Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (Zivilkammer) - 2-12 T 151/25

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 934 XIV 1328/25 B, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 315,35 € festgesetzt

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Stadt Köln betreibt die Abschiebung der Beschwerdeführerin. Am 22.05.2025 beantragte sie bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main die Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 AufenthG. Das Amtsgericht ordnete am 22.05.2025 der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt A als anwaltlichen Vertreter gem. § 62d AufenthG bei und ordnete nach Anhörung der Beschwerdeführerin Sicherungshaft wie beantragt an.

Am 30.05.2025 legte Rechtsanwalt B Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.05.2025 ein und beantragte, ihn zum Pflichtanwalt zu bestellen. In diesem Fall werde er das Wahlmandat niederlegen.

Mit Schriftsatz vom 02.06.2025 beantragte Rechtsanwalt C unter Vorlage einer Vollmacht, ihn der Beschwerdeführerin nach § 140 Abs. 2 StPO analog beizuordnen.

Mit Beschluss vom 25.06.2024 lehnte das Amtsgericht die Anträge beider Rechtsanwälte auf Auswechselung ab.

Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt B für die Beschwerdeführerin mit seiner Beschwerde vom 28.06.2025, mit der er eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens geltend macht, es sei nicht geklärt, welche Qualifikation Rechtsanwalt A habe. Der Beschwerdeführerin sei faktisch kein Wahlrecht in Bezug auf einen Anwalt eingeräumt worden. Es bestehe ein Anspruch auf Auswechselung des anwaltlichen Vertreters nach §§ 142 Abs. 5 und Abs. 6 StPO:

Es liege auch ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz vor.

II. Die nach § 58 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht die Umbeiordnung abgelehnt. Es kann hierbei dahinstehen, ob die Umbeiordnung von Rechtsanwalt B dem Willen der Beschwerdeführerin entspricht oder nicht – eine Vollmacht wurde bisher nicht vorgelegt -, denn jedenfalls besteht kein Anspruch auf Umbeiordnung.

Eine Umbeiordnung bzw. eine Auswechselung des anwaltlichen Vertreters nach § 62d AufenthG ist gesetzlich nicht geregelt. Soweit die von der Beschwerdeführerin zitierten Beschlüsse anderer Landgerichte in Ermangelung einer Rechtsgrundlage für die Umbeiordnung auf § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO zurückgreifen, fehlt es an einer Regelungslücke. Wie aus der Gesetzesbegründung zum Rückführungsverbesserungsgesetz hervorgeht (BT-Drs. 20/10090, S. 18), sollen die §§ 140 ff. StPO – und damit auch der von der Beschwerdeführerin angeführte § 142 StPO - gerade nicht entsprechende Anwendung finden. Dies erklärt sich ohne weiteres aus den unterschiedlichen Verfahrenszielen. Der Strafverteidiger wird dem Betroffenen zu Beginn eines möglicherweise langwierigen Verfahrens beigeordnet; der anwaltliche Vertreter – auf die Bezeichnung Pflichtverteidiger oder Verteidiger wurde verzichtet – ist lediglich für einen kurzen Verfahrensabschnitt, der sich in der Regel auf ein persönliches Zusammentreffen im Rahmen der Anhörung zur Anordnung von Abschiebungshaft beschränkt - aus einem langwierigen Prozess, dem der Abschiebung, bestellt.

Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht die Beschwerdeführerin darauf hätte hinweisen sollen, dass sie die Wahl habe, welcher Anwalt zu ihrem Vertreter bestellt werde. Das Gesetz und die Gesetzesbegründung schweigen zu einem solchen Wahlrecht. § 142 Abs. 5 StPO gilt ausdrücklich nicht entsprechend. Selbst wenn dem Betroffenen ein solches Wahlrecht als Ausfluss des Gebots der fairen Verfahrensgestaltung zustünde, führt ein Verstoß gegen eine etwa bestehende Hinweispflicht nicht dazu, dass die Bestellung des anwaltlichen Vertreters durch das Amtsgericht unwirksam wäre. Primär ist mit der gesetzlich vorgesehenen Bestellung eines anwaltlichen Vertreters dem Grundrecht auf ein faires Verfahren genügt. Dieses soll eine Waffengleichheit zwischen dem Betroffenen und dem Gericht bewirken (Huber/Voßkuhle/Eichberger, 8. Aufl. 2024, GG Art. 2 Rn. 362, beck-online).

Die Beschwerdeführerin trägt keine Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass die Verfahrensgestaltung durch Bestellung des Rechtsanwalts A infolge des unterbliebenen Hinweises unfair war. Sie behauptet nicht einmal selbst, dass sie bei einem entsprechenden Hinweis einen der beiden Rechtsanwälte, die sich im Nachgang zu dem Haftbeschluss gemeldet haben, oder einen Dritten ausgewählt hätte.

Die von ihrem Bevollmächtigten geäußerte Frage, welche Qualifikation Rechtsanwalt A besitze, ist nicht geeignet, Zweifel an der fairen Verfahrensgestaltung zu wecken. Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin selbst keine konkreten Zweifel an dessen Qualifikation.

Soweit andere Landgerichte (z.B. LG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2024 - 329 T 42/24; LG Augsburg, Beschluss vom 14.04.2024 - 51 T 918/24; LG Mainz, Beschluss v. 07.08.2024 - 8 T 149/24) das Recht auf eine Umbeiordnung aus dem Recht auf ein faires Verfahren herleiten, mangelt es diesen Beschlüssen überwiegend an einer näheren Begründung, warum das Verfahrensrecht verletzt ist. Soweit z.B. das Landgericht Augsburg (Beschluss vom 15.04.2024 – 051 T 918/24 e, ihm folgend ihm folgend das LG Mainz, Beschluss vom 07.08.2024, 8 T 149/24, LG Landshut, Beschluss vom 04.12.2024, 63 T 3191/24, LG Halle, Beschluss vom 05.12.2024, Az. 1 T 222/24) als Grund für eine Umbeiordnung nennt, dass der Betroffene wie eine Beschuldigter im Strafverfahren grundsätzlich den gleichen Rechtsschutz erhalten solle, wie ein Betroffener respektiver ein Beschuldiger, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat, verkennt es die Unterschiede zwischen der Anordnung nach § 62d AufenthG und der Pflichtverteidigerbestellung. Das vom Landgericht Augsburg bemühte Argument steht im Widerspruch zur Gesetzesbegründung, die eine Gleichstellung des anwaltlichen Vertreters mit dem Verteidiger im Strafverfahren gerade abgelehnt hatte.

Auch der vom Landgericht Augsburg angeführte Umstand, dass die Benennung eines anwaltlichen Vertreters im Abschiebungshaftverfahren in der Regel in einer besonderen Drucksituation erfolgt, rechtfertigt ohne weiteres nicht die Auswechselung des einmal bestellten Vertreters. Sinn des Gesetzes war es vielmehr, gerade in dieser Drucksituation sicherzustellen, dass der Betroffene anwaltlich vertreten ist. Es ist auch davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber bei Einfügung des § 62d AufenthG des Umstands bewusst war, dass die Anordnung von Abschiebehaft in der Regel in einer zeitlichen Drucksituation erfolgt. Gleichwohl hat er die Anwendbarkeit der §§ 140 ff. StPO ausgeschlossen.

Für eine Umbeiordnung besteht im Übrigen auch kein Anlass, weil § 62d AufenthG eine Beiordnung ausdrücklich nur gestattet, wenn der Betroffenen noch keinen anwaltlichen Vertreter hat. Die Beschwerdeführerin hat jedoch jenseits ihres anwaltlichen Vertreters nach § 62d AufenthG zwei rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Anwälte. § 62d AufenthG soll primär nicht dazu dienen, dem Betroffenen in jedem Fall kostenfrei einen Rechtsanwalt zur Seite zu stellen, sondern nur gewährleisten, dass er tatsächlich anwaltlich vertreten ist.

Die Kammer folgt auch nicht der im Beschluss vom 24.09.2024 geäußerten Auffassung des LG Koblenz (Az. 2 T 359/24), wonach ein Anwaltswechsel entsprechend § 78 FamFG erfolgen können, wenn hierdurch keine weiteren Kosten entstehen. Warum § 78 FamFG, der das Verfahrenskostenhilfeverfahren betrifft, anwendbar sein soll, verschweigt der Beschluss. Auch insoweit fehlt es an der Regelungslücke. § 78 Abs. 1 FamFG formuliert ausdrücklich, dass dem Beteiligten ein zu seiner Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden soll. Dass auf einen Anwalt nach Wahl des Beteiligten zurückgegriffen werden soll, erklärt sich ohne weiteres daraus, dass der Beteiligte durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe wie ein vermögender Beteiligter gestellt werden soll. Eine entsprechende Formulierung fehlt in § 62d AufenthG.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die hier entscheidungserheblichen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG, die Entscheidung über den Beschwerdewert auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Er wurde auf die voraussichtlichen anwaltlichen Gebührenansprüche im Beschwerdeverfahren festgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass im Beschwerdeverfahren lediglich eine Gebühr nach Ziff. 6300 RVG VV zzgl. Pauschale nach Ziff. 7002 RVG VV zzgl. Umsatzsteuer anfallen wird.


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