Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 58/23

Tenor

I.               Die Beklagte wird verurteilt

  • 1.

    es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

  • 2.

    a) ein Schokoladenerzeugnis hergestellt durch Formen einer veganen Schokoladenmasse, wobei die vegane Schokoladenmasse mindestens einen Bestandteil von Kakaobohnen ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Kakaobutter und Kakaomasse, mindestens ein Süßungsmittel und mindestens 1 Gew.-%, bezogen auf das Gesamtgewicht der Schokoladenmasse, hydrolysiertes Hafermehl beinhaltet,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;

  • 1.

    b) ein Verfahren zur Herstellung eines Schokoladenerzeugnisses, umfassend die Verfahrensschritte: I) Bereitstellen einer veganen Schokoladenmasse, wobei die vegane Schokoladenmasse mindestens einen Bestandteil von Kakaobohnen ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Kakaobutter und Kakaomasse, mindestens ein Süßungsmittel und mindestens 1 Gew.-%, bezogen auf das Gesamtgewicht der Schokoladenmasse, hydrolysiertes Hafermehl beinhaltet; II) Formen der veganen Schokoladenmasse unter Erhalt eines Schokoladenerzeugnisses,

in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden oder zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;

  • 1.

    c) Schokoladenerzeugnisse, die unmittelbar hergestellt werden durch ein Verfahren zur Herstellung eines Schokoladenerzeugnisses, umfassend die Verfahrensschritte: I) Bereitstellen einer veganen Schokoladenmasse, wobei die vegane Schokoladenmasse mindestens einen Bestandteil von Kakaobohnen ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Kakaobutter und Kakaomasse, mindestens ein Süßungsmittel und mindestens 1 Gew.-%, bezogen auf das Gesamtgewicht der Schokoladenmasse, hydrolysiertes Hafermehl beinhaltet; II) Formen der veganen Schokoladenmasse unter Erhalt eines Schokoladenerzeugnisses,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

  • 2.

    der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer 1. a) und c) bezeichneten Handlungen seit dem 14.05.2021 begangen hat, und zwar unter Angabe

  • 3.

    a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

  • 4.

    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

  • 5.

    c) der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  • 3.

    der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.08.2020, für die unter Ziffer e) bezeichneten Handlungen seit dem 14.05.2021, begangen hat, und zwar unter Angabe

  • 4.

    a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

  • 5.

    b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

  • 6.

    c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

  • 7.

    d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

  • 8.

    e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

  • 4.

    die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu 1. a) und 1. c) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

  • 5.

    die unter 1. a) und 1. c) bezeichneten, seit dem 14.04.2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

  • 1.

    Es wird festgestellt,

  • 2.

    dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 14.05.2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

  • 3.

    dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 29.08.2020 bis zum 13.05.2021 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

III.       Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits mitsamt der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens mit dem Aktenzeichen 4b O 77/22 auferlegt.

  • 350.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, wobei folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Tenor zu I. 1., 4. und 5.:  265.000,00 EUR

Tenor zu I. 2. und 3.:        70.000,00 EUR

Tenor zu III.:                    110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages


Tatbestand

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46

Entscheidungsgründe

47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68

1.

69 70 71 72 73 74 75 76

2.

77

a)

78 79 80 81 82 83 84 85

b)

86 87 88

c)

89 90 91 92 93 94

1.

95 96

2.

97 98

a)

99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118

b)

119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129

c)

130

3.

131 132 133 134 135 136 137 138 139 140

1.

141

2.

142 143

3.

144 145 146

4.

147 148

5.

149 150 151

VI.

152 153 154 155

1.

156 157 158 159

2.

160 161 162 163 164 165

3.

166 167 168 169 170

4.

171 172 173 174 175 176

5.

177

a)

178

b)

179

c)

180 181 182 183 184 185

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