Urteil vom Landgericht Essen - 6 O 158/05
Tenor
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht T.,
den Richter am Landgericht H. und
die Richterin am Landgericht I.
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 9.420,72 zu zahlen zuzüglich
5,5 % Zinsen p.a. aus 4.772,06 seit dem 01.12.1998 bis zum 30.09.2003 sowie 6,6 % Zinsen aus 4.772,06 seit dem 01.10.2003,
sowie 5,5 % Zinsen p.a. aus je 59,65 seit dem 31.01.2000 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.09.2003,
sowie 6,6 % Zinsen p.a. aus je 103,39 seit dem 31.10.2003 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.04.2005.
2. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus dem zwi-schen den Parteien unter dem 29.09./14.10.1998 abgeschlosse-nen Darlehensvertrag ab dem 01.06.2005 bis zum Ende des Dar-lehensverhältnisses Zinsen von nicht mehr als 4 % schulden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger verlangen mit der am 27.04.2005 beim Landgericht Essen anhängig gemachten Klage unter Hinweis darauf, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 29.09./14.10.1998 keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. enthalte, von der Beklagten die Rückzahlung der über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zinszahlungen zuzüglich des geleisteten Disagios sowie die Feststellung einer Zinsverpflichtung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes bis zum Ende des Darlehensverhältnisses.
3Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
4Die Kläger beteiligten sich im Jahre 1998 wirtschaftlich an einem geschlossenen Immobilienfonds, der Achten Grundbesitz Wohnbaufonds GbR mit einer Einlage in Höhe von 80.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio.
5Zur Finanzierung der Einlage schlossen die Kläger mit der Beklagten am 29.09./14.10.1998 einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 93.333,33 DM mit einer Gesamtlaufzeit bis zum 30.09.2018;.
6Die anfängliche Nominalverzinsung in Höhe von 5,5 % war bis zum 30.09.2003 festgeschrieben. Für den zweiten Zinsabschnitt seit dem 01.10:2003 verlangt die Beklagten eine Nominalverzinsung in Höhe von 6,6 %. Die Zinsrate betrug während der Dauer der ersten Zinsfestschreibung monatlich 427,78 DM, seit dem 01.10.2003 beträgt sie monatlich 513,33 DM. Eine Tilgung war nicht vorgesehen. Die Rückzahlung des Darlehens sollte vielmehr aus den Leistungen einer Kapitallebensversicherung erfolgen, die von den Klägern monatlich zum Zwecke der späteren Tilgung angespart werden sollte. Die Versicherungssumme war für den Todesfall an die Beklagte abgetreten. Die Beklagte berechnete weiter ein Disagio in Höhe von 10 %. Den verbleibenden Nettokreditbetrag von 84.000,00 DM zahlte die Beklagte weisungsgemäß an einen Treuhänder aus.
7Ein Gesamtbetrag aller von den Klägern zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen ist in dem Vertrag nicht angegeben. Auf Seite 1 des Vertrages findet sich zwar eine Zwischenüberschrift "Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung", nachfolgend wird dort jedoch ein Gesamtbetrag nicht ausgewiesen, sondern lediglich einzelne Kostenpositionen.
8Auf Seite 2 des Darlehenvertrages heißt es dann:
9"Da die Kosten der - noch abzuschließenden - Kapitallebensversicherung der X-Bank nicht bekannt sind, können diese nicht angegeben werden und daher bei der Berechung des anfänglichen Effektivzinssatzes nicht berücksichtigt werden."
10Sodann heißt es weiter:
11"Sofern die Tilgung des Darlehens durch eine Kapitallebensversicherung erfolgt, weist die Bank daraufhin, dass die prognostizierte Ablaufleistung der Kapitallebensversicherung keine garantierte Größe ist. Es besteht dabei die Möglichkeit, dass die tat- sächliche Ablaufleistung nicht zur vollständigen Tilgung des fälligen Darlehens aus- reicht. (...)
12Sollte der Darlehensnehmer die Lebensversicherung vor Ablauf der Laufzeit widerrufen oder kündigen, so hat er die X-Bank so zu stellen, als hätte er von Beginn an annuitätisches Darlehen (...) mit einer entsprechenden höheren Tilgung aufgenommen."
13Die Beklagte zieht seit Dezember 1998 monatlich nachschüssig zum Monatsletzten die Zinsraten in Höhe von 427,78 DM bzw. 513,33 DM vom Bankkonto der Kläger ein.
14Die Kläger beziffern die Zinsüberzahlungen wie folgt:
1510 % Gebühren aus DM 93.333,33 DM 9.333,33 Euro 4.772,06 Zinsüberzahlung 01/00-09/03 Vertragszinsen monatlich DM 427,78 Zinsen 4 % DM 311,11 Überzahlung monatI. DM 116,67 (entspricht Euro 59.65) Überzahlung 01/00 - 09/03 (45 Monate) Euro 2.684,25
16Zinsüberzahlung 10/03 - 04/05 Vertragszinsen monatlich DM 513,33 Zinsen 4 % DM 311,11
17Überzahlung monatlich DM 202,22 (entspricht Euro 103,39) Überzahlung 10/03 - 04/05 (19 Monate) Euro 1.964,41
18Summe Überzahlung Euro 9.420,72
19Die Kläger vertreten die Auffassung, dass sie von der Beklagten gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 246 BGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. die Rückzahlung der über dem gesetzlichen Zinssatz hinaus vereinnahmten Zinsen und Gebühren zuzüglich Disagio verlangen können und dass bis zur Beendigung des Darlehensverhältnisses für die Zukunft ein entsprechender Feststellungsanspruch bestehe.
20Die Kläger beantragen,
211. die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Kläger - 9.420,72 Euro zu zahlen zzgl.
225, 5 % Zinsen aus 4.772 ,06 Euro seit dem 01.12.1998 bis zum 30.09.2003 sowie 6,6 % Zinsen aus 4.772.06 Euro seit dem 01.10.2003,
23sowie 5,5 % Zinsen p.a. aus je 59,65 Euro seit dem 31.01.2000 und jeden weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.09.2003,
24sowie 6,6 % Zinsen p.a. aus 103.39 Euro seit dem 31.10.2003 und jeden weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.04.2005.
252. festzustellen, dass sie - die Kläger - der Beklagten aus dem zwischen den Parteien unter dem 29.09./14.10.1998 abgeschlossenen Darlehensvertrag ab dem 01.05.2005 bis zum Ende des Darlehensverhältnisses Zinsen in Höhe von nicht mehr als 4 % schulden.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte vertritt die Auffassung, es handele sich nicht um eine unechte Abschnittsfinanzierung, weil die Lebensversicherung nur zur Sicherung an die Beklagte abgetreten sei.
29Im übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung.
30Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in den Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe:
32Die Klage ist begründet.
33Die Kläger können von der Beklagten gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 246 BGB die Rückzahlung der vereinnahmten Zinsen und Gebühren verlangen; denn die Kläger schulden gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. nur die gesetzlichen Zinsen, weil der Kreditvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. keine Angabe des Gesamtbetrages aller von den Klägern zu entrichtenden Teilzahlungen enthält.
34Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages auch in Fällen, in denen - wie hier - eine sogenannte un- echte Abschnittfinanzierung zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Es handelt sich dabei um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen am Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (vgl. BGH NJW 2004, 2820 bis 2823 mit weiteren Nachweisen).
35Zwar sieht der Darlehensvertrag im vorliegenden Fall keine Tilgung vor. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass die Tilgung aus der Sicht der Verbraucher vereinbarungsgemäß durch die gleichzeitig abgeschlossene Lebensversicherung mit laufender Prämienzahlung erfolgen sollte. Dies ergibt sich schon aus der im Darlehensvertrag beigefügten Bedingung, wonach der Darlehensnehmer für den Fall, dass er vor Ablauf der Darlehenslaufzeit die Lebensversicherung widerrufen oder kündigen sollte, die Beklagte so zu stellen hat, als hätte er von Beginn an ein annuitätisches Darlehen, das eine vollständige Rückführung innerhalb der Gesamtkreditlaufzeit des Darlehens gewährleistet, mit einer entsprechenden anfänglichen Tilgung aufgenommen. Danach handelt es sich hier um einen Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditionen und der Vertragsablauf selbst bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststanden. Aus der Sicht der Kläger als Verbraucher konnte deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass ihre für die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichzusetzen sind. Unerheblich ist, dass der Zusammenhang zwischen Lebensversicherungsabschluss und Kredittilgung durch die eingeschränkte Form der Abtretung - möglicherweise auch aus steuerrechtlichen Erwägungen - nach außen hin verschleiert wird. Der Kammer ist im übrigen aus zahlreichen Parallelprozessen bekannt, dass die Beklagte die Abtretung der Lebensversicherung nicht nur als reines Sicherungsmittel sondern zum Zwecke der späteren Kredittilgung verlangt hat, was sich 'aus vielen Schreiben der Beklagten in denjenigen Verfahren, in denen die Korrespondenz vorgelegt ist, ergibt.
36Festzuhalten bleibt. dass die Beklagte für den Zeitraum ab dem 01.05.2005 bis zur Beendigung des Darlehensverhältnisses nicht mehr als 4 % Zinsen p.a. verlangen kann. Das Fehlen der Gesamtbetragsangabe kann nicht geheilt werden.
37Der Höhe nach haben die Kläger die Summe der Überzahlung korrekt mit 9.420,72 Euro berechnet.
38Gemäß § 818 Abs. 1 BGB schuldet die Beklagte weiter die Herausgabe der aus den zu Unrecht vereinbarten Beträgen gezogenen Nutzungen. Als Schätzungsgrundlage hierfür können die Vertragszinsen herangezogen werden.
39Neben der Zinsüberzahlung ist die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, den Klägern auch das geleistete Disagio zu erstatten. Bei dem Disagio handelt es sich um nichts anderes als vorweggenommene Zinsen (vergleiche BGH NJW 2000, 2816 f.)
40Schließlich haben die Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Verzinsung auch ab dem 01.05.2005 nicht höher als 4 % ist, weil die Beklagte ihre Pflicht zur Herabsetzung der Zinsen bestritten hat und weil den Klägern mit dem Darlehensvertrag ein Kapitalnutzungsrecht für die gesamte Laufzeit eingeräumt worden ist.
41Die Geltendmachung der Ansprüche ist auch nicht verjährt. Gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB sind die Verjährungsregeln des seit dem 01.01.2002 geltenden BGB auf alle am 01.01.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. Da der Rückforderungsanspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 BGB am 01.01.2002 noch nicht verjährt war, begann für ihn ab dem 01.01.2002 die nunmehr kürzere Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen (Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB), sofern nicht das Ende der alten Frist bereits vor dem Ende der neuen Frist lag (Artikel 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB). Da zwischen den Parteien eine Verjährungsverzichtsvereinbarung vom 22. 12./28. 12.2004 vorliegt, wonach ein Verzicht bis zum 29.04.2005 besteht, ist der Rückforderungsanspruch nich1 verjährt. Auch der Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Disagios ist nicht verjährt, weil für dieses Disagio die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt (BGH WM 1993, 2003 f., BGH NJW-RR 2005, 483 ff.). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b, Satz 2 Verbraucherkreditgesetz a. F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrages im Kreditvertrag fehlt. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 S. 1 Verbraucherkreditgesetz a. F. zur Folge, dass sich der im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % ermäßigt mit der weiteren Folge, dass der Rückzahlungsanspruch und der Feststellungsantrag der Kläger im vollen Umfang begründet sind.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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- BGB § 246 Gesetzlicher Zinssatz 2x
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- NJW 2004, 2820 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG 1x (nicht zugeordnet)
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- NJW 2000, 2816 1x (nicht zugeordnet)
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- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- WM 1993, 2003 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2005, 483 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b, Satz 2 Verbraucherkreditgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 S. 1 Verbraucherkreditgesetz 1x (nicht zugeordnet)
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