Grundurteil vom Landgericht Düsseldorf - 14d O 14/22

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass die Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Agenturvertrages mit der Agenturnummer N01 durch Schreiben der Beklagten vom 28.08.2018 unwirksam ist und das Vertragsverhältnis über den 28.02.2019 hinaus mit der Maßgabe fortbesteht, dass die Klägerin berechtigt ist, einen Teil ihrer von der Beklagten erhaltenen Provisionen an die von ihr vermittelten Kunden weiterzugeben.

2.Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach wegen der Kündigung gemäß Ziffer 1. ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

3.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.


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