Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9a O 140/23

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aufgrund aufsichtsbehördlicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zertifizierung karzinomerzeugender Implantate im europäischen Raum gegen H. zu erteilen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 65% und die Beklagte zu 35%.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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