Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 6 O 114/22
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten um restlichen Werklohn der Klägerin für Arbeiten am Bauvorhaben „S.-straße. Bauabschnitt“.
3Mit Schreiben vom 09.12.2019 (Anlage K2) beauftragte die Beklagte die zu diesem Zeitpunkt noch als R. firmierende Klägerin mit der Erbringung von verschiedenen Leistungen für das oben genannte Bauvorhaben unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 06.12.2019 sowie die dort genannten Unterlagen. Als Gesamtauftragssumme vereinbarten die Parteien einen Pauschalpreis in Höhe von N04 netto.
4Die Klägerin erbrachte die vertraglich vereinbarten Leistungen vollständig; diese sind von der Beklagten abgenommen worden. Unter dem 00.00.0000 übermittelte die Klägerin ihre Schlussrechnung (Anlage K3), die auf einen Betrag in Höhe von N03 € brutto schloss. Die Beklagte beanstandete verschiedene Rechnungspositionen und es folgte am 00.00.0000 ein Telefonat zwischen dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin (Zeuge L.) und einem Mitarbeiter der Beklagten (Zeuge H.) in welchem über die streitigen Positionen der Schlussrechnungssumme gesprochen wurde. Die Höhe der erfolgten Einigung ist indes zwischen den Parteien streitig. Einen Tag später korrigierte der Zeuge H. die Schlussrechnung und übersandte die Schlussrechnungskorrektur (Anlage K5) unter Hinweis auf das Telefonat an die Beklagte. In der Schlussrechnungskorrektur war versehentlich die Mehrwertsteuer mit 19% statt 16% angegeben. Daraufhin korrigierte die Klägerin die Rechnung nochmals hinsichtlich des Mehrwertsteuersatzes und übersandte diese am 02.12.2021 an die Beklagte. Die Rechnung schloss auf einen Betrag in Höhe von N01 brutto. Die Beklagte zahlte auf die Schlussrechnung insgesamt einen Betrag in Höhe von N02 brutto. Die Differenz ist Gegenstand der Klageforderung.
5Die Klägerin behauptet, der Zeuge L. und der Zeuge H. hätten sich im Telefonat am 00.00.0000 auf einen Brutto-Schlussrechnungsbetrag in Höhe von N01 geeinigt.
6Die Klageschrift hat sich ursprünglich gegen die Y. gerichtet. Mit Schriftsatz vom 22.09.2022 hat die Klägerin beantragt, das Passivrubrum dahingehend zu ändern, dass die jetzige Beklagte Partei des Rechtsstreits ist. Mit Beschluss vom N05 hat das Gericht das Rubrum antragsgemäß berichtigt. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss vom N05 (Bl. N06 f. d Akte) Bezug genommen.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR N07 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem N08 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte behauptet, der Zeuge L. und der Zeuge H. hätten sich im Telefonat auf eine Netto-Schlussrechnungssumme in Höhe von N09 € geeinigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die handschriftliche Aufzeichnung des Zeugen H. (Anlage B3) Bezug genommen. Als Brutto-Schlussrechnungssumme ergebe sich damit der von der Beklagten gezahlte Betrag in Höhe von N02. Die Beklagte ist der Ansicht, es liege kein Fall der Rubrumsberichtigung, sondern ein Parteiwechsel vor.
12Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. und H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2024 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gelangten Unterlagen Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14I.
15Beklagte des Rechtsstreits war von Anfang an – trotz fehlerhafter Bezeichnung - die I.. Aus diesem lag kein Parteiwechsel vor, sondern ein Fall der Rubrumsberichtigung.
16Eine Rubrumsberichtigung kommt bei in der Klageschrift fehlerhafter Bezeichnung einer Partei immer dann in Betracht, wenn eine Auslegung der Klageschrift nebst Anlagen ergibt, dass keine vernünftigen Zweifel an der Person der Partei bestehen, selbst wenn der Kläger statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer anderen tatsächlich existierenden (juristischen) Person gewählt hat. In diesem Fall muss sich allerdings aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen unzweifelhaft ergeben, dass eine andere und welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH, NJW-RR 2013, 394).
17So liegt der Fall hier. Die Bezeichnung der Beklagten als Y. in der Klageschrift ist unschädlich, da sich im Übrigen unzweifelhaft ergibt, dass die I. Beklagte dieses Rechtsstreits sein soll. Insoweit weisen sämtliche Anlagen die I. aus, wohingegen die Y. nirgends erwähnt wird. Zudem ist unstreitig, dass der streitgegenständliche Werkvertrag sowie der Vergleich zwischen der Klägerin und der I. geschlossen worden sind. Schließlich ist die I. unter derselben Anschrift ansässig und wird durch dieselben Geschäftsführer gesetzlich vertreten. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin vorgetragen hat, sie habe die Bezeichnung der Y. versehentlich aus dem Impressum entnommen, denn wenn selbst die irrtümliche Bezeichnung einer anderen tatsächlich existierenden (juristischen) Person eine Rubrumsberichtigung zulässt, muss dies auch gelten, wenn bei der Klageerstellung versehentlich aufgrund von Angaben im Impressum der Internetpräsenz das "falsche" Rechtssubjekt der Unternehmensgruppe C. gewählt wird. Maßgeblich ist insoweit allein, dass sich aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen unzweifelhaft ergibt, dass eine andere und welche Partei tatsächlich gemeint ist.
18In der Gesamtschau ergibt sich für das Gericht unzweifelhaft aus der Klageschrift, dass die I. Beklagte des Rechtsstreits sein soll.
19II.
20Die so verstandene Klage ist zulässig aber unbegründet.
21Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung weiteren Werklohns gegen die Beklagte in Höhe von N10 €.
221.
23Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus einem materiell-rechtlichen Vergleichsvertrag (vgl. § 779 Abs. 1 BGB) vom 00.00.0000 zwischen den Parteien.
24Das Zustandekommen eines derartigen schuldrechtlichen Vertrags unterliegt den Regeln des Allgemeinen Teils des BGB, insoweit kommt der Vertrag durch übereinstimmendes Angebot und Annahme bei Einigung zumindest über die wesentlichen Vertragsbestandsteile zustande (vgl. BeckOK BGB/Rudolf Fischer, 70. Ed. 1.2.2024, BGB § 779 Rn. 32). Soweit die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin behauptet, die Zeugen L. und H. hätten sich telefonisch am 00.00.0000 auf eine Brutto-Schlussrechnungssumme von N11 € geeinigt, ist die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig geblieben. Ein Beweis ist im Wege der freien Beweiswürdigung gem. § 286 Abs. 1 ZPO dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, sondern lediglich einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Eine derartige Überzeugung konnte das Gericht jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erlangen.
25Der Zeuge L. hat im Rahmen seiner Zeugenaussage zwar bekundet, dass die Parteien sich telefonisch am 00.00.0000 auf eine Brutto-Schlussrechnungssumme in Höhe von N11 € geeinigt haben. Zur Vorbereitung des Telefonats habe er am 00.00.0000 eine E-Mail an den Zeugen H. geschrieben, in der er die Positionen der Klägerin dargelegt habe. Im Telefonat sei ausschließlich mit Bruttosummen jongliert worden. Es seien die Zahlen anhand der E-Mail vom 00.00.0000 durchgegangen worden. Es sei auch explizit darüber gesprochen worden, dass der Betrag von N11 € die Bruttosumme darstellen solle. Er selbst habe sich im Vorfeld auch maßgeblich Gedanken über die Bruttosummen gemacht, da auch die Gewährleistungsbürgschaft von der Bruttosumme berechnet werde. Ob in dem Telefonat konkret über den Bürgschaftsbetrag gesprochen worden sei, das wisse er nicht mehr. Zum Schluss des Telefonats habe der Zeuge H. ihn noch gefragt „was das dann in netto ausmacht“. Er habe dann versehentlich 19% Mehrwertsteuer abgezogen und dem Zeugen die entsprechende Summe mitgeteilt. Danach sei das Telefonat beendet gewesen. Bei der Abwicklung des Vergleichs zum 2. Bauabschnitt habe es aus seiner Erinnerung heraus keine Probleme gegeben.
26Dem gegenüber hat der Zeuge H. im Rahmen seiner Zeugenaussage im Wesentlichen Folgendes bekundet: In dem Telefonat seien damals die streitigen Schlussrechnungen für die Bauabschnitte 2 und 3 besprochen worden. Dabei sei über die Nettosummen gesprochen worden. Ob dabei konkret das Wort „netto“ oder „brutto“ gesagt wurde, das wisse er heute nicht mehr. Es sei aber völlig klar, dass über Nettobeträge gesprochen worden sei, denn im gesamten Bauleitungsbereich werde immer nur über Nettosummen gesprochen, da die entsprechenden Bruttobeträge ausschließlich aus der Buchhaltung heraus ermittelt werden. Auch die Anlagen über die Leistungen der Schlussrechnung über die gesprochen worden sei, weisen ausschließlich Nettobeträge aus. In dem Telefonat sei ausdrücklich eine Bezugnahme auf die Leistungsanlagen erfolgt. Über einen Gewährleistungseinbehalt sei im Rahmen des Telefonats nicht gesprochen worden, da er damit nichts zu tun habe und dies über die Buchhaltung laufe. Aus seiner Erinnerung heraus habe es bei der Abwicklung des Vergleichs zum 2. Bauabschnitt keine Probleme gegeben.
27Die Angaben der Zeugen waren für das Gericht gleichermaßen detailliert und nachvollziehbar. Objektive Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass die Angaben des Zeugen L. den Angaben des Zeugen H. vorzuziehen sind, bestanden für das Gericht nicht, sodass das Gericht letztlich aufgrund der Zeugenaussagen nicht davon überzeugt ist, dass die Zeugen sich im Telefonat auf die von der Klägerin behauptete Bruttoschlussrechnungssumme geeinigt haben. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Zeuge L. angab, sich aktiv daran zu erinnern, dass explizit über den Bruttobetrag gesprochen worden ist, wohingegen der Zeuge H. angab, nicht mehr zu wissen ob explizit das Wort „netto“ gesagt worden ist, wobei er sich indes sicher war, dass nur über Nettobeträge gesprochen worden ist. Denn ob insoweit tatsächlich noch eine aktive Erinnerung des Zeugen L. vorhanden war, ist für das Gericht fraglich. Zumindest kann nicht ausgeschlossen werden, dass insoweit im Nachgang eine – verständliche – Vermischung von Erinnerungen und Gedanken erfolgt ist. Hinzu kommt, dass der Zeuge L. selbst angab, es sei zum Schluss des Telefonats über eine Nettosumme gesprochen worden.
28Die erforderliche Überzeugung des Gerichts kann – im Zusammenspiel mit den Zeugenaussagen – auch nicht auf sonstige Anhaltspunkte gestützt werden. Der während des Telefonats vom Zeugen H. angefertigte handschriftliche Zettel (Anlage B3) weist verschiedene Brutto- und Nettosummen, jeweils bezeichnet mit „B.“ und „N.“ auf. Für den – hier streitgegenständlichen – 3. Bauabschnitt ist explizit eine Nettosumme in Höhe von N09 € aufgeführt und diese ist umkreist worden. Andererseits befinden sich um unteren Bereich die Summen N12 und N11 aufgeschrieben. Warum der Zeuge diese beiden Summen notiert hat, wusste er im Rahmen seiner Zeugenaussage nicht mehr. Der Inhalt des Zettels spricht für das Gericht am ehesten dafür, dass weder ausschließlich über Brutto- noch Nettosummen gesprochen worden ist, sondern dass beides zwischen den Zeugen – unabhängig von der Frage in welcher Höhe – erörtert worden ist. Da die Summen im unteren Bereich des Zettels sowohl die von der Klägerin zugrunde gelegte Brutto-Schlussrechnungssumme (N11 €) als auch die von der Beklagten auf Basis einer Einigung über die Nettosumme zugrunde gelegte Bruttoschlussrechnungssumme (N02) enthält, kann das Gericht hieraus keine weiteren Schlüsse ziehen, welche Summe vereinbart worden ist.
29Auch die – vorbereitende – E-Mail des Zeugen L. vom 00.00.0000 (Anlage K6) führt nicht zu der erforderlichen Überzeugung des Gerichts. Zwar sind dort hinsichtlich des 3. Bauabschnitts Bruttosummen aufgeführt. Dies führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass im Telefongespräch eine Einigung über eine Bruttoschlussrechnungssumme erfolgt ist. Dies könnte zwar als Indiz herangezogen werden, wenn feststünde, dass die Verhandlungen am Telefon ausschließlich anhand der E-Mail oder entsprechend des Vorschlags aus der E-Mail geführt worden sind. Dies steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Denn abweichend von den diesbezüglichen Angaben des Zeugen L. hat der Zeuge H. dies verneint und gab vielmehr an, dass die Verhandlungen anhand der Leistungsanlagen, die ausschließlich Nettosumme ausweisen, erfolgt seien. Das Gericht vermag insoweit nicht einzuschätzen, was davon der Wahrheit entspricht. Es existiert auch kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass im Baubereich regelmäßig ausschließlich über Brutto- oder über Nettosummen gesprochen wird.
30Das Gericht hat zudem schließlich berücksichtigt, dass gegen die Vereinbarung einer Bruttosumme für den Bauabschnitt 3 der Umstand spricht, dass die Parteien im selben Telefonat auch eine Einigung über den Bauabschnitt 2 erzielt haben. Insoweit ist es nach den Angaben beider Zeugen jedoch nicht zu Problemen bei der Abwicklung des Vertrages gekommen.
31Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Klägerin sprechenden Indizien sowie unter Würdigung der Zeugenaussagen ist das Gericht nach alledem nicht davon überzeugt, dass sich die Zeugen im Telefonat am 00.00.0000 hinsichtlich des Bauabschnitts 3 auf eine Bruttoschlussrechnungssumme von N11 € geeinigt haben. Insbesondere kann das Gericht nicht ausschließen, dass die Parteien "aneinander vorbeigeredet haben" und der eine Teil von einer Bruttosumme ausging, der andere indes von einer Nettosumme. Insoweit bleibt die Klägerin beweisfällig.
322.
33Ein Zahlungsanspruch der Klägerin kann auch nicht auf § 631 Abs. 1 BGB, § 16 Abs. 3 VOB/B gestützt werden. Die Klägerin hat den klageweise geltend gemachten Anspruch explizit auf einen – behaupteten – materiell rechtlichen Vergleich gestützt und gerade nicht auf die ursprüngliche – zwischen den Parteien der Höhe nach streitige – Schlussrechnung vom 00.00.0000 (Anlage K3).
343.
35Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt dem Schicksal der Hauptforderung.
36III.
37Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
38Der Streitwert wird auf N07 € festgesetzt.
39J. |
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