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320 321 322 323 324 325 326 327 328 329 330 331 332 333 334 335 336 337 338 339 340 341 342 343 344 345 346 347 348 349 350 351 352 353 354 355 356 357 358 359 360 361 362 363 364 365 366 367 368 369 370 371 372 373 374 375 376 377 378 379 380 381 382 383 384 385 386 387 388 389 390 391 392 393 394 395 396 397 398 399 400 401 402 403 404 405 406 407 408 409 410 411 412 413 414 415 416 417 418 419 420 421 422 423 424 425 426 427 428 429 430 431 432 433 434 435 436 437 438 439 440 441 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465 466 467 468 469 470 471 472 473 474 475 476 477 478 479 480 481 482 483 484 485 486 487 488 489 490 491 492 493 494 495 496 497 498 499 500 501 502 503 504 505 506 507 508

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen