Urteil vom Landgericht Flensburg (1. Zivilkammer) - 1 S 46/06
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 21.04.2006 - Az.: 2 C 1179/04 - geändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger nach einem Streitwert erster Instanz von 4.600,00 € und zweiter Instanz von 3.066,00 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, vier Leitungen, die vom Grundstück des Beklagten auf das der Kläger führen, zu entfernen und es zu unterlassen, dass Traufwasser auf das Grundstück der Kläger übertritt.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte und macht geltend, die Rohrleitungen seien vom früheren Eigentümer des klägerischen und des beklagten Grundstücks verlegt worden, als dieses noch eines gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs des Grundstücks durch ihn, den Beklagten, seien sie schon ohne Funktion gewesen. Er, der Beklagte, sei deshalb weder Handlungs- noch Zustandsstörer.
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Er habe nur die beiden Schläuche auf dem Foto K 7.1 oben rechts (Bl. 3 h d. A. = Anlage zum Urteil des Amtsgerichts Husum) verlegt, die aber bereits im Rahmen eines Ortstermins entfernt worden seien. Letzteres ist unstreitig.
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Eine Verpflichtung, den Übertritt von Traufwasser auf das Grundstück der Kläger zu verhindern, bestehe nicht, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen ein solches Geschehen nur bei einer völlig ungewöhnlichen Naturkatastrophe möglich sei, wenn sintflutartiger Regen auf gefrorenen Boden falle. Auch habe er, der Beklagte, inzwischen am Fuß des Steinwalls eine Drainage auf einer Länge von 14 Metern verlegt, durch die jetzt jegliches Traufwasser von den Dächern der Wohngebäude über eine Regenrinne in ein Auffangbecken abgeleitet und von dort in das Regensiel gepumpt werde.
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Die Kläger verteidigen das amtsgerichtliche Urteil.
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Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 21.04.2006 sowie die Berufungsbegründung des Beklagten vom 26.06.2006 (Bl. 244 bis 247 d. A.) und die Erwiderung der Kläger vom 18.07.2006 (Bl. 254 bis 257 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat insgesamt Erfolg.
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Der Beklagte ist zunächst nicht gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Beseitigung von vier Drainagerohren im südlichen Teil des Grundstücks der Kläger in Höhe des Teiches verpflichtet.
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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Beklagte hinsichtlich der vier verbliebenen Drainagerohre, die von seinem Grundstück auf jenes der Kläger führen, nicht Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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Ein Störer ist er von vornherein nicht insoweit, als er diese Rohre nach der Behauptung der Kläger selbst verlegt haben soll. Denn dabei handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Die Kläger können nicht "mit Nichtwissen" bestreiten, dass die Rohre "vom Rechtsvorgänger im Eigentum" verlegt worden seien (Schriftsatz vom 10.12.2004, Bl. 18 d. A.), sondern sie müssten schon konkret darlegen, zu welcher Zeit und unter welchen Umständen die fraglichen Rohre vom Beklagten oder von ihm beauftragten Handwerkern verlegt worden sein sollen. Soweit der Klägervertreter im Termin zwei Fotos vorgelegt hat, auf denen eine gelbe Drainageleitung erkennbar ist, hat der Beklagte persönlich glaubhaft versichert, es habe sich hier nur um Baumaßnahmen auf seinem Grundstück gehandelt und dies im Einzelnen erläutert. Auch hinsichtlich dieser Fotos hat die Klägerseite im übrigen keine näheren Angaben gemacht, insbesondere zum Zeitpunkt und Gegenstand der Baumaßnahmen. Jedenfalls sind hinsichtlich der behaupteten baulichen Aktivitäten des Beklagten keine Beweisangebote erfolgt, sodass die Kläger insoweit als beweisfällig angesehen werden müssen.
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Allerdings geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, dass ein Grundstückseigentümer auch dann als Störer angesehen werden kann, wenn der Zustand von seinem Rechtsvorgänger herbeigeführt wurde. Dabei haftet der neue Eigentümer nicht deshalb, weil sein Vorgänger verpflichtet war, sondern weil die störende Sache ihm gegenwärtig zugeordnet ist und er deshalb durch sie in die fremde Eigentumssphäre hineinwirkt. Die Haftung des neuen Besitzer oder Eigentümers entsteht also originär (Grunsky, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, 3. Buch, Sachenrecht, 2006, § 1004 Rdnr. 132 und 133; Pikart, in: RGRK, Bd. III 1. Teil, 12. Auflage, 1979, § 1004 Rdnr. 74; BGH, NJW 1968, 1327, 1328, jeweils m . w. N.). Hervorzuheben ist dabei, dass in diesen Fällen der Beklagte als neuer Eigentümer für die von dem Zustand seines Grundstücks ausgehenden Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks verantwortlich ist, weil er kraft seines Eigentums zur Beseitigung der Störungsquelle in der Lage ist (OLG Frankfurt, OLGZ 1982, 352, 354 f). Da Gegner des aus § 1004 BGB gegebenen Abwehranspruchs nur derjenige ist, auf dessen Willen die Beeinträchtigung des fremden Eigentums zurückzuführen ist, muss zwischen seiner Willensbetätigung und der Beeinträchtigung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, der allerdings kein unmittelbarer zu sein braucht. Das ist deshalb auch der Fall, wenn Anlagen errichtet worden sind, von denen unter dem Spiel der Naturkräfte Störungen fremden Eigentums ausgehen (RGZ 149, 205, 210 f, RGZ 134, 281, 283 f). Fehlt aber jeder Zusammenhang zwischen dem gegenwärtigen Zustand der Parzellen und einer Willensbetätigung des beklagten Grundstückseigentümers, kommt ein Abwehranspruch nicht in Betracht (RGZ 134, 231, 285). So liegen die Dinge hier. Die in Rede stehenden Drainagerohre sind nämlich nach den Feststellungen des Sachverständigen heute ohne jede Funktion. Von ihnen wird keinerlei Flüssigkeit mehr vom Grundstück des Beklagten auf jenes der Kläger zugeführt. Insofern handelt es sich nicht mehr um störende Anlagen, sondern geht es nur noch um die Rohre selbst als in den Grundstücken der Kläger und des Beklagten verbliebene naturfremde Gegenstände. Diese Fremdkörper stellen aber keine Anlage auf dem Grundstück des Beklagten mehr dar, durch die das Grundstück der Kläger in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird. Es handelt sich nur noch um die Fremdkörper als solche, die das Grundstück der Kläger- und der Beklagtenseite gleichermaßen beeinträchtigen bzw. nicht beeinträchtigen, weil Störungen durch sie in keiner Weise dargelegt werden oder erkennbar sind. Sie befinden sich schließlich in einer Böschung, deren gärtnerische Nutzung durch sie in keiner Weise eingeschränkt wird. Es kommt hinzu, dass nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Beklagten diese Rohre vom früheren Eigentümer beider Grundstücke verlegt worden sind, als es sich noch um ein gemeinschaftliches Grundstück handelte. Insoweit kann umso weniger davon ausgegangen werden, dass durch diese Rohre bzw. Rohrenden ein Grundstück zugunsten des Nachbargrundstücks beeinträchtigt würde. Dass die Kläger berechtigt sind, die auf ihrem Grundstück verbliebenen Rohrenden zu beseitigen, wird vom Beklagten im Übrigen nicht bestritten, sondern ausdrücklich zugestanden.
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Erfolg hat die Berufung weiter, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, es zu unterlassen, Traufwasser auf das Grundstück der Kläger übertreten zu lassen.
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Dass die Kläger grundsätzlich einen solchen Anspruch gegen den Beklagten aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Nachbargesetz Schleswig-Holstein haben können, hat das Amtsgericht zutreffend dargelegt.
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Eine Einschränkung dieses Anspruchs ergibt sich hier aber ausnahmsweise aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Denn nach den Feststellungen des Amtsgerichts kann ein Übertreten von Traufwasser nur im Falle besonders ungünstiger Bedingungen, d. h. bei starkem Platzregen sowie gefrorenem Boden erfolgen. Zwar führen solch seltene Wetterereignisse zu einer Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger, weil der Beklagte dann nicht alles Traufwasser von den Gebäudedächern auf seinem Grundstück auffängt und in die Kanalisation ableitet. Das ist indessen darauf zurückzuführen, dass der Beklagte die Gebäude mit Reet gedeckt hat. Solche Dächer haben aber im Gegensatz zu Hartdächern keine Dachrinnen. Zum ausreichenden Auffangen des Traufwassers auch bei stärkstem Regen hat der Beklagte indessen auf seinem Grundstück ein umfangreiches Drainagesystem errichtet. Da Reetdächer für den Landesteil Schleswig typisch, ihr Bau und Erhalt wünschenswert sind, verstößt ein Nachbar gegen Treu und Glauben, wenn er das bei solchen Gebäuden für den Fall äußerst seltener Naturereignisse mögliche Übertreten von Traufwasser ebenfalls verbieten will. Das gilt hier umso mehr, als das Wasser dann lediglich in einen Tümpel auf dem klägerischen Grundstück läuft, das Haus hingegen nicht betroffen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 und 97 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Referenzen
- 2 C 1179/04 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 4x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x