Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 25/23

Tenor

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

  • 1.

    der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten und nach Typen (Design) gegliederten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 9. Mai 2013

          metallische Pressbleche in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat,

die mittels eines Verfahrens zur Oberflächenstrukturierung eines metallischen Pressbleches hergestellt wurden, welches folgende Schritte aufweist:

- Lagerung des Pressbleches oder Endlosbandes auf einem Arbeitstisch mit einer planen Oberfläche zum Auftragen und Aushärten einer Maske,

- Auftragen einer aus zumindest teilweise aushärtbarem UV-Lack bestehenden Maske zur partiellen Passivierung durch eine geeignete Vorrichtung mittels eines digitalisierten Druckverfahrens,

- welche einen Sprühkopf umfasst, der in einem geringen konstanten Abstand von 0,1 bis 4 mm zur Oberfläche der Pressbleche oder Endlosbänder geführt wird,

- zumindest teilweise Bestrahlung der Maske mit einer UV-Lichtquelle direkt nach der Auftragung zum Aushärten,

- chemisches Bearbeiten der Oberfläche des Pressbleches oder Endlosbandes,

und zwar unter Angabe

  • 1.

    a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

  • 2.

    b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei die Beklagte Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürfte Angaben außerhalb der Auskunftspflicht geschwärzt werden dürfen;

  • 2.

    der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten und nach Typen (Design) gegliederten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. Mai 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe

  • 1.

    a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

  • 2.

    b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

  • 3.

    c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

  • 4.

    d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

  • 3.

    die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 9. Mai 2013 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP A erkannt hat, schriftlich und ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird.

  • 1.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 9. Mai 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.      Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  • 400.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 EUR, wobei folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Tenor zu I. 1. und 2.:        200.000,00 EUR;

Tenor zu I. 3.:                   100.000,00 EUR;

Tenor zu III.:                    110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


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