Urteil vom Landgericht Essen - 12 O 37/12

Tenor

Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage wird abgewiesen.

Der Zulässigkeit der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klage steht weder der Schiedsspruch des London Court of International Arbitration vom 25.10.2010 in dem Schiedsverfahren Nr. … noch die in dem Preliminary Agreement vom 14.03.2008 unter Ziffer 8 enthaltene Schiedsklausel entgegen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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