Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9a O 140/23
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aufgrund aufsichtsbehördlicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zertifizierung karzinomerzeugender Implantate im europäischen Raum gegen H. zu erteilen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 65% und die Beklagte zu 35%.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
|
|
Landgericht JC. IM NAMEN DES VOLKES Urteil
3In dem Rechtsstreit
4der D., F.-straße,
5Klägerin,
6Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B.
7gegen
8die Z. Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Q.
9Beklagte,
10Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M.
11hat die 9a. Zivilkammer des Landgerichts JC. im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 25.06.2024 durch den Richter am Landgericht U. als Einzelrichter
12für Recht erkannt:
131. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aufgrund aufsichtsbehördlicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zertifizierung karzinomerzeugender Implantate im europäischen Raum gegen H. zu erteilen.
142. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
153. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 65% und die Beklagte zu 35%.
164. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
17Tatbestand
18Die Klägerin verlangt von der Beklagten Deckungszusage gegen verschiedene Anspruchsgegner nach dem Einsetzen krebserregender Brustimplantate.
19Zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer E.“, in dem die Klägerin mitversichert ist. Enthalten sind insbesondere „Schadenersatz-Rechtsschutz“ und „Verwaltungs-Rechtsschutz in Nichtverkehrssachen“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein (Anl. B) und die maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung XJ. 2015 (Anl. B, im Folgenden: XJ.) verwiesen.
20§ 2 XJ. lautet:
21Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz
22a) Schadenersatz-Rechtsschutz
23für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. (…)
24g) Verwaltungs-Rechtsschutz
25aa) um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen;
26bb) um Ihre rechtlichen Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen und in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in den Leistungsarten der Absätze b), c), e) oder h) enthalten ist.
27§ 3a XJ. lautet:
28„(1) Wir können den Rechtsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach a) die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
29b) Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen, und zwar mit Begründung. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)
30§ 5 Abs. 1 lit. b) XJ. lautet:
31„Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder
32• ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder
33• ein Rechtsanwalt in Deutschland.
34Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz.“
35Der Klägerin wurden am 03.11.2015 in der C. in R. Brust-Implantate des Herstellers K.. mit einer rauen sog. T. eingesetzt, die sich als krebserregend herausstellten. Untersuchungen des wissenschaftlichen Ausschusses N. im Jahr 2016 deuten darauf hin, dass Frauen mit den gegenständlichen Brustimplantaten ein erhöhtes Risiko für ein anaplastisches großzelliges Lymphom (ALCL) haben. Im Dezember 2018 stellte der Hersteller mit sofortiger Wirkung den Verkauf von texturierten Brustimplantaten und Gewebeexpandern ein und rief die vorhandenen Bestände der europäischen Märkte zurück. Die Entscheidung zum Rückruf folgte einer zwingenden Rückrufforderung der S.), der A. Zulassungsbehörde. Aufgeraute Brustimplantate dürfen in Europa vorerst nicht mehr verwendet werden. Betroffen sind alle Implantate mit einer rauen sogenannten T..
36Diese streitgegenständlichen karzinomverursachenden Implantate wurden durch die französische G. mit Sitz Y. unter dem 01.06.2012 mit dem CE-Siegel zertifiziert.
37Der klägerische Prozessbevollmächtigte forderte die Beklagte mit Schreiben vom 11.03.2023 (Anl. K1) zur Deckungsschutzerteilung für ein außergerichtliches Vorgehen gegen die G. unter Fristsetzung bis zum 17.03.2023 auf. Nach Beantwortung eines Fragenkatalogs der Beklagten (Anl. K5-K7) erteilte die Beklagte am 06.04.2023 (Anl. K8) dem Grunde nach Kostenschutz für das außergerichtliche Verfahren. Bereits zuvor – und hier nicht verfahrensgegenständlich – erteilte die Beklagte der Klägerin Kostenschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen gegegen die Firma L. i.H.v. 32.800 Euro sowie gegen die Klinik, in der die Implantate eingesetzt wurden, i.H.v. 33.600 Euro.
38Mit Schreiben vom 12.04.2023 (Anl. K9) teilte der Prozessvertreter der Klägerin der Beklagten mit, dass das Vorgehen gegen X. von seinem Kanzleisitz Y. aus geführt werden, da die Angelegenheit nach A. Rechtsgrundlagen geklärt werden müsste und das P. zuständig sei. Er forderte einen Vorschuss i.H.v. 10.000 Euro unter Fristsetzung bis zum 17.04.2023.
39Mit Schreiben vom 20.04.2023 (Anl. K10) bot die Beklagte lediglich einen Vorschuss in Höhe von 2.500 Euro an bei einer Regulierung nach dem RVG.
40Auch auf eine erneute Eingabe des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2023 (Anl. K11) mit Fristsetzung bis zum 25.04.2023 lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25.04.2023 (Anl. K12) Kostenschutz für einen Auslandsschaden ab. Mit Schreiben vom 26.04.2023 (Anl. K13) forderte der klägerische Prozessbevollmächtigte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 01.05.2023 zur Zahlung einer Geschäftsgebühr auf. Hieraufhin wies die Beklagte mit Schreiben vom 05.05.2023 (Anl. B6) einen pauschalen Vorschuss in Höhe von 3.500 Euro an den klägerischen Prozessbevollmächtigten an. Über diesen Vorschuss ist bislang keine Abrechnung des klägerischen Prozessbevollmächtigten erfolgt.
41Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.08.2023 beanspruchte der Prozessvertreter der Klägerin von seinem Kanzleisitz Y. aus von der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 25.08.2023 (Anl. K17) Deckungsschutz für die Klägerin für ein außergerichtliches Vorgehen gegen die Agence nationale I. aufgrund diverser aufsichtsbehördlicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Erteilung der CE-Zertifizierung für die karzinomerzeugenden Implantate im europäischen Raum durch die von dort beaufsichtigte X.. Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 23.08.2023 (Anl. K18) Rückfragen, die der klägerische Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 25.08.2023 (Anl. K19) beantwortete.
42Die Beklagte lehnte die Deckung mit Schreiben vom 05.09.2023 unter Verweis auf fehlende Erfolgsaussichten für ein Vorgehen auf Grundlage europäischer Staatshaftung und eines vereinbarten Ausschluss von Rechtsstreitigkeiten vor ausländischen Verwaltungsgerichten ab. In dem Schreiben heißt es: „Sollten Sie unserer Auffassung zu den Erfolgsaussichten nicht zustimmen und Ihren Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhalten, können Sie von uns - ohne dass Sie eine Frist einhalten müssen - die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen oder den für Sie tätigen oder einen noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, uns gegenüber eine begründete Stellungnahme O. darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“
43Mit Kostenrechnung vom 29.08.2023 (Anl. K15) hat der klägerische Prozessbevollmächtigte aufgrund der zwischen ihm und der Klägerin geschlossenen Honorarvereinbarungen vom 10.03.2023 (Anl. K16) und vom 10.08.2023 (Anl. K21) einen pauschalen Honorarvorschuss von 20.000 Euro brutto berechnet.
44Die Klägerin behauptet, am 26.01.2011 seien die ersten Untersuchungen und Ergebnisse im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen mit Kochsalzlösung bzw. mit Silikongel gefüllten Brustimplantaten und der Entstehung von ALCL durch die W. in den J. veröffentlicht worden. Auch trotz der Warnhinweise zahlreicher Fachleute und Untersuchungsergebnissen habe es die X. bis zum Ende des Jahres 2018 unterlassen, von der CE Zertifizierung Abstand zu nehmen.
45Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein Deckungsanspruch für ein außergerichtliches Vorgehen gegen die Aufsichtsbehörde V. zu. Die Erfolgsaussichten bestünden, da gerade bei gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungen für medizinische Produkte eine erhöhte Sorgfaltspflicht bestehe. Wäre JR. ihren Rechtspflichten zur Beaufsichtigung der G. nachgekommen, hätte den karzinogenen Implantaten früher die CE-Zertifizierung entzogen werden können, sodass diese dem Behandler der Klägerin für die Implantation gar nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die Klägerin hätte in Kenntnis des Krebsrisikos dieses Produkt in keinem Fall gewählt.
46Die Amtshaftungsansprüche gegen JR. seien in SO. vor den Zivilgerichten zu erheben. Die Inanspruchnahme von JR. unterfalle jedenfalls dem Schadenersatz-Rechtsschutz gem. § 2 a) XJ.. Ein etwaiger Ausschluss eines Rechtsstreits vor einem A. Verwaltungsgericht in § 2 g) XJ. sei gem. § 307 BGB unwirksam, da ein pauschaler Ausschluss für den Versicherungsnehmer eine unbillige Benachteiligung darstelle. Der Umstand, dass in SO. keine konkreten Zuständigkeitsnormen existierten und eventuell zuerst der AM. die Zuständigkeitsfrage abschließend klären müsste, könne nicht über Bestehen der Eintrittspflicht der Beklagten entscheiden.
47Der Schaden sei nicht im Jahr 2012, sondern erst durch das Einsetzen der Implantate im Jahr 2015 entstanden, da die Klägerin erst ab diesem Zeitpunkt dem Krebsrisiko ausgesetzt worden sei.
48Da sich die rechtlichen Grundlagen nach MS. Recht richten und der Prozessbevollmächtigte von Kanzleisitz Y. aus recherchieren würde, läge ein Auslandsfall i.S.d. § 5 Abs. 1 b) XJ. vor.
49Die Beklagte sei mit jeglichen Einwänden formell präkludiert, da sie nicht unverzüglich die Deckung abgelehnt habe.
50Zudem stehe dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Vorschussanspruch in beantragter Höhe zu, wobei hinsichtlich der hiervon erfassten Tätigkeiten insbesondere auf die Angaben in den Schriftsätzen vom 29.08.2023 (Bl. 73 ff. GA), vom 21.03.2024 (Bl. 141 ff. GA mit Anlagen K25, K26) und vom 20.05.2024 (Bl. 175 f. GA) verwiesen wird.
51Die Klägerin beantragt,
521. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin nach der bereits dem Grunde nach erteilten Deckungszusage für die zunächst außergerichtliche Geltendmachung von Schadenerstsatz- und Schmerzensgeldansprüchen aufgrund der Zertifizierung karzinomerzeugender Implantate im europäischen Raum gegen den CE Zertifizierer X., mit Sitz Y., SO., nunmehr auch der Höhe nach den Y. zugrundeliegenden ortsüblichen Honoraransprüchen zu erteilen.
532. die Beklagte zu verurteilen, sie von dem Gebührenvorschuss ihres Prozessvertreters in Höhe von 20.000,00 Euro freizustellen;
543. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Deckungszusage für die zunächst außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aufgrund aufsichtsbehördlicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zertifizierung karzinomerzeugender Implantate im europäischen Raum gegen H. zu erteilen;
554. die Beklagte zu verurteilen, sie von dem Gebührenvorschuss ihres Prozessvertreters in Höhe von 10.080,00 Euro freizustellen.
56Die Beklagte beantragt,
57die Klage abzuweisen.
58Sie ist der Ansicht, nach der für § 4 Abs. 1 a) XJ. maßgeblichen Folgeereignistheorie habe sich der Versicherungsfall im Jahr 2018 in Deutschland ereignet. Ein Auslandsschadenfall liege nicht vor, da der Versicherungsfall nicht nach der Ursache der Ereignistheorie zu bestimmen sei und die Klägerin im Zeitpunkt der Zertifizierung noch nicht rechtsschutzversichert gewesen sei. Der Schaden sei durch das Einsetzen der Implantate in Deutschland entstanden, sodass die Abrechnung nach dem RVG zu erfolgen habe.
59Die Beklagte habe bei der Deckungszusage vom 06.04.2023 die ihr zustehende Prüfungsfrist gewahrt und sei nicht präkludiert.
60Weiterhin wird bestritten, dass der Rechtsfall gegen JR. unter den vereinbarten Versicherungsschutz falle. Staatshaftungsrecht gehöre in SO. zur Kompetenz der Verwaltungsgerichte mit der Folge, dass kein Versicherungsschutz bestehe. Jedenfalls fehle dem Vorgehen die erforderliche Erfolgsaussicht, da es bereits am Individualrechtsschutz fehle und es sich bei Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 920/2013 um reine ordnungsrechtliche Vorschriften handele.
61Zudem bestreitet die Beklagte die Ortsüblichkeit und Angemessenheit des beantragten Vorschusses. Die Frage des Vorschusses sei nicht im Deckungsverfahren zu klären. Zudem habe der Klägervertreter über den bereits gezahlten Vorschuss nicht abgerechnet und somit nicht dargelegt, wofür dieser Vorschuss verbraucht worden sei.
62Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2023 Bezug genommen.
63Entscheidungsgründe
64I. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1.) bereits unzulässig, im Übrigen lediglich im tenorierten Umfang begründet.
651. Der Klageantrag zu 1) ist unbestimmt und mithin unzulässig.
66Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennbar sind, das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt wird und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit der Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (CL. ZPO, 35. Aufl. 2024, § 253 Rn. 13 m.w.N.).
67Soweit die Klägerin beantragt, die Deckung „nunmehr auch der Höhe nach den Y. zugrundeliegenden ortsüblichen Honoraransprüchen zu erteilen“, wird die konkrete Höhe der Honoraransprüche nicht benannt. Insbesondere ist unklar, welche Honoraransprüche die Klägerin Y. für ortsüblich erachtet. Eine derartige Berechnung darf nur offen bleiben, wenn sie anhand allgemein kundiger Daten ohne weiteres möglich ist (Greger, aaO Rn. 13a). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Klageantrag zu 1) ist nicht vollstreckungsfähig mit der Folge, dass der Streit insoweit in unzulässiger Weise ins Vollstreckungsverfahren verlagert würde.
682. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Deckungszusage für ihre Ansprüche gegen JR. (Aufsichtsbehörde) aus dem unstreitig fortbestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag.
69Die Klägerin hat substantiiert zum Vorliegen der gegenständlichen Ansprüche vorgetragen. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Gewährung von Rechtsschutz wegen fehlender Erfolgsaussicht des Vorgehens abzulehnen.
70a) Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin gilt nicht bereits gem. § 128 S. 3 VVG als anerkannt, da die Belehrung im Ablehnungsschreiben vom 05.09.2023 (Bl. 251 f. GA) den Anforderungen des § 128 VVG genügt. Am Ende dieses Schreibens auf Seite 1 belehrt die Beklagte die Klägerin darüber, dass sie im vorliegenden Falle der Deckungsablehnung aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens von ihr verlangen oder einen Rechtsanwalt mit der Erstellung eines Stichentscheids beauftragen kann. Diese Belehrung entspricht der Regelung in § 3a Nr. 2 XJ.. Sie ist auch hinsichtlich der Form und Positionierung nicht zu beanstanden, da die Beklagte ausdrücklich und an markanter Stelle am Schluss des Schreibens auf die Möglichkeiten gem. § 3a Nr. 2 XJ. hingewiesen hat (vgl. KV. VersR 2019, 1550, Rz. 107 juris).
71Des Weiteren erfolgte die Deckungsablehnung noch rechtzeitig. Die Ablehnung muss innerhalb des Zeitraums vom Versicherer ausgesprochen werden, den er bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entschließung benötigt. Die Prüfungspflicht des Versicherers beginnt, sobald der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit nach § 17 Abs. 1 a XJ. erfüllt hat, den Versicherer unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel und Unterlagen anzugeben und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen (BGH, Urteil v. 19. März 2003 - IV ZR 139/01 -, Rn. 13 juris). Für die Prüfung wird in Rechtsprechung und Literatur im Allgemeinen ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen angesetzt (KV. aaO, Rz. 103 juris). Diesen Zeitraum hatte die Beklagte mit ihrer Deckungsablehnung vom 05.09.2023 (Bl. 251 f. GA) auf die Anfrage der Klägerin vom 16.08.2023 (Anl. K17) eingehalten. Nach Eingang der mit Schreiben vom 23.08.2023 (Anl. K18) von der Beklagten angeforderten weiteren Informationen durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 25.08.2023 (Anl. K19) erfolgte die Deckungsablehnung innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen.
72b) Abzustellen ist für die Beurteilung der Erfolgsaussicht mithin auf die Voraussetzungen, nach welchen einem bedürftigen Kläger unter dem Gesichtspunkt hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. An die Prüfung der Erfolgsaussichten dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht bereits dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist.
73Das Erfordernis hinreichender Erfolgsaussicht darf nicht dazu führen, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vom Hauptsacheverfahren in den Deckungsprozess verlagert wird. Für die beabsichtigte Rechtsverfolgung besteht in der Regel schon dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- und Tatfragen abhängt. Bei der Beantwortung der Frage, ob in tatsächlicher Hinsicht eine Möglichkeit der Beweisführung besteht, genügt es für die Bejahung der Erfolgsaussicht grundsätzlich, dass eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der bedürftigen Partei ausgehen wird (vgl. etwa TQ. § 114 ZPO Rn. 28 ff. m.w.N.).
74Mit Blick auf obergerichtliche Rechtsprechung ist Erfolgsaussicht im vorgenannten Sinne anzunehmen.
75Die Klägerin hat bereits in der Deckungsanfrage vom 16.08.2023 (Anl. K17) substantiiert Ausführungen dazu gemacht, dass der staatlichen A. Aufsichtsbehörde JR. in ihrer Funktion als zuständige benennende Behörde für den Zertifizierer der karzinogenen KM. Implantate die Rechtspflicht zugekommen sei, die zertifizierende Stelle zu kontrollieren und auch selbst weitere Informationen beizuholen, die eine abweichende Bewertung im Konformitätsbewertungsverfahren rechtfertigen würde. Unter Verweis auf Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 der Kommission vom 24.09.2013 führt die Klägerin weiter aus, dass trotz eines ersten Verdachts im Jahr 2011, wonach diese texturierten Implantate krebsauslösend seien, und weiteren Warnhinweisen die JR. bis Ende 2018 keinen Einfluss auf den CE-Zertifizierer genommen und so gegen ihre Kontroll- und Beobachtungspflichten verstoßen habe. Im Falle eines frühzeitigen Handelns wäre es nicht zu einem Einsetzen der Implantate bei der Klägerin gekommen.
76Vor dem Hintergrund dieser ausführlichen Sachverhaltswiedergabe, die einen Amtshaftungsanspruch begründen könnte, genügt das pauschale Bestreiten der Erfolgsaussichten der Beklagten aus der Deckungsablehnung vom 05.09.2023 (Anl. K20) nicht. Die Beklagte setzt sich hierbei nicht erkennbar mit der Sachverhaltsschilderung der Klägerin auseinander. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.12.2023 (B. 108 ff. GA) erstmals anführt, dass Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 eine reine Ordnungsvorschrift ohne Individualrechtsschutz darstelle, ist sie mit dieser Einwendung präkludiert.
77c) Das Vorgehen gegen JR. ist vom vereinbarten Versicherungsschutz gedeckt.
78Soweit die Beklagte darauf verweist, dass nach § 2 g) XJ. Verwaltungsrechtsschutz lediglich vor deutschen Gerichten versichert sei, handelt es sich zwar um eine Risikobegrenzung. Allerdings unterfallen die Amtshaftungsansprüche gegen JR. unabhängig vom konkret in SO. zuständigen Gericht dem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) XJ..
79Dies folgt bereits daraus, dass es sich bei der Amtshaftungsklage um einen Schadensersatzanspruch handelt, mit dem die Klägerin ihren Vermögensschaden geltend machen will. Ob der Schadensersatzanspruch im privaten oder öffentlichen Recht wurzelt, ist gleichgültig. Da auch Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, z.B. wegen Amtspflichtverletzung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG unter den Versicherungsschutz fallen (vgl. VK. muss in Anbetracht des gem. § 5 Nr. 1.2 XJ. im Ausland gewährten Rechtsschutzes gleiches auch einen Amtshaftungsanspruch nach MS. Recht gelten. Lediglich solche öffentlich-rechtlichen Entschädigungsansprüche ohne Schadenersatzcharakter i.S.d. §§ 249 ff. BGB fallen nicht unter den Schadenersatz-Rechtsschutz (IX., in: MüKo VVG, 2. Aufl. 2017, 600 Rechtsschutzversicherung Rn. 58). Ein solcher liegt jedoch nicht vor. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch beruht zudem nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen und ist mithin vom Schadenersatz-Rechtsschutz umfasst (vgl. LG JC., Urteil vom 21.02.2008, Az. 11 O 363/07; juris).
80d) Weiterhin liegt ein Auslandsfall i.S.d. § 5 Abs. 1 b) XJ. vor mit der Folge, dass der klägerische Prozessbevollmächtigte nach denen in SO. maßgeblichen und angemessenen Gebühren zu vergüten ist. Entscheidend ist hierbei, dass Anknüpfungspunkt der Ansprüche die Zulassung der Implantate im Ausland ist.
81Die Musterbedingungen N01 stellen auf das Kausalereignis als Versicherungsfall ab (van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, 7. Aufl., § 13 Rn. 400). Es kommt für den Eintritt des Versicherungsfalls darauf an, mit welchem Tatsachenvortrag der Versicherungsnehmer den Schadenersatzanspruch begründet. Als frühest möglicher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Anspruch hergeleitet wird (BGH, IV ZR 139/01, VersR 2003, 638), wobei das den Rechtsschutzfall bestimmende Erstereignis nur ein solches sein kann, das sich auf die Rechtsgüter des Klägers auszuwirken mag und deshalb den Eintritt eines Schadens gerade für ihn hinreichend wahrscheinlich macht, mithin einen fassbaren Bezug zu seiner Person hat (BGH, IV ZR 47/13, NJW 2014, 2042). Ausweislich der Klage begehrt die Klägerin Deckungsschutz für ein außergerichtliches Vorgehen gegen JR. aufgrund von Verstößen gegen Überwachungspflichten im Zusammenhang mit der Erteilung einer Zertifizierung karzinomerzeugender Implantate durch die Firma X. im europäischen Raum. Ein Rechtsschutzfall im Ausland i.S.d. § 5 Abs. 1 b) XJ. liegt vor, wenn die gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen außerhalb Deutschlands erfolgen müsste (RI., in: Nomos Versicherungsrecht, 3. Aufl. 2023, XJ. 2010, §5 Rn. 34 m.w.N.) Die beanstandete Zertifizierung erfolgte in SO. am 01.06.2012, wobei Bezug zur Klägerin durch die Einsetzung der Implantate am 03.11.2015 in R. eingetreten ist. Letzteres führt jedoch zu keiner anderen Betrachtung, da die von der Klägerin gerügten Überwachungspflichten der JR. allesamt in SO. einzuhalten waren und mithin die Klägerin ihre Ansprüche vor A. Gerichten geltend machen muss.
823. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zu.
83Der grundsätzliche Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses ergibt sich aus § 9 RVG analog i.V.m. dem Rechtsschutzversicherungsvertrag und den einbezogenen XJ..
84a)
85Ausweislich § 5 Abs. 1 b) XJ. trägt die Beklagte bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland "die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder ein Rechtsanwalt in Deutschland. Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüteten wir [die Beklagte] so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung."
86Gemäß § 5 Abs. 2 XJ. kann der Versicherungsnehmer die Übernahme der von der Beklagten zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Kosten bereits gezahlt hat.
87Mit Kostenrechnung vom 29.08.2023 (Anl. K15) hat der klägerische Prozessbevollmächtigte aufgrund der zwischen ihm und der Klägerin geschlossenen Honorarvereinbarungen vom 10.03.2023 (Anl. K16) und vom 10.08.2023 (Anl. K21) einen pauschalen Honorarvorschuss von 20.000 Euro brutto berechnet.
88Soweit mit der Klage ein weiterer Honorarvorschuss i.H.v. 10.080 Euro begehrt wird, ist ein solcher bereits nicht dargelegt worden, da eine entsprechende Kostenrechnung weder übermittelt noch überhaupt im Klageerweiterungsschriftsatz vom 29.08.2023 vorgetragen wurde.
89Der Vorschuss gem. § 9 RVG kann vom Rechtsanwalt formlos beim Mandanten eingefordert werden. Zahlt der Mandant den angeforderten Vorschuss nicht, steht dem Rechtsanwalt ein Zurückbehaltungsrecht zu und er darf seine weitere Tätigkeit einstellen. (vgl. XN. RVG, 63. Edition, Stand 01.09.2021, § 9 Rn. 20). Mithin war die Klägerin durch die Anforderung zwar grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet i.S.d. § 5 Nr. 2 XJ., da ein grundsätzlicher Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten entstanden ist.
90b)
91Allerdings setzt § 9 RVG die Angemessenheit des begehrten Gebührenvorschusses voraus. Insoweit ist der klägerische Vortrag – auch nach dem Hinweis des Gerichts vom 07.05.2024 – in Anbetracht des Bestreitens der Beklagten nicht hinreichend substantiiert.
92Soweit in der Klageerweiterung vom 29.08.2023 ein zeitlicher Arbeitsaufwand vorgetragen wird, erfolgt derselbe Vortrag in den parallelen Verfahren N03 und N02. Aufgrund des Vorliegens eines Masseverfahrens wird der klägerische Prozessbevollmächtigte insbesondere die von ihm mit 10 Arbeitstagen abgerechneten "Recherchen bzgl. des Urteils des N04 bzgl. des N05, heraussuchen, ausdrucken, lesen und analysieren des Urteils, vergleichen mit dem A. Deliktsrecht, anwenden auf diesen Fall" sowie die mit 7 Arbeitstagen kalkulierten "Außergerichtlichen Verhandlungen" und auch die mit 5 Arbeitstagen kalkulierte „Ausfertigung eines qualifizierten Anspruchsschreibens“ für mehrere parallele Sachverhalte fruchtbar machen können, sodass der Aufwand nicht mehrfach anfällt. Gleiches gilt für den Punkt "Vorbereitungstätigkeiten für die Deckungsanfrage: Prüfung der Sach- und Rechtslage, Erstellung der Deckungsanfrage, weitere notwendige Rechtsrecherchen u.a.", der mit 120 Minuten Arbeitsaufwand kalkuliert wird. Gleiches gilt für die im Schriftsatz vom 20.05.2024 vorgetragenen Tätigkeiten. Insoweit hat der Klägervertreter trotz mehrfachen Hinweises nicht dazu vorgetragen, wie sich die tatsächlich angefallenen Kosten auf das gegenständliche Verfahren und die Parallelverfahren verteilen. Soweit der Klägervertreter im Schriftsatz vom 20.05.2024 ausführt, dass es in SO. grundsätzlich möglich sei, dieselbe Recherchetätigkeit in mehreren Mandaten abzurechnen, genügt dies nicht den Anforderungen an die Angemessenheit der abgerechneten Kosten.
93Hinsichtlich der Kosten für die in der Klageerweiterung mit 5 Arbeitstagen kalkulierte Vorbereitung der Klageschrift dürfte es sich bereits nicht mehr um Kosten des außergerichtlichen Verfahrens handeln, für welche die Klägerin im hiesigen Verfahren Deckung begehrt. Unklar bleibt zudem, ob diese Arbeiten spezifisch und alleine für das gegenständliche Vorgehen gegen JR. anfallen oder Teile hiervon auch die – vom gegenständlichen Vorschuss nicht umfasste – Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Hersteller KM. oder die G. betreffen.
94Der geltend gemachte Arbeitsaufwand für die „Entgegennahme aller Informationen und Mandatsanlage“ (60 Minuten) und „Überprüfung der Mandatsunterlagen auf Schlüssigkeit, Erstrecherche, Abgrenzung zum Vorgehen gegen den Behandler, Abgrenzung zu dem Vorgehen gegen den Hersteller XR.“ (180 Minuten) dürfte zwar aufgrund der Einzelfallbezogenheit nicht zu beanstanden sein. In Anwendung des sich aus den Honorarvereinbarungen (Anl. K16+K21) ergebenden Stundensatzes von 350 Euro, dessen Angemessenheit die Beklagte bestreitet, folgt hieraus ein Vorschuss von 1.400 Euro.
95Allerdings hat die Beklagte unstreitig mit Schreiben vom 05.05.2023 (Anl. B6) einen pauschalen Vorschuss von 3.500 Euro angewiesen, über den der klägerischen Prozessbevollmächtigten bislang ebenfalls unstreitig noch keine Abrechnung erstellt hat. Da die Klägerin einen über den Betrag von 1.400 Euro hinausgehenden Vorschussanspruch nicht dargelegt hat und dieser Vorschuss bereits von der Beklagten geleistet wurde, war die Klage insoweit abzuweisen.
96II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
97III. Der Streitwert wird auf 110.080 Euro festgesetzt.
98Er setzt sich wie folgt zusammen:
99-
100
Klageantrag zu 1: 40.000 Euro
-
101
Klageantrag zu 2: 20.000 Euro
-
102
Klageantrag zu 3: 40.000 Euro
-
103
Klageantrag zu 4: 10.080 Euro
|
U. |
||
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 249 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 1x
- § 128 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 2x
- BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung 1x
- RVG § 9 Vorschuss 3x
- § 128 S. 3 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9a O 140/23 1x
- IV ZR 139/01 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 11 O 363/07 1x
- IV ZR 47/13 1x (nicht zugeordnet)
