Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (13. Zivilkammer) - 2-13 S 34/23

Verfahrensgang

vorgehend AG Friedberg (Hessen), 17. März 2023, 2 C 548/22 (23), Urteil

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.03.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Friedberg (2 C 548/22 (23)) wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das angefochtene Urteil war abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Beschlussersetzungsanträge sind unzulässig.

Der Zulässigkeit steht zwar nicht entgegen, dass die Klägerin das Wohnungseigentum während des Berufungsverfahrens veräußert hat, da das Ausscheiden aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Laufe des Rechtsstreits nach § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO grundsätzlich nicht zum Verlust der Klagebefugnis der Klagepartei führt, sondern zu einer gesetzlichen Prozessstandschaft, soweit die Klagepartei nicht ausnahmsweise kein rechtliches Interesse mehr hat (Hogenschurz, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 44 WEG Rn. 49 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall.

Jedoch fehlt es den Beschlussersetzungsanträgen der Klägerin am für die Zulässigkeit der Klage notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.

Für den Klageantrag zu 2., der auf das Zustandekommen eines Beschlusses mit dem Inhalt, dass der vorhandene Gartenbrunnen von allen Miteigentümern genutzt werden darf, gerichtet ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da er auf eine Rechtsfrage gerichtet ist. Das Recht zur Nutzung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Brunnens ergibt sich aus § 16 Abs. 1 S. 3 WEG. Die Parteien streiten darüber, ob das Recht der Klägerin durch die Vereinbarung vom 08.01.1991 ausgeschlossen wurde. Diese Rechtsfrage kann nicht durch Ersetzung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft beantwortet werden. Vielmehr wäre zur Geltendmachung des Gebrauchsrechts an dem Gemeinschaftseigentum allein die Beklagte gemäß § 9a Abs. 2 WEG aktivlegitimiert; passivlegitimiert wären die Eheleute A. Weder durch einen Beschluss, noch durch das hiesige Verfahren kann insoweit eine Klärung erfolgen.

Der Klageantrag zu 2. kann – entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer – auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Beschluss gefasst werden soll, mit dem die Beklagte verpflichtet wird, die Eheleute A zur Einräumung des Mitbesitzes aufzufordern und gegebenenfalls hierauf zu verklagen. Der Inhalt eines Antrages ist zwar grundsätzlich der Auslegung zugänglich, wobei zur Auslegung auch die Ausführungen in der Begründung mit heranzuziehen sind (BGH, Urt. v. 15.06.2021 – VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 32). Maßgeblich ist hierbei aber, welchen Sinn die prozessuale Erklärung aus objektiver Sicht hat. Die dabei zu berücksichtigenden Interessen der Partei dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Umständen erkennen lassen (BGH, Urt. v. 04.12.2015 – V ZR 22/15, BeckRS 2016, 2364 Rn. 24). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar ist bei der Beschlussersetzungsklage ausreichend, wenn der Kläger ein Rechtschutzziel nennt, konkrete Maßnahmen kann das Gericht frei entscheiden. Das Gericht ist aber an das Rechtsschutzziel gebunden und darf auch nicht auf eine Klageerweiterung unter Einbeziehung eines anderen Rechtschutzziels hinweisen (BGH, Beschl. v. 06.04.2017 – V ZR 96/16, juris).

Der Wortlaut des Klageantrags zu 2. ist auf den unmittelbaren Eintritt eines Gebrauchsrechts der anderen Miteigentümer gerichtet. Dies ist ein anderes Rechtsschutzziel als ein Antrag, mit dem zunächst die Aufforderung und gegebenenfalls anschließende Erhebung einer Klage der Beklagten gegen die Eheleute A beschlossen werden soll. Während der ursprüngliche Antrag der Klägerin nach ihrer Vorstellung unmittelbar zum gewünschten Zustand der Möglichkeit der Mitbenutzung des Brunnens führt, muss bei einer Beschlussfassung zur Aufforderung und gegebenenfalls Klageerhebung die Beklagte die entsprechende Aufforderung noch vornehmen bzw. die entsprechende Klage noch erheben und das Verfahren erfolgreich durchführen.

Gegen eine solche Auslegung spricht auch, dass die Klägerin selbst nach dem Hinweis der Kammer, dass zur Geltendmachung des Gebrauchsrechts an dem Gemeinschaftseigentum allein die Beklagte gemäß § 9a Abs. 2 WEG aktivlegitimiert ist und die Eheleute A passivlegitimert sind, ihren Antrag nicht auf eine Beschlussfassung zur Aufforderung und gegebenenfalls Klageerhebung umstellte, sondern in ihrem Schriftsatz vom 28.02.2024 vielmehr ausführte, dass die Formulierung der Beschlussfassung dem Ziel der Klägerin anzupassen sei und dass „gegebenenfalls […] tenoriert werden [mag], dass die Beklagte verurteilt wird, diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die nach billigem Ermessen notwendig sind, allen Miteigentümerinnen Miteigentümern ein Besitz- und Nutzungsrecht am Gartenbrunnens einzuräumen, auch wenn dadurch die Herstellung einer zweiten Wasserentnahmestelle und das Setzen eines Stromzwischenzähler erforderlich werden sollte“.

Auch eine Umdeutung des Klageantrags zu 2. ist vorliegend nicht möglich, da eine solche gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen würde. Die Vorschrift verbietet es, etwas zuzusprechen, was quantitativ oder qualitativ etwas Anderes als das Begehrte darstellt (BAG, Urt. v. 19.07.2016 – 3 AZR 134/15, NZA 2016, 1475 Rn. 18). Ein Beschluss über das Bestehen eines Rechts der Klägerin gegen die Beklagte auf Mitbenutzung des Gartenbrunnes stellt qualitativ etwas Anderes dar als ein Beschluss über die Aufforderung und gegebenenfalls Klageerhebung der Beklagten gegen die Eheleute A mit dem Ziel der Erreichung der Mitbenutzung durch die anderen Miteigentümer.

Selbst falls man den Antrag der Klägerin derart auslegen oder umdeuten könnte, dass das Zustandekommen eines Beschlusses festgestellt werden soll, nach welchem die Beklagte die Eheleute A zur Einräumung des Mitbesitzes auffordert und gegebenenfalls hierauf verklagt, stünde der Zulässigkeit der Beschlussersetzungsklage erneut das fehlende Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin entgegen. Denn einen solchen Beschluss kann die Klägerin bzw. können ihre Rechtsnachfolger ohne gerichtliche Hilfe auf einem einfacheren Weg erlangen. Sie kann den Beschluss in einer Eigentümerversammlung mit eigener Stimmenmehrheit beschließen, da die Eheleute A bei einer Beschlussfassung über die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihnen und die Einleitung eines Rechtsstreits gegen sie nicht stimmberechtigt sind (§ 25 Abs. 4 WEG) und die Eigentümergemeinschaft nur aus der Klägerin und den Eheleuten A besteht. Das Gericht darf jedoch nur dann in die Selbstverwaltung der Wohnungseigentümer eingreifen, wenn diese auf dem dafür vorgesehenen Weg nicht zu einer erforderlichen Beschlussfassung gelangen. Zudem darf das Gericht auch bei der Beschlussfassung selbst den Entscheidungsspielraum der Eigentümer nur soweit als erforderlich einschränken, also etwa nur einen Grundbeschluss fassen und die Einzelheiten sodann den Eigentümern überlassen (näher LG München I, Urt. v. 08.12.2022 – 36 S 3944/22 WEG, NZM 2023, 164). Wenn – wie hier – die Eigentümer eine Beschlussfassung erreichen können, rechtfertigt auch eine wahrscheinliche Anfechtung des Beschlusses ein Rechtschutzbedürfnis für eine Beschlussersetzungsklage nicht (Kammer, Urt. v. 09.03.2023, 2-13 S 89/21, ZMR 2023, 816).

Der Beschlussersetzungsklage zu den Räumen über der linksseitigen Garage (Klageantrag zu 4.) fehlt ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Die maßgebliche Rechtsfrage, ob der Klägerin bzw. ihren Rechtsnachfolgern Mitbesitz an den Räumen einzuräumen ist, müsste ebenso in einem Rechtsstreit zwischen der Beklagten und den Eheleuten A geklärt werden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Beschluss, den die Beklagte gegen den Willen der Eheleute A nicht durchsetzen kann. Zur Auslegung und Umdeutung des Antrags zu 4. gilt das zum Antrag zu 2. Ausgeführte entsprechend. In ihrem Schriftsatz vom 28.02.2024 führte die Klägerin zwar aus, dass die Beschlussersetzungsklage darauf abziele, dass die Beklagte die Eheleute A zur Einräumung des Mitbesitzes an den aufgestockten und erweiterten Räumen über der linksseitigen Garage auffordere und bei Nichtgewährung Klage auf Besitzeinräumung erhebe. Jedoch gleichzeitig, dass die Klägerin der Beklagten gerade nicht hinsichtlich der Art und Weise der Erreichung ihres Ziels habe vorgreifen wollen. Dementsprechend kann der Klageantrag zu 4. nicht derart ausgelegt oder umgedeutet werden, dass die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verurteilen, zu beschließen, die Eheleute A zur Einräumung des Mitbesitzes hinsichtlich der aufgestockten und erweiterten Räume über der linksseitigen Garage aufzufordern und gegebenenfalls zu verklagen. Anderenfalls würde es zu der ausdrücklich nicht gewünschten Vorgabe der Art und Weise der Zielerreichung kommen.

Darüber hinaus gilt erneut, dass die Klägerin bzw. ihr Rechtsnachfolger auch insoweit mit eigener Stimmenmehrheit einen Beschluss der Beklagten ohne gerichtliche Hilfe erwirken kann.

Die Anfechtungsklagen, mit denen die Anfechtung der Negativbeschlüsse geltend gemacht wird, sind unbegründet.

Hinsichtlich der Anfechtungsklagen (Klageanträge zu 1. und 3.) wäre insoweit erforderlich, dass lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, das Ermessen also auf null reduziert war. Das war hier nicht der Fall, da die maßgeblichen Rechtsfragen, ob die Klägerin den Gartenbrunnen mitbenutzen darf bzw. ob der Klägerin Mitbesitz an den Räumen einzuräumen ist, zunächst in einem Rechtsstreit zwischen der WEG und den Eheleuten A geklärt werden müssten. Aus diesem Grund bestand auch kein Anspruch auf Beschlussersetzung (Klageanträge zu 2. und 4.).

Soweit der BGH (Urt. v. 23.06.2023 – V ZR 158/22, NZM 2023, 724) in einem Fall, in dem Wohnungseigentümer im Wege der Beschlussersetzung Zugang zum Gemeinschaftseigentum begehrten, entschieden hat, dass die Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz für eine auf Gewährung des Zugangs zum Gemeinschaftseigentum gerichtete Beschlussfassung haben (§ 19 Abs. 1 Fall 2 WEG) und die Kläger eine entsprechende Beschlussfassung verlangen können (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG), ist dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn hier streiten die Parteien darum, ob die Klägerin überhaupt Anspruch auf Nutzung des Gartenbrunnens und der Räume über der linksseitigen Garage hat, während die Kläger in dem vom BGH entschiedenen Fall bereits ein rechtskräftiges Urteil auf Zugangsgewährung gegen die dies verweigernden übrigen Wohnungseigentümer erstritten hatten und der BGH daher keine Anhaltspunkte dafür sah, dass sich die übrigen Wohnungseigentümer weigern würden, an der Umsetzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung des Zugangs mitzuwirken.

Nach alledem war auf die Berufung das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO), es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzlichen Fragen aufwirft.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 49 GKG.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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