Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (6. Zivilkammer) - 6 O 152/13
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der A Gesellschaft für Systementwicklung und Beratung mbH (im Folgenden: A GmbH). Diese war Inhaberin aller Rechte am Softwareprodukt B (Version 2) und der dazugehörigen Software-Varianten. Mit Vertrag vom 01. Januar 1997 verkaufte die A GmbH das Softwareprodukt B (Version 2) mit allen dazugehörenden Software-Varianten an die B Software GmbH i.G. Diese ist die Rechtsvorgängerin der Klägerin.
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Mit Softwareüberlassungsvertrag vom 22. April 1992 überließ die A Gesellschaft für Unternehmensberatung mbH der C Beklagte GmbH & Co. KG die Computerprogramme B PAKET, B Fertigsteuerung, B Nachkalkulation und B Vorkalkulation, welche zusammen das B-PPS (Produktionsplanungs- und Steuerungssystem) bilden, auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern für 40 User zur Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland. Zu diesem Zweck wurde ein schriftlicher Softwareüberlassungsvertrag geschlossen. In diesem heißt es u.a. wie folgt:
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„1.1. Der Lizenzgeber gewährt dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht, die in der Anlage „Programmschein“ genannten Datenverarbeitungsprogramme in der Bundesrepublik Deutschland zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen.
(...)
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2.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, die hierin genannten Rechte auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.
(...)
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3.4. Der Kunde verpflichtet sich, das Lizenzmaterial ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Kunden oder andere Personen solange sie sich zum vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzmaterials für den Kunden bei diesem aufhalten.“
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Bei der letzten Klausel wurde zwischen dem ersten und dritten Satz folgender Passus gestrichen: „Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Kunden.“
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Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlage 2 zur Klageschrift (Bl. 61 ff. d.A.) Bezug genommen. Als Gegenleistung entrichtete die C Beklagte GmbH & Co. KG an die Rechtsvorgängerin der Klägerin 282.000,00 DM.
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Durch Beschluss des Amtsgerichts Landau - Insolvenzgericht - vom 28. Februar 2006 wurde über das Vermögen der C Beklagte GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren öffnet und Rechtsanwalt D zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Kaufvertrag vom 30. Mai 2006 verkaufte der Insolvenzverwalter das Anlagevermögen der C Beklagte GmbH & Co. KG an die Beklagte GmbH. Gegenstand des Kaufvertrages waren unter anderem gemäß Ziffer I. 5 „alle Rechte, die der Verkäuferin im Zusammenhang mit abgeschlossenen Lizenzverträgen... sowie mit dem Abschluss von sonstigen Softwareverträgen...zustehen, soweit diese Rechte im allgemeinen auf Dritte rechtlich und tatsächlich übertragbar sind". Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlage 3 zur Klageschrift (Bl. 81 ff. d.A.) Bezug genommen. Durch Umwandlung im Wege des Formwechsels wurde aus der Beklagte GmbH die Beklagte GmbH & Co. KG, die jetzige Beklagte zu 1).
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Die Beklagten verwenden das streitgegenständliche Softwareprogramm in seiner Objekt-Form.
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Die Klägerin behauptet,
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die Beklagten verwendeten nicht nur das streitgegenständliche Computerprogramm in Objekt-Form, sondern auch in seiner Quellenprogramm-Form. Hintergrund sei, dass im Zuge des Softwareüberlassungsvertrags von 1992 der C Beklagte GmbH & Co. KG auch das Programm in Quellenprogramm-Form überlassen worden sei. Diesbezüglich sei ein Zusatz Vertragsbestandteil geworden, der sich auf die Quellenprogramm-Form bezogen habe. Wegen der Einzelheiten dieser Zusatzvereinbarung wird auf die Anlage 2 zur Klageschrift (Bl. 76 ff. d.A.) Bezug genommen.
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In dieser Zusatzvereinbarung heißt es unstreitig unter 3.4: „Der Kunde verpflichtet sich, überlassene, abgeänderte oder bearbeitete Fassungen des Lizenzmaterials ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Kunden. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Kunden oder andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzmaterials für den Kunden bei diesem aufhalten.“
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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hätten durch den Unternehmenskaufvertrag keine Lizenz an dem streitgegenständlichen Computerprogramm, weder in Objekt-Form noch in Quellenprogramm-Form, erwerben können, da ein solcher Erwerb vertraglich ausgeschlossen sei. Dies ergebe sich insbesondere aus der Klausel 2.8. des Vertrages für die Objekt-Form. Die Klausel 3.4. sei nicht anwendbar, da sich diese nicht auf eine Weitergabe der Nutzungsrechte beziehe, sondern lediglich auf ein „Zugänglichmachen“ an Dritte. Der Ausschluss der Übertragung der Nutzungsrechte gelte auch im Fall eines Unternehmensverkaufs. Da die Beklagte somit nicht berechtigt sei, die Programme zu benutzen, sei sie zur Unterlassung, Vernichtung und zum Schadensersatz verpflichtet.
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Die Klägerin beantragt,
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I. die Beklagten zu verurteilen,
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1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die nachfolgend genannten Module (Computerprogramme) für die ERP-Software B-PPS inklusive Ressourcenmanagement für 40 User:
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Vertrieb/Versand
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- Auftragsbearbeitung
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- Objektabwicklung
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- Mehrstufige Preisfindung
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- Erlöskontrolle Sonderartikel
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- Alternative Sortimentsbearbeitung
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- Tourenplanung
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Materialwirtschaft
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- Disposition
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- Dispo-/Absatzplan
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- Lagerbestandsführung
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- Einkauf
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- Vorkalkulation
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- Nachkalkulation
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Fertigung
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- Fertigungsplanung
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- Fertigungssteuerung
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- Zuschnittsverwaltung
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Ressourcenmanagement Schnittstelle Fibu
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in Objekt-Form oder in Quellenprogramm-Form gemäß Anlage K 5 in ihrem Geschäftsbetrieb zu nutzen oder anderweitig zu verwerten;
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2. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Kopien oder Teilkopien der vorstehend genannten Computerprogramme an die Klägerin herauszugeben oder vollständig zu löschen;
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II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend zu I.l.und I.2. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten behaupten,
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das streitgegenständliche Programm in Quellenprogramm-Form nicht verwendet und auch nicht erhalten zu haben. Hinsichtlich des Quellcodes sei überhaupt kein Vertrag abgeschlossen worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Zusatzvereinbarung zum schriftlichen Vertrag nicht unterzeichnet worden sei, was unstreitig ist. Sie sei berechtigt, das Programm in Objekt-Form zu benutzen, da sie durch den Unternehmenskaufvertrag eine entsprechende Lizenz erworben habe. Eine Übertragung der Nutzungsrechte im Falle der Veräußerung des Unternehmens sei zulässig. Dies ergebe sich aus der Klausel 3.4. des Softwareüberlassungsvertrages von 1992. Jedenfalls verstoße die unter 2.8. angeführte Klausel gegen AGB-Recht und sei daher unwirksam. Zudem seien die Ansprüche der Klägerin auch verjährt und verwirkt. Der Klägerin seien nämlich seit Juni 2006 alle Umstände, insbesondere die Nutzung des Programmes durch sie, bekannt. Damals habe es mehrere Telefonate gegeben, unter anderem mit einem Herrn E, dem Vertriebsleiter. Zudem liege auch Erschöpfung vor und sie habe nicht schuldhaft gehandelt. Insbesondere sei sie gutgläubig gewesen.
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Die Klägerin ist der Ansicht,
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eine Verjährung sei ebenso wenig eingetreten wie eine Verwirkung. Herr E habe erst seit 2009 für sie gearbeitet und zwar nicht als Vertriebsleiter, sondern lediglich als Programmierer. Er sei mit rechtlichen Dingen nicht befasst gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG.
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a) Insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die Beklagten es unterlassen, die streitgegenständlichen Computerprogramme der Gruppe B in ihrer Objekt-Form zu nutzen.
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Die Beklagte zu 1) ist auf Grund eines erworbenen Nutzungsrechts zur Nutzung dieser Programme berechtigt. Sie hat ein einfaches Nutzungsrecht für die Objekt-Form dieser Computerprogramme erworben. Der Unternehmenskaufvertrag, mit dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) das Anlagevermögen der C Beklagte GmbH & Co. KG erworben hat, schließt Nutzungsrechte an Computerprogrammen ein. Die Nutzungsrechte aus dem Softwareüberlassungsvertrag vom 22. April 1992 sind nach den Grundsätzen des § 34 UrhG a.F. auch übertragbar. Nach § 34 Abs. 3 UrhG a.F. war eine Übertragung der Nutzungsrechte im Fall einer Gesamtveräußerung des Unternehmens auch ohne Zustimmung des Urhebers zulässig. Eine Gesamtveräußerung des Unternehmens liegt vor. Denn hierfür ist unerheblich, ob es sich um einen so genannten „asset deal", also um die Übertragung der wesentlichen Vermögenswerte des Unternehmens, oder um einen „share deal", also um die Veräußerung der Anteile an dem Rechtsträger des Unternehmens, handelt (Wandtke/Bullinger- Grunert, Urheberrecht, 3. Auflage, § 34 UrhG Rn. 20 m.w.N.).
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Zwar war es nach § 34 Abs. 4 UrhG a.F. möglich, etwas anderes zu vereinbaren. Dies haben die Rechtsvorgängerinnen der Parteien jedoch nicht wirksam getan.
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Dass es sich bei den Bedingungen des Softwareüberlassungsvertrages vom 22. April 1992 um von der Klägerin gestellte allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, ist unstreitig. Diese sind, da es sich bei dem Vertrag nicht um ein Dauerschuldverhältnis handelt, gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB nach „altem Recht" zu beurteilen. Gemäß § 5 AGBG a.F. gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Es ist nach den vertraglichen Bedingungen zweifelhaft, ob eine Übertragung der Nutzungsrechte für den Fall einer Gesamtveräußerung des Unternehmens auch ohne Zustimmung der Rechtsvorgängerin der Klägerin zulässig war. Hierfür spricht die Klausel unter 3.4. des Vertrages. Denn hier haben die vertragschließenden Parteien ausdrücklich den Passus gestrichen, der sich auf die Veräußerung des Unternehmens bezog. Die Parteien wollten also offensichtlich erreichen, dass ein Zugänglichmachen an Dritte im Fall der Veräußerung des Unternehmens ohne weiteres zulässig sein sollte. Ob dies auch die Übertragung der Nutzungsrechte beinhaltet, ist jedenfalls unklar, da das Verhältnis zwischen der Klausel unter 3.4. und der Klausel unter 2.8. nicht eindeutig ist. Auf Grund dieser Unklarheit ist diese Klausel zulasten der Klägerin auszulegen, also dahingehend, dass eine Übertragung der Nutzungsrechte im Falle der Veräußerung des Unternehmens zulässig war.
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Selbst wenn man jedoch den Vertrag so auslegen wollte, dass 2.8. eine Übertragung der Nutzungsrechte auch im Falle der Veräußerung des Unternehmens untersagt, liegt eine wirksame anderweitige Vereinbarung gemäß § 34 Abs. 4 UrhG a.F. nicht vor. Eine solche Klausel wäre nämlich unwirksam gemäß § 9 AGBG a.F. Denn diese Klausel würde von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich von § 34 Abs. 3 UrhG a.F., abweichen, ohne dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten dafür ein angemessener Vorteil eingeräumt worden wäre. Pauschale Weitergabeverbote in Formularverträgen sind, insbesondere bei einer nach herrschender Meinung als Kaufvertrag zu qualifizierenden dauerhaften Überlassung von Standardprogrammen, aber auch bei der dauerhaften Überlassung von Individualprogrammen, unwirksam gemäß § 9 AGBG a.F., sofern nicht ganz ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse des Verwenders an diesem Weitergabeverbot vorliegt (Wandtke/Bullinger-Grützmacher, a.a.O., § 69 c UrhG Rn. 38 m.w.N. auch zur früheren Gesetzeslage). Im vorliegenden Fall liegt eine dauerhafte Überlassung des Programms vor, da durch den Softwareüberlassungsvertrag der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Nutzungsrechte an den Programmen auf unbestimmte Zeit überlassen wurden und die Rechtsvorgängerin der Beklagten dafür eine Einmalzahlung von 282.000,00 DM erbracht hat. Die unter 12.1.-12.4. aufgeführten Kündigungsrechte sind nicht einschlägig, da diese gemäß 12.5. nur anwendbar sind, wenn eine Nutzung gegen laufendes Entgelt vereinbart worden ist, was unstreitig nicht der Fall war. Die Verwendung des Begriffes „Lizenz" spricht nicht gegen eine dauerhafte Überlassung. Mit „Lizenz" wird im Allgemeinen das Nutzungsrecht als solches beschrieben. Eine Aussage dazu, welches schuldrechtliche Geschäft der Einräumung des Nutzungsrechtes zugrunde liegt, ist hiermit nicht verbunden.
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Ein berechtigtes Interesse der Rechtsvorgängerin der Klägerin an diesem Weitergabeverbot ist nicht ersichtlich. Auf Grund der erheblichen Lizenzgebühr von 282.000,00 DM bestand vielmehr ein gesteigertes Interesse der Rechtsvorgängerin der Beklagten, den wirtschaftlichen Wert des Programmes auch im Fall einer Unternehmensveräußerung zu behalten. Ein Interesse der Rechtsvorgängerin der Klägerin, eine solche Veräußerung zu verhindern, ist nicht ersichtlich. Für die Rechtsvorgängerin der Klägerin spielte es vielmehr keine Rolle, ob das Programm von der C Beklagte GmbH & Co. KG verwendet wird oder von den Beklagten. Für die Klägerin ist allein entscheidend, dass die Lizenzgebühr von 282.000,00 DM bezahlt worden ist. Das ist unstreitig der Fall.
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Ob darüber hinaus die Grundsätze der Erschöpfung gemäß § 17 Abs. 2 UrhG gelten, kann offen bleiben. Ebenso kann offen bleiben, ob der Unterlassungsanspruch verjährt oder verwirkt ist.
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b) Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG hinsichtlich des Programmes in Quellenprogramm-Form, also hinsichtlich des Quellcodes.
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Dabei kann offen bleiben, ob zwischen den Rechtsvorgängerinnen der Parteien ein Vertrag über die Nutzung des Quellcodes geschlossen wurde und ob dieser Vertrag die Weitergabe des Nutzungsrechtes an Dritte erlaubt. Denn jedenfalls besteht keine Wiederholungsgefahr. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Beklagten die Quellenprogramm-Form des Programmes genutzt haben, insbesondere sie gemäß § 16 UrhG vervielfältigt haben. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2013 bestritten, dass sie das Programm in dieser Form überhaupt erhalten haben und dass der Quellcode von ihnen verwendet worden sei. Die Klägerin hat indes weder dargelegt, in welcher Form eine Nutzungshandlung durch die Beklagten vorgelegen haben noch wann diese Nutzungshandlung erfolgt sein soll. Sie hat im nachgelassenen Schriftsatz vom 09. Juli 2013 lediglich vorgetragen, dass ein Mitarbeiter von ihr 1993 beziehungsweise 1994 für die C Beklagte GmbH & Co. KG mit der Quellenprogramm-Form gearbeitet habe. Hieraus ergibt sich aber keine Nutzungshandlung der Beklagten. Ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Quellcode benutzt hat, kann offen bleiben, da hierfür jedenfalls keine Haftung der Beklagten besteht.
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Da somit sogar offen ist, ob die Beklagten den Quellcode überhaupt erhalten haben, scheidet auch eine etwaige Erstbegehungsgefahr aus. Eine solche ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der potentielle Verletzer im Begriff ist, die Rechtsverletzung zu begehen, etwa dann also, wenn er eine rechtsverletzende Aufführung bereits angekündigt hat (Wandtke/Bullinger-v.Wolff, a.a.O., § 97 UrhG Rn. 41). Anhaltspunkte für eine dergestalt bevorstehende, bereits greifbare, Nutzungshandlung der Beklagten fehlen hingegen. Dies gilt umso mehr, als für die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms die Vervielfältigung des Quellcodes wohl nicht erforderlich sein dürfte.
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Auch insoweit kommt es mithin auf die weiteren streitigen Fragen, insbesondere die Frage der Verjährung und der Verwirkung nicht an.
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2. Aus denselben Gründen scheiden auch die Ansprüche auf Vernichtung und auf Schadensersatz nach § 98 UrhG und § 97 Abs. 2 UrhG aus.
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II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1,709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
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Klageantrag zu I.1.: 100.000,00€
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Klageantrag zu I.2.: 5.000,00€
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Klageantrag zu II.: 99.043,20€
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Insgesamt: 204.043,20€
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Referenzen
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- UrhG § 34 Übertragung von Nutzungsrechten 6x
- § 5 AGBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 AGBG 2x (nicht zugeordnet)
- UrhG § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen 1x
- UrhG § 16 Vervielfältigungsrecht 1x
- UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz 4x
- UrhG § 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung 1x
- § 5 Satz 1 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- UrhG § 17 Verbreitungsrecht 1x