Urteil vom Landgericht Essen - 3 O 34/13

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aber auf dem Grundstück des Beklagten befindliche Eibenhecke eine Höhe von2 m künftig nicht überschreitet.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.760,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2013 zu zahlen.

3.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger 5.378 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2013 zu zahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Kosten für die Sanierung des Entwässerungssystems auf dem Grundstück Q-Straße … der Kläger –soweit diese aufgrund einer Durchwurzelung des auf dem Grundstück des Beklagten stehenden Silberahorns beruht- zu übernehmen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 35%, der Beklagte zu 65%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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