Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 3 7 O 94/24

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im geschäftlichen Verkehr für das Ergänzungsfuttermittel „T.“ Tabletten mit der Angabe zu werben:

„Wurmkur“

wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 257,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.500 €, und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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