Beschluss vom Landgericht Essen - 10 T 328/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 21.07.20105 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.199,80 € festgesetzt.
1
I.
2Mit Beschluss vom 21.07.2015 wies das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin vom 02.07.2015 auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung zurück. Der Schuldnerin war mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens antragsgemäß eine Verfahrenskostenstundung bewilligt worden.
3Unter dem 02.07.2015 beantragte die Schuldnerin die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung. Zur Begründung hat sie vorgetragen, zum Insolvenzverfahren seien keine Forderungen angemeldet worden. Daher wären keine Gläubiger vorhanden, an die der Treuhänder aufgrund der Abtretungserklärung erlangte Beträge auskehren könnte. Auf eine mithin sinnlose Wohlverhaltensphase wäre zu verzichten. Dass die Kosten des Verfahrens vorliegend nicht gedeckt seien, steht nach Auffassung der Schuldnerin einer vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung aufgrund der Verfahrenskostenstundung nicht im Wege.
4II.
5Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist der §§ 300 Abs. 4 S. 2, 4 InsO, 569 Abs. 1 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
6Das Amtsgericht hat den Antrag auf eine vorzeitige Restschuldbefreiung rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.
7Nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO kann dem Schuldner auf Antrag die Restschuldbefreiung vorzeitig gewährt werden, wenn kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat. Ob dies vorliegend überhaupt der Fall ist, ist bereits zweifelhaft. Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass grundsätzlich eine Anmeldung zur Insolvenztabelle erfolgt ist. Dies kann im Ergebnis indes dahinstehen, da es bereits an der Berichtigung der Verfahrenskosten im Sinne des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO fehlt.
8Das Amtsgericht ist nach zutreffender Auffassung nach der neueren Rechtslage davon ausgegangen, dass Voraussetzung einer vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung die Berichtigung der Verfahrenskosten ist und zwar unabhängig davon, ob zuvor eine Stundung der Verfahrenskosten erfolgt ist oder nicht.
9Für ein solches Ergebnis spricht insoweit zunächst der eindeutige Wortlaut der Vorschrift. Anhaltspunkte, die für eine Einschränkung im Fall der Verfahrenskostenstundung sprechen, lassen sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Dabei kann dem Gesetzgeber auch keine Gesetzeslücke unterstellt werden. Insoweit weist die Gesetzesbegründung (vgl. BR-Drs. 467/12, S. 45 f.) daraufhin, dass eine Berichtigung der Verfahrenskosten wegen § 53 InsO zu erfolgen hat. Der weiteren Begründung lässt sich entnehmen, dass es gerade das erklärte Ziel des Gesetzgebers war, die Gewährung der vorzeitigen Restschuldbefreiung von der (uneingeschränkten) Tilgung der Verfahrenskosten abhängig zu machen (BR-Drs. 467/12, S. 46). Dabei hat der Gesetzgeber offensichtlich auch die Praxis der Stundung der Verfahrenskosten im Blick gehabt.
10In der Gesetzesbegründung heißt es zu § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO, der ebenfalls die Berichtigung der Verfahrenskosten vorsieht: „Hierdurch soll dem Schuldner, der die Mindestbefriedigungsquote verfehlt, ein weiterer Anreiz gesetzt werden, das Verfahren durchzustehen und durch eigene Bemühungen zu einem vorzeitigen Ende zu bringen. Dieser Anreiz ist auch erheblich, weil der Schuldner nach den Vorschriften über das Stundungsverfahren noch vier Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung für die gestundeten Verfahrenskosten aufzukommen hat (§ 4b Abs. 1 S. 2 InsO in Verbindung mit § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO)“. Auch wenn sich die Begründung nur auf § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO bezieht, lässt sich ihr indes entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 300 Abs. 1 S. 2 InsO die Praxis der Verfahrenskostenstundung bewusst vor Augen gehabt hat und sich bewusst für eine Berichtigung der Verfahrenskosten in allen drei geregelten Fällen entschieden hat.
11Die Kammer vermag die Rechtsansicht des AG Göttingen (Beschluss v. 29.04.2015 – 71 IK 99/14 NOM) nicht zu teilen. Zwar mag sich das AG Göttingen bei seiner Entscheidung an der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientieren. Diese lässt sich indes nur schwer mit dem eindeutigen Wortlaut des derzeitigen § 300 Abs. 1 S. 2 InsO in Einklang bringen, der für alle drei Ziffern des § 300 Abs. 1 S. 2 InsO eine Berichtigung der Verfahrenskosten vorsieht. Vor dem Hintergrund, dass auch dem Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt war, verbleibt für eine einschränkende Anwendung des § 300 Abs. 1 S. 2 InsO kein Raum.
12Angesichts der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung und dessen ausdrücklicher Begründung überzeugt auch die Argumentation des AG Göttingen nicht, dass ein wirtschaftlich vergleichbares Ergebnis über die Nachhaftungsphase erreicht werden könne. Insbesondere übersieht das AG Göttingen § 53 InsO.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.
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- ZPO § 569 Frist und Form 1x
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