Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (6. Zivilkammer) - 6 O 37/14

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2014 – Az. 4 W 25/14 – wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 4. März 2014 zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für die Verfügungsbeklagte wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die drei Verfügungsklägerinnen sind weltweit tätige Softwarehersteller. Die Verfügungsklägerin zu 1) produziert Computerprogramme der Marke “Adobe”. Die Verfügungsklägerin zu 2) entwickelt Grafik-, Animations- und Konstruktionsprogramme der Marke “Autodesk”, insbesondere die Komplexe CAD-Anwendung. Die Verfügungsklägerin zu 3) produziert und vertreibt zahlreiche Computerprogramme der Marke “Mircosoft”.

2

Die Verfügungsbeklagte ist ein Bau- und Konstruktionsunternehmen mit den Standorten ... und ... in .... In dem Unternehmen sind über 100 Mitarbeiter beschäftigt, davon 35 in den Bereichen Planung, Statik, Kalkulation und Administration.

3

In der Datenbank der Verfügungsklägerin zu 1) ist die Verfügungsbeklagte nicht als Kunde und Lizenznehmerin von Produkten der Verfügungsklägerin zu 1) aufgeführt. Aus der Datenbank der Verfügungsklägerin zu 2) ist zu entnehmen, dass die Verfügungsbeklagte von dem Programm Autodesk AUTO CAD insgesamt 13 Lizenzen erworben hat. Aus der Datenbank der Verfügungsklägerin zu 3) ergibt sich, dass die Verfügungsbeklagte keinen Volumenlizenzvertrag mit dieser besitzt.

4

Am 16. Juni 2012 hinterließ eine unbekannte Person über eine Formularseite einen schriftlichen Hinweis auf dem Internet-Portal des Softwareherstellerverbandes BSA, dem auch die Verfügungsklägerinnen angehören. In diesem Hinweis stand, dass die Verfügungsbeklagte 130 Mitarbeiter und 70 Computer habe. Weiterhin enthielt der – nach Einschätzung der Antragstellerinnen “spärliche” – Hinweis die Angaben, dass die (Adobe) Creative Suite dreimal installiert, aber nicht lizenziert sei. Das Programmpaket Microsoft Office Professional mit Microsoft Office sei fünfmal erworben und auf 50 Computern installiert, Microsoft Project sei einmal erworben und auf 30 Computern installiert. Der Hinweisgeber bejahte die Frage, ob die Benutzung unlizenzierter Software der Geschäftsführung gegenüber thematisiert worden sei. Er bezeichnete sich als aktuellen Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten namens “... ...” und hinterließ eine E-Mail-Adresse.

5

Eine weitere Aufklärung hinsichtlich dieser Angaben konnte nicht erfolgen, insbesondere schlug ein Kontakt mit dem Absender fehl. Im November 2012 beauftragten die Verfügungsklägerinnen einen Privatdetektiv mit der Aufgabe, die Hinweise in der anonymen Mail zu verifizieren. Der Privatdetektiv erklärte im April 2013, er habe keine relevanten Erkenntnisse gegenüber der Verfügungsbeklagten ermitteln können.

6

Im Zeitraum vom 14. bis 29. Oktober 2013 sowie zwischen dem 21. November 2013 und dem 25. Februar 2014 führte eine Mitarbeiterin einer ... ... GmbH - Frau ... ... - mit einer Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten ein Gespräch. Nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Frau ... ... vom 27. Februar 2014 (Bl. 50 d.A.) habe die Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten folgende Angaben gemacht:

7

- 40 Mitarbeiter der Antragsgegnerin arbeiteten im Büro;
- Die Antragsgegnerin habe eine eigene Serverlandschaft;
- Die Antragsgegnerin benutzte Microsoft Office und Microsoft Project;
- Die Antragsgegnerin benutzte mehrere CAD-Systeme und ein Warenwirtschaftssystem.

8

Auf der Webseite der Verfügungsbeklagten ist den Verfügungsklägerinnen am 27. Februar 2014 zudem eine Stellenanzeige aufgefallen (Ausdruck des Stellenangebots vgl. Bl. 51/52 d.A.), wobei u.a. bezüglich des Profils ein sicherer Umgang mit branchenüblicher Software (CAD, AutoCAD und MS-Office-Paket) genannt wurde.

9

Mit ihrem Antrag vom 04. März 2014 begehrten die Verfügungsklägerinnen den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Besichtigung sämtlicher Computer der Verfügungsbeklagten und deren Überprüfung dahingehend, ob dort möglicherweise nicht lizenzierte Software verwendet wird.

10

Mit Beschluss des Gerichts vom 07. März 2014 (Bl. 60 – 66 d.A.) wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 14. März 2014 kostenfällig zurückgewiesen. Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerinnen am 19. März 2014 (Bl. 67 d.A.) zugestellt.

11

Mit Schriftsatz vom 01. April 2014 (Bl. 68 d.A.) legten die Verfügungsklägerinnen sofortige Beschwerde zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ein, welche am 01. April 2014 dort einging. Mit Beschluss des Gerichts vom 08. April 2014 (Bl. 138/139 d.A.) wurde der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken zur Entscheidung vorgelegt. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hob mit Beschluss vom 14. April 2014 (Bl. 142 – 148 d.A.) den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 07. März 2014 teilweise auf und erließ – soweit die Aufhebung erfolgte – die beantragte einstweilige Verfügung der Verfügungsklägerinnen. Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken wurde am 14. Mai 2014 zugestellt.

12

Mit Schriftsatz vom 03. Juni 2014 – beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) am gleichen Tage eingegangen – legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch ein.

13

Die Verfügungsklägerinnen sind der Ansicht,
das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken habe die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen. Aus der Gesamtschau aller von ihnen vorgetragenen Indizien ergebe sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Verfügungsbeklagte unlizenzierte Software benutze. Die Verfügungsbeklagte habe zu keinem Zeitpunkt eine vollständige Lizensierung glaubhaft gemacht.

14

Die Verfügungsklägerinnen beantragen,

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die einstweilige Verfügung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2014 – 4 W 25/14 – aufrechtzuerhalten.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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die einstweilige Verfügung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2014 – Az.: 4 W 25/14 – aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 04. März 2014 zurückzuweisen.

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Die Verfügungsbeklagte trägt vor,
den Verfügungsklägerinnen stünde der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Auf Grund der von den Verfügungsklägerinnen vorgelegten Indizien könne von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht ausgegangen werden. So könne die inhaltlich falsche anonyme Anzeige aus dem Jahre 2012 nicht als Indiz gewertet werden, zumal sie von einer nicht näher bekannten, sich hinter einer E-Mail-Anschrift mit der Endung "@trash-mail.de" verbergenden Person stamme. Auch die Ergebnisse der tätigen Detektei hätten keinerlei Anhaltspunkte für eine unberechtigte Nutzung durch die Verfügungsbeklagte ergeben. Im Übrigen hätte bezüglich der einzelnen Verfügungsklägerinnen differenziert werden müssen. Hinsichtlich der Software Verfügungsklägerin zu 1) sei noch nicht einmal die Nutzung durch die Verfügungsbeklagte hinreichend behauptet. Was die Produkte Verfügungsklägerin zu 2) angehe, seien nach deren Vortrag mehrere Lizenzen registriert und im Übrigen verschiedene Programme im Einsatz. Schließlich sei das Nichtvorliegen von (Einzelplatz-)Lizenzen für Programme der Verfügungsklägerin zu 3) nicht glaubhaft gemacht worden, die Behauptungen zur angeblichen Unwirtschaftlichkeit solcher Lizenzen irrelevant und unrichtig.

Entscheidungsgründe

19

Die einstweilige Verfügung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2014 – Az.: 4 W 25/ 14 – war aufzuheben und der Antrag auf einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerinnen vom 4. März 2014 zurückzuweisen, da der auf die §§ 101 a Abs. 1 Satz 1, 2 UrhG, § 809 BGB gestützte Antrag mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit nach Ansicht der Kammer nicht gegeben ist.

20

Die Kammer bleibt nach nochmaliger, eingehender Prüfung sowie durchgeführter mündlicher Verhandlung bei ihrer bereits im Beschluss vom 7. März 2014 vertretenen Auffassung, wonach kein Verfügungsanspruch besteht.

21

Der von den Verfügungsklägerinnen geltend gemachte Vorlage- und Besichtigungsanspruch gem. § 101 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UrhG setzt u.a. eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer widerrechtlichen Urheberrechtsverletzung voraus. Das Erfordernis der “hinreichenden Wahrscheinlichkeit” trägt dem Umstand Rechnung, dass § 101 a UrhG gerade der Gewinnung von Beweismitteln dient, d.h. die Rechtsverletzung noch nicht nachgewiesen werden kann, der Anspruch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Antragsgegners aber auch nicht bei jedwedem Verdacht gewährt werden kann (vgl. BT-Drucksache 16/5048, 40). Auch wenn der Gesetzgeber den Grad der Wahrscheinlichkeit nicht vorgegeben hat, besteht grundsätzlich Einigkeit, dass die Anforderungen einerseits nicht überspannt werden dürfen, da anderenfalls ein schneller und wirksamer Schutz nicht möglich ist, andererseits aber dennoch jedenfalls so hohe Anforderungen zu stellen sind, dass die Möglichkeit falscher Anschuldigungen auf ein Mindestmaß beschränkt wird (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR 3. Aufl. § 101 a Rn 10 m.w.N). Ausreichend, aber auch erforderlich ist eine Glaubhaftmachung i.S. von § 294 ZPO, in deren Rahmen der Anspruchsteller alle ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zur hinreichenden Begründung seines Anspruches vorzulegen hat; ein bloßer Vortrag ohne Beweismittel genügt nicht (Wandtke/Bullinger, a.a.O Rn 13 m.w.N). In Betracht kommen insbesondere Aussagen des Anspruchsgegners sowohl in der Öffentlichkeit als auch in seinen Prospekten oder allgemein in der Werbung sowie Schutzrechtsanmeldungen. Außerdem können auch Aussagen Dritter, insbesondere ehemaliger Mitarbeiter oder Besucher von Messen etc., die dort Möglichkeit hatten, die Sache zu besichtigen, eine Rolle spielen.

22

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 101 a UrhG nicht ausgegangen werden, weshalb der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

23

1. Aus der E-Mail des Unbekannten vom 16. Juni 2012 lässt sich die zur Vermeidung einer Wahllosigkeit und Willkürlichkeit der Geltendmachung eines Verdachts notwendige Wahrscheinlichkeit auch dann nicht entnehmen, wenn man trotz der Nichtaufklärbarkeit des Verfassers der E-Mail den dortigen Angaben nicht jeden Beweiswert absprechen möchte. Ein weiterer Kontakt mit dem Versender der E-Mail und damit eine weitere Aufklärung waren nicht möglich. Insbesondere verliefen entsprechende Recherchen durch Beauftragung eines Privatdetektives im November 2012 ergebnislos. Die Verfügungsklägerinnen selbst sehen dies in ihrem Antrag offensichtlich nicht anders und bewerten die Angaben des Hinweisgebers in der E-Mail vom 16. Juni 2012 explizit als “spärlich”.

24

Bezüglich einer möglichen Verletzung gegenüber der Verfügungsklägerin zu 1) werden keine weiteren Anhaltspunkte vorgetragen und nicht ausreichend dargelegt, worin eine mögliche Verletzung von deren Rechten erfolgt sein soll. So konnte die Zeugin ... eine Nutzung der Software der Verfügungsklägerin zu 1) durch die Verfügungsbeklagte nicht feststellen; die von ihr unterzeichnete eidesstattliche Versicherung gibt dazu vielmehr nichts her. Da insofern auch nicht von einer „Erhärtung“ durch die späteren Mitteilungen der Informantin ... ausgegangen werden kann, kann der Antrag der Verfügungsklägerin zu 1) nicht zu dem gewünschten Erfolg führen.

25

2. Aus der eidesstattlichen Versicherung der ... ... vom 27. Februar 2014 und den Angaben, welche eine Mitarbeiterin danach gegenüber Frau ... gemacht haben soll, lässt sich nach Ansicht der Kammer eine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf die unberechtigte Verwendung von Software der Verfügungsklägerin zu 2) ebenfalls nicht entnehmen.

26

Soweit danach eine Mitarbeiterin angegeben hat, die Verfügungsbeklagte benutze “mehrere CAD-Systeme und ein Warenwirtschaftssystem” reicht dies für die Annahme einer wahrscheinlichen Urheberrechtsverletzung nicht aus. Eine Überprüfung durch die Verfügungsklägerin zu 2) hat ergeben, dass die Verfügungsbeklagte insgesamt 13 Lizenzen von ihren Produkten besitzt. Ob nun weitere Mitarbeiter dieses Programm ohne Lizenzierung benutzen - wie die Verfügungsklägerin zu 2) annimmt - bewegt sich im Bereich reiner Spekulation. Dies gilt insbesondere für die Mutmaßung, wonach “vermutlich etwa 20 Mitarbeiter” der Verfügungsbeklagten mit professioneller CAD-Software wie dem Programm AutoCAD der Verfügungsklägerin zu 2) arbeiten. Aus der eidesstattlichen Versicherung der ... ... vom 27. Februar 2014 lässt sich insofern nichts entnehmen. Im Übrigen kann insofern von einer „Erhärtung“ eines (Anfangs-)Verdachts schon deshalb nicht die Rede sein, weil sich die Angaben des anonymen Verfassers der E-Mail aus dem Jahr 2012 zur Verwendung von Programmen der Verfügungsklägerin zu 2) gar nicht verhalten.

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3. Auch die weitere Angabe der Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten gegenüber der Informantin ..., wonach die Verfügungsbeklagte die Programme Microsoft Office und Microsoft Project der Verfügungsklägerin zu 3) benutze, begründet nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Urheberrechtsverletzung. Allein der Umstand, dass die Verfügungsklägerin zu 3) in ihrer Datenbank die Verfügungsbeklagte nicht als Kunde führt und die Verfügungsbeklagte auch keinen Volumenlizenzvertrag erworben hat, steht dem nicht entgegen. Zu möglicherweise erworbenen Einzelplatzlizenzen fehlt jeglicher Vortrag der Verfügungsklägerin zu 3), so dass es keinesfalls unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen erscheint, dass die Verfügungsbeklagte die entsprechende Software regulär im Handel oder von Dritten erworben hat, ohne sich bei der Verfügungsklägerin zu 3) als Kundin zu registrieren. Die Annahme des Oberlandesgerichtes im Beschluss vom 14. April 2014, wonach der Erwerb von Volumenlizenzen bei einem - hier nicht erkennbaren - „größeren Bedarf an kostenintensiven Softwareprogrammen“ aus betriebswirtschaftlicher Sicht geboten sei, erscheint jedenfalls bei der hier in Rede stehenden, äußerst gängigen und verbreiteten Software der Verfügungsklägerin zu 3) (vgl. exemplarisch, etwa hinsichtlich der überdurchschnittlich starken Handelbarkeit des Programms 'Microsoft Office' in neuem und gebrauchten Zustand nur das umfassende Angebot bei 'ebay', http://www.ebay.de/sch/i.html?_from=R40&_trksid=p2050601.m570.l1313.TR12.TRC2.A0.H0.Xmicrosoft+office&_nkw=microsoft+office&_sacat=0) keinesfalls zwingend und lässt sich mit den aus anderen urheberrechtlichen Verfahren gewonnenen Kenntnissen der Kammer nicht ohne weiteres in Einklang bringen.

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4. Schließlich lassen sich auch aus der Stellenanzeige der Verfügungsbeklagten vom 27. Februar 2014 keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ableiten, dass die Verfügungsbeklagte Software der Verfügungsklägerinnen nutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Ungeachtet der insofern bereits unter 2. angeführten Gesichtspunkte, kann aus dem in der Anzeige wiedergegebenen Anforderungsprofil, wonach der Bewerber einen sicheren Umgang mit branchenüblicher Software haben solle, lediglich geschlossen werden, dass hier - unabhängig vom Einsatz konkreter Softwareprodukte im Unternehmen der Verfügungsbeklagten - bestimmte allgemeine Fähigkeiten (“Skills”) des Bewerbers als Einstellungsvoraussetzung genannt werden. Keinesfalls spricht die Aufzählung einer entsprechenden Anforderung in einer Stellenanzeige mit auch nur gewisser Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Bewerber im Falle der Einstellung tatsächlich mit bereits vorhandener, nicht-lizensierter (!) Software der Verfügungsklägerinnen arbeiten soll.

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Auf Grund der dargelegten Umstände verbleibt die Kammer bei ihrer rechtlichen Auffassung im Erstbeschluss vom 07. März 2014, wonach die einstweilige Verfügung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2014 aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerinnen zurückzuweisen war.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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