Urteil vom Landgericht Flensburg (1. Zivilkammer) - 1 S 116/05

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 30.09.2005 (AZ: 2 C 1370/04) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.736,19 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte nach einem Streitwert von 2.736,19 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des Arzthonorars für eine Schönheitsoperation vom 06.01.2003 in Anspruch, weil eine Verbesserung ihrer Unterlidfalten durch die Operation nicht herbeigeführt worden sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil vom 30.09.2005 Bezug genommen.

2

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung für die Schönheitsoperation aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung zustehe. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten habe sich das Erscheinungsbild hinsichtlich des Fettvorfalls (Tränensäcke) in jedem Falle verbessert, hinsichtlich der Faltenbildung habe der Gutachter nicht positiv feststellen können, dass keinerlei Veränderung eingetreten sei. Zudem sei der Klägerin bekannt gewesen, dass der Beklagte eine schonende Operationsmethode habe wählen wollen, so dass sie ihm nicht vorwerfen könne, er sei zu vorsichtig vorgegangen, wie es der Sachverständige vermute.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die geltend macht, aus dem eingeholten Gutachten ergebe sich eindeutig, dass der Beklagte die gewählte Operationsmethode nicht ordnungsgemäß angewandt habe. Er hätte zwei bis fünf Millimeter Haut entfernen müssen, habe jedoch nur einen Millimeter weggenommen. Hätte er mindestens zwei Millimeter entfernt, wäre kein Hautüberschuss verblieben, der weiterhin störende Falten verursache.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten wie erkannt zu verurteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er trägt vor:

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Zwar habe der Gutachter gemeint, dass wahrscheinlich bei einer nicht so vorsichtigen Behandlungsweise, wie er sie gewählt habe, die Faltenbildung geringer ausgefallen wäre. Dies stelle aber kein fehlerhaftes Verhalten dar, weil ausdrücklich ein besonders vorsichtiges Vorgehen gewünscht gewesen sei. In jedem Fall sei er im Rahmen des ihm zuzubilligenden ärztlichen Ermessens geblieben.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

11

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung des Behandlungsvertrages (§§ 611, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Behandlungshonorars.

12

Die am 06.01.2003 durchgeführte Behandlung war mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin rechtswidrig, denn der Beklagte hatte es pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin über die Erfolgsaussichten des Eingriffs hinreichend aufzuklären.

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Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, um so ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient über die Erfolgsaussichten zu informieren. Das gilt in besonderem Maße für kosmetische Operationen, bei denen eine genaue Unterrichtung darüber erforderlich ist, welche Verbesserungen günstigenfalls erwartet oder aber nicht erwartet werden können, damit der Patient genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des immerhin belastenden Eingriffs in Kauf nehmen will. Noch weniger als sonst ist es selbstverständlich, dass er in Unkenntnis dessen, worauf er sich einlässt, dem ärztlichen Eingriff zustimmt. Deshalb gehört es zu der besonderen Verantwortung des Arztes, der eine kosmetische Operation durchführt, seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen zu stellen (BGH, Urteil vom 06.11.1990, NJW 1991, 2349; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2003, zitiert in Juris; OLG Hamburg, Urteil vom 19.05.1995; OLGR Hamburg 1995, 33 bis 35; OGH Wien, Urteil vom 04.07.1991, Versicherungsrecht 1992, 1498,1499, jeweils m. w. N.).

14

Dieser vom Beklagten als Arzt geschuldeten "Totalaufklärung" vor allem über die Erfolgsaussichten ist er nicht gerecht geworden, indem er nur darauf hingewiesen hat, es werde eine muskelschonende Hautlappentechnik angewandt, während die tatsächlich durchgeführte Art der Operation von vornherein keinen durchgreifenden Erfolg bringen konnte. Insoweit hat der Sachverständige Dr. B. in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Operation vom 06.01.2003 zwar das Erscheinungsbild der Unterlider bezüglich des Fettvorfalls (Tränensäcke) verbessert worden, hinsichtlich der gerade von der Klägerin beklagten übermäßigen Faltenbildung jedoch die Resektion von nur einem Millimeter Haut nicht geeignet gewesen sei, für eine Abhilfe zu sorgen. Wenn auch die Art der gewählten Operation grundsätzlich richtig gewesen sei, gelte das nicht für die Ausführung mit einem Wegnehmen von lediglich einem Streifen Haut von ca. 1 mm. Dies sei bei einem präoperativen Hautüberschuss mit übermäßiger Faltenbildung am Unterlid zu wenig gewesen. Bei Hautüberschuss mit deutlicher Faltenbildung komme es regelmäßig zu Resektionen von zwei bis sogar fünf Millimeter Haut. Seien nach der Unterlidstraffung noch deutliche Falten am Unterlid erkennbar, sei davon auszugehen, dass der Operateur zu wenig Haut entfernt habe.

15

Da sich die Klägerin unstreitig präoperativ vor allem über die übermäßige Faltenbildung beklagt hatte und die vom Beklagten durchgeführte Art der Operation nicht geeignet war, insoweit für Abhilfe zu sorgen, hätte der Beklagte für eine wirksame Einwilligung der Klägerin als Patientin hierauf nachdrücklich hinweisen müssen. Allein eine Verbesserung im Erscheinungsbild der Tränensäcke war von ihm nicht geschuldet, die Operation barg vielmehr von vornherein die Gefahr, dass hinsichtlich der Faltenbildung und damit insgesamt keine Verbesserung erzielt werden konnte. Hierauf hat er nicht hingewiesen, so dass es an einer wirksamen Einwilligung der Klägerin fehlt.

16

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 BGB gerechtfertigt.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

18

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Dieses Urteil schließt sich einer gefestigten Rechtsprechung der Obergerichte an.


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