Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 22/15
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als gemäß den Nummern 1, 2 und 4 des Urteilstenors zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger ist Eigentümer mehrerer forst- und landwirtschaftlicher Grundstücke in R. . Ihre Bewirtschaftung erfolgt durch einen Pächter.
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Von 1992 an veräußerte der Kläger sukzessive mehrere Grundstücke an die Beklagte zu 1, die auf den Grundstücken Kiesabbau betrieb. Das Recht zum Kiesabbau wurde im November 2003 auf die Beklagte zu 2 übertragen.
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Mit notariellem Vertrag vom 14. Mai 1993 verkaufte der Kläger der Beklagten zu 1 weitere Teilflächen seines Grundbesitzes zur Verfüllung. In § 4 Ziff. 2a des Vertrages vereinbarten die Parteien ein Wegerecht. Die Bestimmung lautet wie folgt:
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„Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer zu dem diesem gehörenden angrenzenden Grundbesitz auf Dauer eine Zufahrtsmöglichkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist die in dem als Anlage III zu dieser Urkunde genommenen Lageplan durch gelbe Einzeichnung kenntlich gemachte Wegetrasse vorgesehen. Diese Wegfläche darf nicht verfüllt werden; gibt der Verkäufer die Wegefläche zur Verfüllung frei, gelten die Preisvereinbarungen dieses Vertrages.
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Zur dinglichen Sicherstellung des Verkäufers ist … zu Lasten des hier erworbenen Grundbesitzes und zugunsten des jeweiligen Eigentümers aller Parzellen Gemarkung ... eine Grunddienstbarkeit des Inhalts zu bewilligen und zu beantragen, daß der jeweilige Eigentümer der begünstigten Flächen berechtigt ist, diesen Weg neben dem Eigentümer des hier verkauften Grundbesitzes zum Gehen und Fahren mitzubenutzen, um zu den begünstigten Grundstücken und von diesen zurück zu gelangen ...“
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Nachfolgend wurde eine entsprechende Grunddienstbarkeit als Geh- und Fahrrecht an den von der Beklagten zu 1 1993 erworbenen Grundstücken eingetragen.
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In der Folgezeit wurde die Wegetrasse im Zuge der Abböschungs- und Verfüllungsarbeiten der Beklagten zu 1 mit Einverständnis des Klägers immer wieder verlegt. Der Weg verläuft derzeit sowohl über dienende als auch über nicht dienende Grundstücke der Beklagten zu 1 und in seinem weiteren Verlauf auf einem im Eigentum des Klägers stehenden Wanderweg, der Bestandteil einer landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahme ist.
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Im Oktober 2003 verpachtete der Kläger eines der herrschenden Grundstücke an die Drittwiderbeklagte zu 2, die auf diesem Stammholz zu Holzhackschnitzeln verarbeitet. Im November 2008 verkaufte er eine andere Teilfläche der herrschenden Grundstücke zum Zwecke der industriellen Gewinnung von Materialien an die Drittwiderbeklagte zu 3. § 1 dieses Kaufvertrages verweist hinsichtlich der Zufahrt zu dem Grundstück auf die aufgrund des Vertrages vom 14. Mai 1993 eingetragene Grunddienstbarkeit. Die Drittwiderbeklagte zu 3 erklärte, in die sich daraus ergebenden Rechte einzutreten.
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Die Beklagte zu 1 versperrte im Oktober 2009 vorübergehend die Zufahrt zum Grundstück des Klägers; in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wurde ihr aufgegeben, dies vorläufig zu unterlassen. Die Drittwiderbeklagten zu 2 und 3 wollen - auch mit überbreiten Schwertransportern - die vorhandene Wegetrasse über die Grundstücke der Beklagten zu 1 und den Wanderweg weiter befahren, um zu ihren Betriebsstätten zu gelangen. Der Kläger ist mit dieser Nutzung des Wanderwegs einverstanden.
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Der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 3 haben - soweit hier noch von Interesse - folgende Anträge gestellt: 1. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, die Nutzung des vorhandenen (hilfsweise des ursprünglichen) Verbindungswegs mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich überbreiter Spezialfahrzeuge durch den Kläger und dessen Pächter (Antrag des Klägers) und durch die Drittwiderbeklagte zu 3 (deren Antrag) zu dulden. 2. den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, hilfsweise Ordnungshaft, anzudrohen und schließlich 3. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 1.240,81 € zzgl. Zinsen zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu zahlen (Antrag des Klägers).
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Das Landgericht hat die Klageanträge abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 3 den Klageanträgen stattgegeben und die Revision zugelassen. Die Beklagten möchten mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 3 beantragen, die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe
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I.
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Das Berufungsgericht hält die Feststellungsanträge für zulässig. Es bejaht einen Anspruch des Klägers, der Pächter sowie der Drittwiderbeklagten zu 3 gegen die Beklagten auf Duldung der Nutzung des vorhandenen Verbindungswegs nach §§ 1004, 1023 BGB analog.
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Die in den Anträgen genannten Grundstücke seien vom Haftungsbereich der Grunddienstbarkeit erfasst. Die Ausübungsstelle für das Wegerecht sei nicht rechtsgeschäftlich bestimmt, sondern der tatsächlichen Ausübung überlassen worden. Deren Verlegung habe daher keiner Eintragung in das Grundbuch bedurft. In solchen Fällen sei es auch möglich, die Ausübungsstelle auf ein anderes, nicht dienendes Grundstück des Eigentümers zu verlegen. Die Beklagten müssten die Nutzung des neuen Weges nach § 242 BGB dulden. Sie verhielten sich widersprüchlich, wenn sie über einen Zeitraum von mehr als 13 Jahren für sich das Recht in Anspruch genommen hätten, die Wegetrasse zu verlegen, sich jedoch jetzt darauf beriefen, dass eine bestimmte Trasse als Ausübungsstelle vereinbart worden sei.
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Die beantragte Duldung der Nutzung entspreche ihrem Inhalt und Umfang nach der Grunddienstbarkeit. Dies ergebe sich aus den bei der Auslegung des Grundbucheintragung zu berücksichtigenden, ohne weiteres erkennbaren Umständen. Die Herstellung und Lagerung von Holzhackschnitzeln durch die Drittwiderbeklagte zu 2 gehöre noch zu der bei der Bestellung des Wegerechts zu erwartenden Nutzung des herrschenden Grundstücks. Das Wegerecht aus der Grunddienstbarkeit stehe auch der Drittwiderbeklagten zu 3 zu, da die Möglichkeit der Kiesgewinnung auf den in der Nachbarschaft zu den an die Beklagte zu 1 verkauften Flächen bereits bei der Bewilligung der Grunddienstbarkeit offenkundig gewesen sei.
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Unerheblich sei schließlich, dass die Drittwiderbeklagten, um auf ihre Betriebsgelände zu gelangen, teilweise über einen Wanderweg fahren müssten. Ob das Befahren mit Schwertransportern dem Charakter einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme entgegenstehe, sei eine Frage des öffentlichen Rechts, über die allein die Verwaltungsgerichte zu befinden hätten.
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II.
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Das hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
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1. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Feststellungsklage unzulässig. Zwar sind die Feststellungsanträge durch die Bezugnahme auf eine vom Kläger zur Akte gereichte Karte, in der die jetzt vorhandene Wegetrasse eingezeichnet ist, hinreichend bestimmt. Den Anträgen fehlt jedoch das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Rechtsschutzbedürfnis.
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aa) Eine Feststellungsklage kann allerdings zulässig sein, wenn zwischen dem Berechtigten und dem Grundstückseigentümer das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang einer Grunddienstbarkeit streitig ist (Senat, Urteil vom 28. Februar 1962 - V ZR 49/60, WM 1962, 627, 628 f.; Urteil vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, NJW 1992, 1101). Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn eine Klage auf Störungsbeseitigung oder Unterlassung der Nutzung deswegen ausscheidet, weil die Parteien darüber streiten, ob die Grunddienstbarkeit weitergehende als die derzeit von dem Berechtigten ausgeübten Befugnisse gewährt (Senat, Urteil vom 28. Februar 1962 - V ZR 49/60, aaO).
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bb) So liegt es hier jedoch nicht. Ziel der Klageanträge des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 3 ist nicht die Feststellung des Bestehens, des Inhalts oder des Umfangs der Grunddienstbarkeit, sondern die richterliche Feststellung der aus dem dinglichen Recht folgenden Verpflichtung der Beklagten zur Duldung der Benutzung der Grundstücke zum Gehen und zum Fahren.
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(1) Diese Anträge sind unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich kein Raum, wenn eine Leistungsklage möglich ist, die das Rechtsschutzinteresse des Klägers ebenso wahrte (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507; Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 273/90, NJW 1992, 1897; Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272, 1273). Die Leistungsklage ist deshalb vorrangig, weil der Kläger das von ihm angestrebte Ziel, die Erlangung eines vollstreckbaren Titels, im Feststellungsverfahren nicht erreichen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/96, BGHZ 134, 201, 209; Urteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99, NJW-RR 2002, 1377, 1378).
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Das trifft auf die Feststellungsanträge des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 3 zu. Sie können ihr Interesse unmittelbar mit der Leistungsklage verfolgen. Der aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigte kann nämlich gegen den Störer (§ 1027 i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB) unmittelbar auf Duldung der Nutzung klagen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185 Rn. 6). Der Anspruch des Berechtigten erstreckt sich darauf, von dem Eigentümer des belasteten Grundstücks auch die Duldung der Nutzung durch seine Pächter zu verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Mai 1971 - V ZR 8/69, WM 1971, 960, 962; Urteil vom 25. April 1975 - V ZR 185/73, WM 1975, 625, 626).
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(2) Ein schutzwürdiges Interesse auf eine richterliche Feststellung „nur“ der Verpflichtung der Beklagten zur Duldung ist nicht ersichtlich.
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(a) Anderes ergibt sich nicht aus der von dem Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 21. Dezember 2012 (V ZR 221/11, NJW 2013, 1963 Rn. 33). In dieser hat der Senat einen neben dem Antrag auf Unterlassung gestellten Feststellungsantrag für zulässig erachtet, weil mit der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch nicht das gesamte streitige Rechtsverhältnis geklärt gewesen wäre. Darum geht es hier schon deshalb nicht, weil die Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 3 allein die Feststellungsklage erhoben haben.
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(b) Die Feststellungsklage ist auch nicht ausnahmsweise deshalb zulässig, weil sie zu einer abschließenden und prozessökonomisch sinnvollen Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten führte (vgl. Senat, Urteil vom 21. November 1975 - V ZR 237/73, WM 1976, 274, 276; BGH, Urteil vom 10. Mai 1978 - VIII ZR 166/77, NJW 1978, 1520, 1521 - insoweit nicht in BGHZ 71, 306 ff. abgedruckt; Urteil vom 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95, NJW 1996, 2725, 2726). Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 3 zugleich eine Strafbewehrung nach § 890 ZPO für den Fall der Zuwiderhandlung beantragt haben, die jedoch eine Verurteilung zur Duldung auf eine entsprechende Leistungsklage voraussetzt (siehe unten 2).
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b) Der Feststellungsantrag lässt sich nicht als Leistungsantrag auslegen oder in einen solchen Antrag umdeuten.
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aa) Eine dahingehende Auslegung durch das Revisionsgericht ist nicht möglich, wenn der Kläger den Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz ausdrücklich und eindeutig so gestellt hat, der Antrag von dem Beklagten und von dem Berufungsgericht auch so verstanden worden ist und zu einem dem Klageantrag entsprechenden Berufungsurteil geführt hat. Eine dem Wortlaut des Antrags widersprechende Auslegung entspräche zwar der allgemeinen Regel, dass eine Partei mit ihrer Prozesshandlung stets das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (Senat, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372; Urteil vom 14. März 2008 - V ZR 16/07, BGHZ 176, 35, 38). Danach sind Prozesserklärungen der Parteien grundsätzlich so zu verstehen, dass sie auf die Herbeiführung einer prozessrechtlich zulässigen Rechtsfolge gerichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211). Dieser Auslegungsgrundsatz gilt aber nicht grenzenlos, da für das Verständnis der Erklärungsbedeutung von Prozesserklärungen die Interessen der die Erklärung abgebenden Partei nur insoweit bestimmend sind, wie sie sich aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Umständen ersehen lassen. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 9).
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Mit einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 Satz 1 ZPO verfolgt der Kläger ein anderes Rechtsschutzziel als mit der Klage auf Verurteilung des Beklagten zu einer bestimmten Leistung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Durch die Feststellungsklage wird nur das streitige Rechtsverhältnis geklärt, während die Leistungsklage dem Kläger einen vollstreckbaren Titel verschafft. Wegen dieser Unterschiede können die Anträge im Revisionsverfahren, in dem gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO neue Sachanträge unzulässig wären, nicht nachträglich anders ausgelegt werden, als sie von allen Verfahrensbeteiligten in den Tatsacheninstanzen verstanden worden sind. In derartigen Fällen kommt allenfalls eine Umdeutung des unzulässigen Klageantrags in einen zulässigen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - IX ZR 138/85, NJW 1986, 3142, 3143 [betr. die Umdeutung einer unzulässigen Feststellungsklage in eine Leistungsklage]; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82, NJW 1984, 2295; Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 194/86, NJW 1988, 760, 761; Urteil vom 23. April 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 498 [Umdeutung einer unzulässigen Leistungsklage in eine Feststellungsklage]).
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bb) Eine solche Umdeutung ist jedoch ebenfalls nicht möglich.
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(1) Zwar kann ein unzulässiger Leistungsantrag von dem Revisionsgericht in einen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO umgedeutet werden, wenn sich aus dem Vortrag des Klägers das berechtigte Interesse an einer alsbaldigen Beseitigung der Ungewissheit über ein streitiges Rechtsverhältnis ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 194/86, aaO; Urteil vom 23. April 2004 - IX ZR 137/03, aaO). Bedenken gegen eine solche Umdeutung aus der Vorschrift des § 308 Abs. 1 ZPO, die es dem Gericht verbietet, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat, bestehen deshalb nicht, weil das von dem Kläger beantragte Leistungsurteil die Feststellung seines Anspruchs zur Voraussetzung hat und es sich bei der Feststellungsklage um ein Weniger gegenüber der Leistungsklage handelt (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82, NJW 1984, 2295).
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(2) Anders verhält es sich aber bei einer Umdeutung eines Feststellungsantrags in einen Leistungsantrag durch das Revisionsgericht. Dieser enthält ein Mehr gegenüber dem vor dem Berufungsgericht zuletzt gestellten Sachantrag. Ob eine Umdeutung in der Revisionsinstanz dennoch unter dem Gesichtspunkt des § 308 Abs. 1 BGB unbedenklich wäre, weil der Kläger einen entsprechenden Antrag bereits in der Berufungsinstanz für den Fall angekündigt hat, dass das Berufungsgericht die Bedenken der Beklagten gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags teilen sollte, kann dahinstehen. Einer Umdeutung des Klageantrags durch das Revisionsgericht steht entgegen, dass diese nicht zu einer verbotswidrigen Verschlechterung des Berufungsurteils für den Rechtsmittelkläger führen darf (vgl. Senat, Urteil vom 24. Februar 1984 - V ZR 187/82, NJW 1984, 2213, 2214). So verhielte es sich hier, weil allein die Beklagten das Berufungsurteil mit der Revision angegriffen haben, und deswegen nach § 557 Abs. 1, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO davor geschützt sind, auf ihr eigenes Rechtsmittel über die mit der angegriffenen Entscheidung vorhandene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 1996 - V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/81, BGHZ 85, 180, 185 f.). Eine solche zusätzliche Beschwer träte für die Beklagten ein, weil die Umdeutung des Feststellungs- in einen Leistungsantrag zu einer vollstreckbaren Verurteilung führte. Da das nicht zulässig ist, muss das Berufungsurteil schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 1969 - V ZR 47/66, NJW 1969, 2241; Urteil vom 24. Februar 1984 - V ZR 187/82, NJW 1984, 2213, 2214).
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2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Androhung eines Ordnungsgelds nach § 890 Abs. 2 ZPO. Diese setzt eine vollstreckbare Entscheidung voraus. Ein Feststellungsurteil kommt dafür mangels vollstreckbaren Inhalts nicht in Betracht (Musielak-Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 890 Rn. 1; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 890 Rn. 3a).
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3. Aufzuheben ist auch die die Nebenforderung auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.240,81 € betreffende Entscheidung, da diese davon abhängt, wie über die ggf. zu ändernden Anträge in der Hauptsache zu entscheiden ist.
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III.
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Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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1. Zu den Hauptanträgen auf Duldung der Nutzung des jetzt vorhandenen Weges:
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a) Die eingetragene Grunddienstbarkeit berechtigt nicht zur Nutzung dieses Weges. Ansprüche aus dem dinglichen Recht nach §§ 1027, 1004 BGB stehen weder dem Kläger noch der Drittwiderbeklagten zu 3 zu.
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aa) Soweit der Weg über andere, nicht mit der Grunddienstbarkeit belastete Grundstücke verläuft, ergibt sich das schon daraus, dass der Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit sich nicht über das belastete Grundstück hinaus erstreckt. Die Verlegung der Ausübungsstelle auf ein anderes Grundstück kann nicht - auch nicht durch eine dem Anspruch nach § 1023 BGB entsprechende Vereinbarung - als Inhalt einer Grunddienstbarkeit bestimmt werden (BayObLGZ 1986, 513, 518). Soll das Wegerecht aus einer Grunddienstbarkeit auf einem anderen, nicht belasteten Grundstück des Eigentümers ausgeübt werden, muss an diesem eine Grunddienstbarkeit nach § 873 BGB bestellt werden.
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bb) Das Gleiche gilt für den Teil des Weges, der zwar über die belasteten Grundstücke, aber nicht mehr an der in § 4 Nr. 2a des Kaufvertrags vom 14. Mai 1993 bezeichneten Ausübungsstelle verläuft.
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(1) Der Kläger wäre allerdings aus dem dinglichen Recht zur Nutzung des jetzt vorhandenen Weges befugt, wenn die Ausübungsstelle bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit nicht rechtsgeschäftlich bestimmt, sondern der tatsächlichen Ausübung überlassen worden wäre (zur Abgrenzung: Senat, Beschluss vom 16. Februar 1984 - V ZB 8/83, BGHZ 90, 181, 183). In einem derartigen Fall kann der Berechtigte nach einer Verlegung gemäß § 1023 BGB die Abwehransprüche aus dem dinglichen Recht nach §§ 1027, 1004 BGB geltend machen, wenn er bei der Ausübung des Wegerechts an der neuen Ausübungsstelle behindert wird (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 237 Rn. 18).
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(2) Anders ist es, wenn die Ausübungsstelle als Inhalt der Grunddienstbarkeit festgelegt worden ist. Die Verlegung der Ausübung stellt dann eine nach §§ 877, 873 BGB der Eintragung in das Grundbuch bedürfende Änderung des Rechts dar (vgl. Senat, Urteil vom 21. November 1975 - V ZR 237/73, WM 1976, 274, 275; Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, aaO Rn. 15). Ist diese nicht erfolgt, erstreckt sich die Dienstbarkeit auch nicht auf den neuen Weg (Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, aaO Rn. 16).
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(3) Von Letzterem ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nach der Eintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung auszugehen, die das Revisionsgericht selbstständig auslegen kann (Senat, Urteil vom 23. Mai 1962 - V ZR 123/60, BGHZ 37, 147, 148 f.; Urteil vom 2. Oktober 1998 - V ZR 301/97, NJW-RR 1999, 166, 167). Die rechtsgeschäftliche Festlegung der Ausübungsstelle als Inhalt der Grunddienstbarkeit ergibt sich aus § 4 Nr. 2 a des Kaufvertrags vom 14. Mai 1993. Der Teil des obligatorischen Geschäfts, der die Eintragungsbewilligung enthält, ist bei der Auslegung der Grundbucheintragung zu berücksichtigen, wenn diese gemäß § 874 BGB auf die Bewilligung Bezug nimmt (Senat, Urteil vom 27. Januar 1960 - V ZR 148/58, NJW 1960, 673; Urteil vom 29. Oktober 1965 - V ZR 77/63, NJW 1965, 2398, 2399; Urteil vom 14. März 1969 - V ZR 61/66, WM 1969, 661, 662; Urteil vom 28. November 1975 - V ZR 138/72, WM 1976, 128, 129). Die Vereinbarung der Ausübungsstelle als Inhalt der Grunddienstbarkeit ergibt sich aus der Bezugnahme auf den dem notariellen Vertrag als Anlage III beigefügten Lageplan, in dem der Verlauf des Weges eingezeichnet ist. Wird eine den Wegerechtsverlauf auf dem dienenden Grundstück darstellende, von den Vertragsparteien unterschriebene Karte von dem Notar nach § 44 BeurkG als Anlage zur Urkunde genommen, hat dies für einen unbefangenen Betrachter nur den Sinn, dass damit die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich festgelegt werden soll. Die Bezugnahme auf die Eintragung in einem Plan wäre überflüssig, wenn der Verlauf der Wegetrasse der tatsächlichen Ausübung auf dem Grundstück überlassen bleiben sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 2/81, NJW 1981, 1781, 1782; Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 204/11, juris Rn. 15).
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b) Die Hauptanträge können jedoch aufgrund eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Duldung der Nutzung des vorhandenen Weges begründet sein.
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aa) Nach den Feststellungen im Berufungsurteil stünde dem Kläger gegen die Beklagte zu 1 aus der Vereinbarung über die Verlegung der Ausübungsstelle ein Anspruch auf Duldung der Nutzung an dieser Stelle zu.
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(1) Ein Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Dienstbarkeitsberechtigten über die Verlegung des Weges bedarf keiner Form. Er ist unabhängig davon möglich, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs des Grundstückseigentümers nach § 1023 BGB vorliegen. Eine solche Vereinbarung kommt zustande, wenn Grundstückseigentümer und Berechtigter sich dahin verständigen, dass das Wegerecht künftig an einer anderen Stelle ausgeübt werden soll. Die Einigung der Parteien über die Verlegung des Wegerechts erkennt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei darin, dass die Beklagte zu 1 im Zuge der Verfüllung des dienenden Grundstücks die Wegetrasse mit Einverständnis des Klägers wiederholt verlegt und dass der Kläger dem folgend sein Wegerecht an der jeweils neuen Stelle ausgeübt hat.
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(2) Wurde die Ausübungsstelle als Inhalt der Grunddienstbarkeit bestimmt, besteht die Rechtsfolge einer Vereinbarung über deren Verlegung darin, dass beide Parteien einen Anspruch auf Vollzug des Vereinbarten durch Eintragung in das Grundbuch haben (Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 237 Rn. 16). Die Verständigung über die Verlegung führt zu einer Änderung des Vertrags über die Bestellung der Grunddienstbarkeit. Der Anspruch auf Eintragung beruht auf der Vereinbarung. Eines Rückgriffs auf den - nur in besonderen Ausnahmefällen aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründeten - Anspruch des Berechtigten auf Verlegung der Ausübungsstelle (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 36/14, NJW 2015, 1750 Rn. 24) bedarf es dafür nicht (zum Vorrang des Anspruchs aus der Kausalbeziehung: vgl. NK-BGB/Otto, 3. Aufl. § 1023 Rn. 32; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1023 Rn. 14).
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(a) Welchen Inhalt der Anspruch hat, bestimmt sich danach, ob der Weg künftig weiter nur über das bereits mit der Grunddienstbarkeit belastete oder über ein anderes Grundstück verlaufen soll. Im erstgenannten Fall zielt der Anspruch auf Eintragung einer Änderung des Rechts (§§ 877, 873 BGB). Haben der Grundstückseigentümer und der Berechtigte dagegen die Verlegung des durch eine Grunddienstbarkeit gewährten Wegerechts auf ein anderes Grundstück vereinbart, kann der Berechtigte von dem Grundstückseigentümer in der Regel die Bestellung einer seinem Recht inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit an dem bisher nicht belasteten Grundstück verlangen. Das folgt bereits aus dem - hier zudem in der Vertragsurkunde ausdrücklich erklärten - Zweck einer Wegerechtsgrunddienstbarkeit, dem herrschenden Grundstück auf Dauer eine Zufahrtsmöglichkeit zu erhalten. Die gegenteilige Annahme der Revision, der Berechtigte könne eine der Grunddienstbarkeit entsprechende dingliche Absicherung nicht verlangen, sondern sei nur auf Grund eines (nach § 604 Abs. 3 BGB kündbaren) Leihverhältnisses nach §§ 598 ff. BGB zur Nutzung des unbelasteten Grundstücks berechtigt, stellte eine unzulässige, einseitig nur die Interessen des Grundstückseigentümers berücksichtigende Auslegung der Vereinbarung über die Verlegung eines Wegerechts dar. Ein derartiges Verständnis der Abrede über die Verlegung der Ausübungsstelle einer Grunddienstbarkeit wäre unvereinbar mit der in § 157 BGB bestimmten Anforderung, Verträge so auszulegen, wie es Treu und Glauben erfordern. Dieses Gebot verlangt eine den berechtigten Interessen aller Beteiligten gerecht werdende Vertragsauslegung (vgl. Senat, Urteil vom 9. Mai 2003 - V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053, 1054; MüKoBGB/Busche, 7. Aufl., § 157 Rn. 7; PWW/Brinkmann, BGB, 10. Aufl., § 157 Rn. 4; Staudinger/Singer, BGB [2012], § 157 Rn. 64).
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(b) Der Kläger hat seinen Anspruch auf eine (zu ändernde und neu zu bestellende) Grunddienstbarkeit nicht dadurch verloren, dass er einer die Ausübung des Wegerechts an der ursprünglichen Stelle hindernden Verfüllung zugestimmt hat, wobei dahinstehen kann, ob er ausdrücklich die Freigabe erklärt oder lediglich einer von der Beklagten zu 1 eigenmächtig vorgenommenen Maßnahme nicht widersprochen hat. Der abweichenden Ansicht der Revision steht entgegen, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition (hier auf eine dauerhafte Sicherung der Zufahrt durch eine Grunddienstbarkeit) führte, strenge Anforderungen zu stellen sind. In der Regel ist eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 197/04, BGH-Report 2006, 4). An solchen eindeutigen Erklärungen des Klägers fehlt es.
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(3) Ist eine Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Grundstückseigentümer über die Verlegung einer als Inhalt der Grunddienstbarkeit bestimmten Stelle für die Ausübung eines Wegerechts tatsächlich vollzogen worden, steht dem Berechtigten ein schuldrechtlicher Anspruch auf Duldung der Ausübung an der neuen Stelle bis zum rechtlichen Vollzug der Vereinbarung durch Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu. Insoweit besteht eine einer ausdrücklichen Duldungsvereinbarung entsprechende Verpflichtung (zu diesen Vereinbarungen: Senat, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023; Urteil vom 24. Januar 2003 - V ZR 175/02, NJW-RR 2003, 953, 954, Urteil vom 16. Mai 2012 - V ZR 181/13, NJW-RR 2014, 1043 Rn. 20). Die Beklagte zu 1 kann diese Vereinbarung nicht gemäß § 604 Abs. 3 BGB kündigen, wie die Revision meint. Ein solches Recht zur Lösung von der Verlegungsabrede besteht schon deshalb nicht, weil eine Vereinbarung, die mit der Eintragung der Rechtsänderung erfüllt wird, kein der Kündigung zugängliches Dauerschuldverhältnis darstellt (vgl. zum Bestellungsvertrag: Senat, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/88, NJW-RR 1999, 376, 377; Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rn. 13).
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(4) Im Ergebnis zu Recht als unbeachtlich angesehen hat das Berufungsgericht den auf eine Auflage zur Rekultivierung (durch Wiederaufforstung) begründeten Einwand der Beklagten, dass der Kläger, weil ihm diese Auflage bekannt gewesen sei, nicht auf eine dauernde Nutzung des jetzt vorhandenen Weges habe vertrauen dürfen. Diese Gesichtspunkte hätten allenfalls für den von dem Berufungsgericht bejahten Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen eines widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten Bedeutung. Gegenüber dem Anspruch des Klägers aus der Vereinbarung über die Verlegung der Ausübungsstelle sind sie unerheblich, da die Beklagte zu 1 dem Kläger in Vollzug der Vereinbarung die Bestellung einer dem bisherigen Recht entsprechenden Grunddienstbarkeit zur Ausübung auf dem jetzt vorhandenen Weg schuldet.
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bb) Der Anspruch des Klägers erstreckt sich darauf, von dem Beklagten zu 1 die Duldung der Nutzung des Weges durch seine Pächter zu verlangen. Der Inhalt des schuldrechtlichen Duldungsanspruchs entspricht auch insoweit dem des noch einzutragenden Rechts. Der Inhaber einer Wegerechtsdienstbarkeit kann nach §§ 1027, 1004 BGB von dem Grundstückseigentümer die Nutzung eines Weges durch Mieter, Pächter, Besucher oder Kunden verlangen, soweit dadurch nicht der Umfang der Grunddienstbarkeit in unzulässiger Weise erweitert würde (vgl. Senat, Urteil vom 21. Mai 1971 - V ZR 8/69, WM 1971, 960, 962; Urteil vom 25. April 1975 - V ZR 185/73, WM 1975, 625, 626).
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Letzteres verneint das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei. Maßgeblich für die Nutzungsbefugnisse, die eine Grunddienstbarkeit gewährt, ist nicht die im Zeitpunkt der Bestellung gerade ausgeübte Nutzungsart; vielmehr kommt es an auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betreffenden Grundstücks sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (Senat, Urteil vom 27. Januar 1960 - V ZR 148/58, NJW 1960, 673; Urteil vom 30. März 1965 - V ZR 43/63, NJW 1965, 1229; Urteil vom 25. Mai 1971 - V ZR 8/69, WM 1971, 960, 962). Das Berufungsgericht hat danach zu Recht auf die dem Charakter der Grundstücke als Waldflächen entsprechende Nutzung abgestellt, die sich durch dessen Nutzung durch die Beklagte zu 2 zur Lagerung von Holzhackschnitzeln nicht verändert habe.
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cc) Der Drittwiderbeklagten zu 3 könnte aus den vorstehenden Gründen ebenfalls ein Anspruch auf Duldung der Wegerechtsausübung zustehen.
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(1) Dazu müssten ihr die Ansprüche des Klägers aus der Vereinbarung über die Verlegung des Weges abgetreten worden sein. Das liegt bei der Bestellung einer Grunddienstbarkeit nahe, weil bei einem dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zustehenden Recht die Abtretung des Anspruchs auf dessen Bestellung bei einer Veräußerung des herrschenden Grundstücks gleichsam vorprogrammiert ist (vgl. Senat, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rn. 14).
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(2) Zu dulden wäre die Ausübung des Wegerechts für eine Nutzung des herrschenden Grundstücks zur Kiesgewinnung, wenn diese bereits bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit im Jahre 1993 voraussehbar war (vgl. Senat, Urteil vom 30. November 1965 - V ZR 90/63, WM 1966, 254; Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 356). Dass es sich so verhielt, ist in dem angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei ausgeführt worden.
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(3) Zu Recht sieht das Berufungsgericht den auf ein verwaltungsgerichtliches Urteil gestützten Einwand der Beklagten als unbeachtlich an, der Nutzung des Verbindungsweges auf ihren Grundstücken stehe entgegen, dass der sich daran anschließende, im Zuge einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme neu angelegte Wanderweg auf dem Grundstück des Klägers nicht mit Schwertransportern befahren werden dürfe. Das ist deswegen richtig, weil eine Grunddienstbarkeit dem Berechtigten eine auf dem Privatrecht beruhende Rechtsstellung gewährt, die von etwaigen öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen für das herrschende Grundstück unabhängig ist (vgl. Senat, Urteile vom 7. April 1967 - V ZR 14/65, NJW 1967, 1609, 1610; Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 171/07, NJW 2008, 3123 Rn. 12).
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dd) Gegen die Beklagte zu 2 bestünde der schuldrechtliche Anspruch auf Duldung der Wegerechtsausübung auf dem jetzigen Betriebsgrundstück allerdings nur, wenn diese in die Verpflichtung der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger nach § 414 oder § 415 BGB zur Duldung der Wegetrasse eingetreten wäre. Das ist nicht festgestellt; eine Übernahme der vertraglichen Pflichten folgt nicht daraus, dass der Beklagten zu 2 durch Verwaltungsakt das Recht zur Kiesausbeute übertragen wurde.
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2. Soweit es nach dem Vorstehenden noch auf die Hilfsanträge ankommen sollte, weist der Senat auf Folgendes hin.
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a) Der Kläger kann nach § 1018, § 1027, § 1004 Abs. 1 BGB von der Beklagten zu 1 die Duldung der Wegerechtsausübung an der im Grundbuch bezeichneten (ehemaligen) Ausübungsstelle verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem dinglichen Recht. Dieser Anspruch besteht - auch wenn die Beteiligten sich auf die Verlegung der Ausübungsstelle verständigt und diese bereits in der Natur vollzogen haben - solange, bis die zur Änderung des Inhalts oder zur Aufhebung der die Ausübung an der bisherigen Stelle gewährleistenden Grunddienstbarkeit erforderlichen sachenrechtlichen Änderungen vollzogen worden sind (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 327 Rn. 16).
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b) aa) Aus der Vereinbarung über die Verlegung der Ausübungsstelle steht der Beklagten zu 1 derzeit eine Einrede gegen die Ausübung dieses Rechts zu. Der Kläger darf das eingetragene Wegerecht so lange nicht ausüben, wie er für sich die Befugnis zur Nutzung des Wegerechts an der neuen Stelle in Anspruch nimmt und eine der Verlegungsabrede entsprechende Rechtsänderung herbeiführen kann. Weder die eingetragene Grunddienstbarkeit noch die Verlegungsabrede geben dem Kläger die Befugnis, das Wegerecht nach seinem Belieben an verschiedenen Stellen auf dem Grundstück der Beklagten zu 1 auszuüben. Ein Rückgriff auf die Befugnis zur Ausübung des Wegerechts an der bisherigen Stelle ist ihm erst erlaubt, wenn sein Anspruch aus der Verlegungsabrede (bspw. infolge Rücktritt nach fruchtloser Fristsetzung zur Bewilligung einer Neueintragung, wegen einer Unmöglichkeit der Erfüllung oder aus anderen Gründen) erlischt. Diesem Zusammenhang hat der Kläger allerdings dadurch Rechnung getragen, dass er den Antrag auf Duldung der Wegerechtsausübung an der bisherigen Stelle als Hilfsantrag gestellt hat.
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bb) Rechtsirrig ist dagegen die Ansicht der Beklagten, dass bereits mit der Einwilligung des Klägers zur Verlegung der Ausübungsstelle dessen Rechte aus der Grunddienstbarkeit erloschen seien. Die Zustimmung des Berechtigten zur Verlegung der Ausübungsstelle enthält keinen Verzicht auf das dingliche Recht (siehe oben 1.b)aa)(2)(b)).
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c) Die Drittwiderbeklagte zu 3 kann als neue Eigentümerin nach einer Teilung des herrschenden Grundstücks die Rechte aus dem an ihrem Grundstück nach § 1025 Satz 1 BGB fortbestehenden Grunddienstbarkeit geltend machen (vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 93/07, NJW-RR 2008, 827 Rn. 7).
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d) Die Beklagte zu 2 könnte aus dem dinglichen Recht nach § 1027, 1004 BGB in Anspruch genommen werden, wenn sie Störerin wäre. Das kommt in Betracht, weil Störer nicht nur derjenige ist, der einen die Ausübung der Grunddienstbarkeit hindernden Zustand geschaffen hat, sondern auch derjenige, der diesen aufrechterhält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (vgl. Senat, Urteil vom 29. Mai 1964 - V ZR 58/62, BGHZ 41, 393, 397; Urteil vom 22. März 1966 - V ZR 126/63, NJW 1966, 1360, 1361; Urteil vom 22. September 2000 - V ZR 443/99, WM 2001, 208, 209). Dies träfe auf die Beklagte zu 2 zu, wenn sie als neue Betriebsgesellschaft auf die Nutzung des bereits verfüllten Grundstücks Einfluss nehmen könnte.
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Stresemann Schmidt-Räntsch Czub
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Brückner Göbel
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