Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (7. Zivilkammer) - 7 O 531/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über den Widerruf eines Darlehensvertrages.
- 2
Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 28.08.2009 einen grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag unter der Vorgangs-Nr....-01 über einen Betrag von EUR 200.000,00 mit einem bis zum 30.08.2022 festgeschriebenen Darlehenszinssatz von 4,51 % p.a. (Anlage K 1, Bl. 14ff. d. A.). Die Kläger erhielten ein Recht zur Leistung jährlicher Sonderzahlungen in Höhe von bis zu EUR 20.000,00 p.a. (Anlage K 1, Bl. 17 d. A.).
- 3
Dem Darlehensvertrag war auf Seite 6 eine Widerrufsbelehrung beigefügt (Anlage K 1, Bl. 19 d. A.). Diese enthielt folgende Passage:
- 4
Widerrufsrecht
- 5
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einen Monat)' ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
- 6
-ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
- 7
zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
- 8
Fußnote 1 lautete:
- 9
Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.
- 10
Nachdem die Kläger die Beklagte darauf hingewiesen hatten, dass sie von der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ausgehen, wies die Beklagte die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung mit Schreiben vom 27.10.2015 (Anlage K 2, Bl. 25f. d. A.) zurück. Auf ein anwaltliches Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 02.11.2015 (Anlage K 3, Bl. 27ff. d. A.) signalisierte die Beklagte Vergleichsbereitschaft. Zu einem Vergleichsschluss kam es in der Folge jedoch nicht.
- 11
Die Kläger haben bis zum Berühmen eines Widerrufsrechts an die Beklagte Raten in Höhe von insgesamt 75.950,00 € geleistet.
- 12
Die Kläger sind der Auffassung, der Widerruf sei wirksam. Insbesondere sei die Widerrufsfrist nicht abgelaufen, da sie - die Kläger - nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Es sei fehlerhaft über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt worden. Insbesondere die Fußnote hinsichtlich der Dauer der Widerrufsfrist sei verwirrend. Zudem fehle beim Vertragsschluss als zusätzlich eingefügte Bedingung für den Fristbeginn der für die anderen Bedingungen enthaltene Hinweis auf „einen Tag nach", obwohl es sich auch hier um eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 2 BGB handele. Im Übrigen verstoße die Belehrung bereits von ihrer äußeren Gestaltung her gegen das Deutlichkeitsgebot.
- 13
Die außergerichtliche Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Kläger sei aufgrund der verzugsauslösenden Pflichtverletzung der Beklagten erforderlich und zweckmäßig gewesen.
- 14
Die Kläger beantragten zuletzt, nachdem sie hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zunächst eine Zahlung in Höhe von 3.856,55 € geltend gemacht hatten,
- 15
1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 21.08.2009 geschlossene Darlehensvertrag mit Vorgangsnr. ...-01 durch die Erklärung der Kläger wirksam widerrufen worden ist und sich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat.
- 16
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 4.770,47 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2016 zu zahlen.
- 17
Die Beklagte beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Sie ist der Auffassung,
der Widerruf sei verfristet. Die Widerrufsbelehrung sei wirksam und genüge den gesetzlichen Vorgaben. Selbst wenn die Belehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sein sollte, wären etwaige Widerrufsrechte verwirkt bzw. eine Berufung hierauf nach jahrelanger beanstandungsloser Durchführung des Vertrages rechtsmissbräuchlich.
- 20
Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sei bereits nicht ersichtlich, dass die Kläger diese auch gezahlt haben. Zudem sei eine beklagtenseits bedingte Verzugssituation gemäß § 286 Abs. 1 BGB nicht schlüssig dargelegt worden. Im Übrigen könne hier bei der Bemessung des Gegenstandswertes aufgrund des klägerseits gestellten Feststellungsantrages die für das Darlehen hinterlegten Sicherheiten keine Berücksichtigung finden.
- 21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 22
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.
I.
1.
- 23
Die Klage ist zulässig. Soweit die Kläger den Klageantrag zu 2) erweitert haben und statt eines Betrages in Höhe von 3.856,55 € nun vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.770,47 € begehren, ist diese Klageänderung sachdienlich, §§ 263, 264 Abs. 2 ZPO. Dahinstehen kann, ob den Klägern ein Rechtschutzbedürfnis für ihren Klageantrag zu 1) zusteht. Diese Frage kann offenbleiben, wenn feststeht, dass die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat. Dies ist hier der Fall, die Klage ist unbegründet.
2.
- 24
Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag hat sich nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Unabhängig von den Fragen, ob die Kläger vorliegend überhaupt den Widerruf ihrer Vertragserklärung gegenüber der Beklagten erklärt haben und ob die Erhebung der Klage auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages konkludent als Widerrufserklärung zu werten ist, konnten die den Darlehensvertrag nicht mehr wirksam widerrufen. Den Klägern steht im Hinblick auf den Darlehensvertrag kein Widerrufsrecht mehr nach §§ 495 Absatz 1, 355 BGB zu. Die Frist zur Erklärung des Widerrufs war zum Zeitpunkt, als die Kläger sich erstmals gegenüber der Beklagten eines Widerrufsrechts berühmt haben bereits seit langem abgelaufen. Die Kläger sind im Sinne des § 355 Absatz 3 Satz 3 BGB ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden, so dass dieses nach § 355 Absatz 3 Satz 1 BGB bereits im Jahr 2009 erloschen ist.
- 25
Gemäß § 355 Absatz 2 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: BGB a.F.) beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem, dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Der Beginn des Fristablaufs setzt eine eindeutige und deutlich gestaltete Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht voraus. Die Widerrufsbelehrung muss umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123). Zum Schutz des Verbrauchers soll der Darlehensgeber diesen über den Fristbeginn zutreffend belehren, damit er in die Lage versetzt wird, sein Widerrufsrecht auszuüben. Ist dies unter den konkreten Umständen des Einzelfalls gegeben, ist es aus Verbraucherschutzgesichtspunkten nicht geboten, dem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht über die gesetzlich vorgesehene Frist von zwei Wochen hinaus zu erhalten.
- 26
Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen.
a)
- 27
Insbesondere wurde über die Länge der Frist vorliegend ordnungsgemäß belehrt. Soweit die Kläger die Beschreibung der Länge der Frist und der dazugehörigen Fußnote monieren, verfängt dieser Einwand nicht. Eine Unklarheit über die Dauer der Widerrufsfrist entsteht jedenfalls nicht dadurch, dass diese mit „zwei Wochen (einen Monat)'" angegeben wird. Die Fußnote 1 beschreibt - auch für einen unbefangenen durchschnittlichen Kunden ohne weiteres verständlich - in welchem Fall die Monatsfrist läuft: Ob der Kunde die Belehrung erst nach Vertragsschluss erhalten hat, ist ihm bekannt (vgl. Urteil der Kammer vom 17.12.2015 - 7 O 163/15).
b)
- 28
Auch belehrt der Text der Widerrufsbelehrung hier eindeutig über Beginn und Lauf der Widerrufsfrist.
- 29
Zwar ist die Formulierung „der schriftliche Darlehensantrag“ nach Auffassung der Kammer entsprechend der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) grundsätzlich unzureichend, weil sie das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Hiervon macht die Kammer (Urteil vom 17.12.2015 - 7 O 163/15) im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2015 zu Az. 17 U 125/14, eine Ausnahme in dem Fall, dass der Darlehensnehmer kein gesondertes Vertragsangebot mit einer Widerrufsbelehrung erhalten hat, sondern mit den Widerrufsbelehrungen sogleich die allseits unterzeichneten Vertragsurkunden (sog. Präsenzgeschäft). In diesem Fall kann es für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist nur auf den ausgehändigten Vertrag ankommen, weil Unklarheiten nicht entstehen können. Ein solches Präsenzgeschäft liegt nach Auffassung der Kammer hier nicht vor. Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, das Darlehensvertragsangebot vor Vertragsschluss postalisch erhalten zu haben.
- 30
Die Kammer beurteilt die Rechtslage allerdings von vornherein anders, wenn die Formulierung „der schriftliche Darlehensantrag“ wie vorliegend den Zusatz erhält „aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“. Eine solche Belehrung unterscheidet sich von derjenigen, die der Entscheidung des BGH vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08, juris Rn. 16) zugrunde lag, in einem entscheidenden Umstand. Hier wird der Lauf der Widerrufsfrist von dem Tag des Vertragsschlusses abhängig gemacht. Dadurch ist das unrichtige Verständnis ausgeschlossen, dass die Widerrufsfrist bereits einen Tag nach Zugang des Vertragsangebots der Beklagten beginnen könnte. Denn die Beklagte lässt weder ihr eigenes noch das Darlehensangebot der Kläger genügen. Zudem kann das durch die Formulierung „der schriftliche Darlehensantrag“ drohende Missverständnis vorliegend keine Folgen haben, denn auch wenn der Verbraucher durch diese Formulierung den Eindruck haben könnte, ein Darlehensantrag der Beklagten könne die Frist bereits vor Abgabe der eigenen auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung in Lauf setzen, wird er doch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frist keinesfalls vor Vertragsschluss zu laufen beginnt, der wiederum die Willenserklärung des Verbrauchers bereits voraussetzt. Dass ein schriftlich abzuschließender Vertrag erst zustande gekommen ist, wenn ihn beide Vertragsparteien unterschrieben haben, ist dem unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher, auf den abzustellen ist, bekannt.
- 31
Unschädlich ist, dass der Zusatz „aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ nur dann inhaltlich zutreffend ist, wenn der Darlehensvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln i.S.d. § 312 c BGB zustande gekommen ist, die Parteien einen solchen Vortrag jedoch nicht gehalten haben. Denn die Kläger wurden durch die gewählte Formulierung nicht benachteiligt. Vielmehr ist der Beginn der Widerrufsfrist durch Verwendung des Zusatzes zu Gunsten der Verbraucher zeitlich hinausgeschoben worden. Die Kläger haben die Widerrufsbelehrung am Ende eigens unterzeichnet. Darin ist nach Auffassung der Kammer neben der Bestätigung des Erhalts und der Kenntnisnahme der Belehrung auch eine allein zugunsten des Verbrauchers vom Gesetz abweichende Vereinbarung eines späteren Fristbeginns zu sehen. Denn durch den Zusatz „aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ wird der Beginn der Widerrufsfrist hinausgeschoben, was - weil zu Gunsten des Verbrauchers - zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2009 - XI ZR 242/08; BGH, Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 47/08; LG Duisburg, Urteil vom 05.05.2014 - 2 O 289/13).
- 32
Unschädlich ist es ferner, dass im Rahmen des Zusatzes „aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ kein ausdrücklicher Hinweis auf die Berechnung der Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB erfolgt ist. Es muss insbesondere nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Widerrufsfrist erst einen Tag nach Abschluss des Darlehensvertrages zu laufen beginnt. Der gegenteiligen Auffassung des OLG Stuttgart im Urteil vom 29.09.2015 (Az. 6 U 21/15) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Nach Auffassung der Kammer ist es ausreichend, wenn das den Lauf der Frist auslösende Ereignis in der Belehrung benannt wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn aus den oben ausgeführten Gründen ist der Tag des Vertragsschlusses als Frist auslösendes Ereignis maßgeblich. Dieser Tag ist eindeutig beschrieben, nämlich als der Tag, an dem der Verbraucher seinerseits die Vertragsurkunde unterzeichnet und dem Vertragspartner übergeben hat oder diese (im Falle einer Erklärung unter Abwesenden) dem Vertragspartner zugegangen ist. Eine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt der §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB ist dementsprechend nicht notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2015 - IV ZR 310/13). Im Übrigen spielt die Frage, ob der Tag des Ereignisses in die Frist fällt oder nicht, keine Rolle. Den Verbraucher interessiert allein das Ende der Frist. Dieses bestimmt sich nach § 188 Abs. 2 BGB nach dem Tag, an dem der Verbraucher seine Erklärung unterschrieben hat.
c)
- 33
Vergeblich rügen die Kläger auch einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot. Jenseits der Fiktionswirkung verfangen Angriffe auf die drucktechnische Gestaltung nur dann, wenn die Gestaltung der Belehrung nicht den seinerzeitigen gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15). Danach ist eine deutliche Gestaltung gegeben, wenn die Belehrung in ausreichend großer Schrift, hinreichend abgegrenzt von sonstigen Vertragsbedingungen und gegliedert erteilt wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2015 - 9 U 176/14). Dem ist vorliegend genüge getan. Die Belehrung ist auf einem gesonderten Blatt abgedruckt, enthält im Fettdruck die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ sowie durch Fettdruck hervorgehoben die Zwischenüberschriften „Widerrufsrecht“, Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ und ist von den Klägern sogar gesondert unterzeichnet (Anlage B 1, Bl. 65 d. A.). Zudem ist das Druckbild groß genug.
- 34
Weitere Mängel der Widerrufsinformation macht die Klägerseite nicht geltend.
2.
- 35
Mangels Erfolges in der Hauptsache, kann auch die begehrte Nebenforderung nicht zugesprochen werden.
III.
- 36
Die Klage war damit mit den auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO beruhenden Nebenentscheidungen abzuweisen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 264 Keine Klageänderung 1x
- BGB § 188 Fristende 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit 1x
- ZPO § 263 Klageänderung 1x
- BGB § 187 Fristbeginn 3x
- 2 O 289/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 312c Fernabsatzverträge 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- Hinweisschreiben vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 21/15 1x
- XI ZR 242/08 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 7x
- IV ZR 310/13 1x (nicht zugeordnet)
- 17 U 125/14 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 549/14 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 33/08 3x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 7 O 163/15 1x
- XI ZR 47/08 1x (nicht zugeordnet)
- 9 U 176/14 1x (nicht zugeordnet)
- 7 O 163/15 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 101/15 1x (nicht zugeordnet)