Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer) - 2-06 O 271/25

Leitsatz

1. Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers für vor dem Suchergebnis vorangestellte falsche Informationen, die durch ein System der künstlichen Intelligenz (KI) generiert wurden, ist nicht per se ausgeschlossen.

2. Eine unbillige Behinderung kann jedoch ausscheiden, wenn die angegriffene Äußerung nach dem Verständnis der angesprochenen Adressaten nicht falsch ist.

3. Die im Streitfall den Suchergebnissen vorangestellte „KI-Übersicht“ stellt kein „Produkt“ im Sinne von Art. 6 Abs. 5 DMA dar, das die Antragsgegnerin im Ranking gegenüber anderen Suchergebnissen bevorzugen würde.

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 30.07.2025 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Unterlassung einer KI-generierten Äußerung im Zusammenhang mit einem Suchergebnis.

Die Antragstellerin mit Sitz in D ist – nach ihrem von der Antragsgegnerin bestrittenen Vortrag – ein Verbund aus Ärzten, die sich mit der Durchführung plastischer operativer Eingriffe im männlichen Intimbereich befassen. Sie trägt weiter vor, dass sie mit Fachärzten sowie medizinischen Dienstleistern (z. B. plastischen Chirurgen), die über die von der Antragsgegnerin betriebenen Plattformen (…) auffindbar seien und dort potenzielle Patienten ansprächen, kooperiere und diese repräsentiere.

Die Antragsgegnerin gehört zum Z-Konzern. Dieser hat bei Suchmaschinen eine marktbeherrschende Stellung inne, wie das Bundeskartellamt am … feststellte (Anlage ASt3, Bl. 26 d.A.). Ferner wurde die Konzernmutter auch in Bezug auf die Kategorie "Suchmaschinen" von der EU-Kommission als "Gatekeeper" bzw. "Torwächter" im Sinne von Art. 2 Abs. 1, 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act, DMA) benannt (Anlage ASt4, Bl. 199 d.A.). Die Antragsgegnerin verantwortet in Europa unter anderem die Internetsuchmaschine X.

Seit ca. Ende März 2025 wird in der X-Suche eine neue, als "Übersicht mit KI" gekennzeichnete Übersicht angezeigt. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin organisiert die "Übersicht in KI" in Echtzeit eine Reihe von Suchergebnissen in Bezug auf die konkrete Suchanfrage des Nutzers und zeigt Links zu Internetseiten Dritter, die für die eingegebenen Suchbegriffe wahrscheinlich relevante Informationen enthalten, mit einem automatisch generierten Übersichtstext (im Folgenden "Übersichtstext") an. Der Übersichtstext wird mit generativer KI erstellt, ein Modell für maschinelles Lernen, das Muster und Strukturen aus den Daten, mit denen sie trainiert wird, verwendet, um auf der Grundlage mathematischer Berechnungen Wortfolgen bereitzustellen, die die größte Wahrscheinlichkeit haben, zu den von Nutzenden eingegebenen "Prompts", hier in Form der eingegebenen Suchbegriffe, zu passen. Bei Suchanfragen wird diese Übersicht hervorgehoben über einer Liste von Links zu den Suchergebnissen und etwaigen Snippets, also Auszügen aus den Inhalten der Suchergebnisse, angezeigt. Sie ist mit einem kleinen blauen Sternchen gekennzeichnet.

Die in der "Übersicht mit KI" angezeigten Informationen beruhen auf den von den Systemen der X-Suche auf eine Suchanfrage hin als relevant identifizierten Suchergebnissen und Inhalten auf Internetseiten Dritter. Der unterhalb der Überschrift "Übersicht mit KI" automatisch generierte Übersichtstext gliedert sich regelmäßig in mehrere Teile und verknüpft dann diese verschiedenen Teile jeweils mit Links zu Internetseiten Dritter, die für diese Teile als Referenzen oder zur vertieften Suche für Nutzende relevant sein können. Auf der auf die Suchanfrage hin angezeigten Suchergebnisseite wird zunächst nur der Beginn des Übersichtstextes angezeigt. Weitere Teile können ausgeblendet sein und durch einen Klick auf das Feld aufgeklappt werden. Neben (auf dem Desktop) bzw. unter (auf mobilen Endgeräten) der "Übersicht mit KI" werden relevante Suchergebnisse mit Hyperlinks und Snippets angezeigt, wobei zunächst nur der Beginn der Liste angezeigt und diese durch einen Klick auf das Feld "Alle anzeigen" verlängert wird. Für die einzelnen Teile des Übersichtstextes wird jeweils am Ende des Teils ein Link-Symbol angezeigt wie folgt [Abb.], über das Nutzende weitere Informationen nachverfolgen können.

[Bild]

Zusätzlich wird neben der Überschrift "Übersicht mit KI" ein Symbol mit drei untereinanderstehenden Punkten angezeigt. Beim Klick hierauf öffnet sich ein Einschub mit einem Hinweis, der insbesondere darauf verweist, dass der Übersichtstext mithilfe von KI generiert wurde. Ferner enthält er einen Link auf "Weitere Informationen" und wird danach wie folgt dargestellt:

[Bild]

In der mobilen Version werden die blau hervorgehobenen relevanten Suchergebnisse als Bestandteil der "Übersicht mit KI" in horizontaler Auflistung unterhalb des Übersichtstextes wiedergegeben. Neben der Kennzeichnung des Suchergebnisses als "Übersicht mit KI" werden verschiedene Kreise abgebildet und daneben eine Ziffer, die die Anzahl der dort wiedergegebenen Suchergebnisse anzeigt.

Bei der Suche nach dem Begriff "Penisvergrößerung" zeigte die Suchmaschine der Antragsgegnerin jedenfalls am 18.06.2025 in der KI-Übersicht folgenden Text an (Anlage ASt8, Bl. 214 d.A.):

[Bild, Inhalt nachfolgend wiedergegeben]

"Übersicht mit KI

Eine Penisvergrößerung ist ein Begriff, der verschiedene Methoden zur Vergrößerung des Penis umfasst, sowohl in der Länge als auch im Umfang. Es ist wichtig, zwischen Verlängerung und Verdickung zu unterscheiden. Die Verlängerung wird durch einen chirurgischen Eingriff erreicht, bei dem verborgene Teile des Penis nach außen verlagert werden, während die Verdickung meist mit Eigenfett oder Hyaluronsäure durchgeführt wird.

Penisverlängerung:

· Bei einer Penisverlängerung wird der im Körper verborgene Teil des Penis durchtrennt und nach außen verlagert.

· Dies wird durch eine sogenannte Ligamentolyse erreicht, bei der die Haltebänder des Penis gelöst werden.

· Durch diesen Eingriff kann der Penis im schlaffen Zustand verlängert werden.

· Zusätzlich kann eine Schamhügelreduktion eine optische Verlängerung bewirken.

Wichtige Hinweise:

· Es ist ratsam, sich vor einer Penisvergrößerung ausführlich von einem erfahrenen Chirurgen beraten zu lassen, um die geeignete Methode und die zu erwartenden Ergebnisse zu besprechen.

· Die Kosten für die Penisvergrößerung können je nach Methode variieren.

· Da es sich um einen ästhetischen Eingriff handelt, werden die Kosten in der Regel nicht von der Krankenkasse übernommen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Penisvergrößerung ein eingriff mit verschiedenen Methoden ist, der sowohl ästhetische als auch funktionelle Ziele verfolgen kann. Eine umfassende Beratung und individuelle Risikobewertung sind vorab entscheidend, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

Diese Aussagen dienen lediglich Informationszwecken. Für medizinische Beratung oder eine Diagnose solltest du dich an einen Experten wenden. KI-Antworten können Fehler enthalten. Weitere Informationen."

Dabei wurde der letzte, in kleiner Schrift gehaltene Hinweis nur angezeigt, wenn der Nutzer sämtliche Informationen ausklappte und aktiv ganz nach unten scrollte.

Die Antragsgegnerin ergänzt, dass die vollständige Anzeige auf einem mobilen Gerät am unteren Ende eher wie folgt ausgesehen haben dürfte:

[Bild]

Die von der Antragstellerin vorgetragenen Suchergebnisse stellte der Vorstand der Antragstellerin am 18.06.2025 fest.

Die Klägerin trägt vor, dass die Darstellung in der "KI-Übersicht" objektiv unzutreffend sei und den Ablauf eines kunstgerecht durchgeführten medizinischen Verfahrens in gravierender Weise verfälsche. Eine Durchtrennung des Penis sei nicht nur medizinisch sinnlos, sondern auch mit erheblichen Risiken verbunden. Bei einer Penisverlängerung entspreche es dem medizinischen Standard, dass bei einer Penisverlängerung der Penis nicht durchtrennt und weder die Schwellkörper noch Nerven oder Blutgefäße verletzt würden. Die von der Antragstellerin praktizierte Methode bestehe darin, die vorderen Haltebänder des Penis chirurgisch zu lösen und eine neue Befestigungsstruktur zu schaffen, sodass der innen liegende Anteil des Penis etwas nach vorne verlagert werde. Auf diese Weise werde eine optische Verlängerung erzielt, ohne den Penis selbst zu durchtrennen. Medizinisch zutreffend sei, dass bei einer chirurgischen Penisverlängerung das Halteband des Penis durchtrennt werde, um den innerhalb des Körpers liegenden Teil des Penis nach außen zu verlagern. Nicht durchtrennt werde hingegen der Penis selbst.

Die angegriffene Äußerung "Bei einer Penisverlängerung wird der im Körper verborgene Teil des Penis durchtrennt und nach außen verlagert" stehe als selbstständige Aussage und Tatsachenfeststellung für sich und werde nicht durch die weiteren Angaben in der KI-Übersicht relativiert. Der durchschnittliche, medizinisch ungebildete Nutzer, dem diese Antwort im KI-Überblick angezeigt wird, verstehe sie als verlässliche Information über den Ablauf einer Penisverlängerung. Aufgrund des großen Vertrauens in die Plattform X als Informationsquelle werde eine im hervorgehobenen Antwortfeld platzierte Aussage regelmäßig als gesichertes Wissen wahrgenommen.

Die von der Antragsgegnerin bereitgestellte KI-Übersicht dominiere die Ergebnisseite visuell und inhaltlich so stark, dass viele Nutzer gar keinen weiteren Link mehr anklickten und ihre Suche nach Lektüre der "Übersicht mit KI" beendeten (sog. "Zero-Klick-Phänomen"). Dadurch trete die traditionelle Vermittlerrolle der Antragsgegnerin zurück. Der durchschnittliche Nutzer gehe davon aus, dass die Inhalte des Überblicks eine vollständig aus dem Internet aggregierte Darstellung aller relevantesten Informationen zu einer bestimmten Thematik darstellten.

Die Antragstellerin sei in besonderem Maße darauf angewiesen, dass Patienten sie über die Suchmaschine der Antragsgegnerin finden und sich über ihre Angebote zutreffend informieren können. Ihre medizinischen Dienstleistungen – wie insbesondere die operative Penisverlängerung – richteten sich an ein spezialisiertes Publikum, das zur ersten Information nahezu ausschließlich die Suchmaschine der Antragsgegnerin nutze. Potenzielle Patienten gäben typische Schlagwörter (z.B. "Penisverlängerung") bei X ein, um mehr über Möglichkeiten, Risiken und Anbieter zu erfahren. Sie sei von dem Verhalten der Antragsgegnerin unmittelbar wirtschaftlich betroffen.

Die von der Antragsgegnerin angezeigte Information schüre unbegründete Ängste, vermittele eine Fehlvorstellung vom Ablauf und den Risiken des Eingriffs und führe dazu, dass potenziell behandlungswillige Patienten vom Verfahren Abstand nähmen. Viele Personen suchten medizinische Informationen aus einem akuten gesundheitlichen Anlass heraus. Sie befänden sich häufig in einer unsicheren oder belastenden Situation und vertrauten darauf, verlässliche und sachliche Auskünfte zu erhalten. Die von der Antragsgegnerin generierte Antwort, die durch ihre Aufmachung den Eindruck von Objektivität und Vollständigkeit vermittele, ersetze in nicht wenigen Fällen die ärztliche Beratung.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, sie könne gemäß §§ 33 Abs. 1 Alt. 1 und Alt. 2, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB Unterlassung verlangen. Es finde deutsches Recht gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. a) Rom-II-VO Anwendung, da die Dienstleistungen der Antragstellerin allein auf Deutschland ausgerichtet seien. Das schädigende Ereignis gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO trete in Deutschland ein.

Es liege ein Missbrauch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB vor, die Antragstellerin sei als sonstiger Marktbeteiligter im Sinne von § 33 Abs. 3 GWB durch das Verhalten der Antragsgegnerin beeinträchtigt, da ihr im Rahmen des Wettbewerbs um Patienten ein nicht unwesentlicher Nachteil entstehe. Der sachlich relevante Markt sei derjenige für allgemeine Internet-Suchdienste, insbesondere Suchmaschinen. Räumlich relevanter Markt sei Deutschland. Die Marktbeherrschung der Antragsgegnerin werde vermutet und stehe nach der Entscheidung des Bundeskartellamts fest.

Indem die Antragsgegnerin durch ihre zuvorderst platzierte KI-Übersicht falsche und geschäftsschädigende Informationen über das Leistungsangebot der Antragstellerin verbreite und damit den Zugang zum Markt für die Antragstellerin einschränke, missbrauche sie ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 19 Abs. 1 GWB.

Es liege eine unbillige Behinderung der Antragstellerin im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB vor. Als Anbieterin hochspezialisierter medizinischer Leistungen sei die Antragstellerin darauf angewiesen, dass ihr Angebot in den Suchergebnissen der marktbeherrschenden Antragsgegnerin auffindbar und korrekt und dargestellt werde. Die KI-Übersicht der Antragsgegnerin wirke aufgrund der prominenten Platzierung in der Suchergebnisdarstellung abschreckend auf potenzielle Patienten. Insoweit trägt die Antragstellerin vor, dass Patienten sich nicht auf Grundlage einer medizinischen Abwägung, sondern infolge der durch die Antragsgegnerin verbreiteten Fehlinformation bewusst gegen eine Kontaktaufnahme oder Behandlung bei der Antragstellerin entschieden. Die Kundenakquise der Antragstellerin werde dadurch systematisch unterbunden. Der Zugang zum Markt werde der Antragstellerin vermehrt entzogen. Die Antragsgegnerin missbrauche ihre faktische Kontrolle über den zentralen digitalen Informationszugang, um eigene, inhaltlich unzutreffende Inhalte an die Stelle neutraler Suchergebnisse zu setzen und habe damit die Möglichkeit, ganze Branchen gezielt vom Informationszugang abzuschneiden.

Die Antragsgegnerin verlasse mit ihrer "KI-Übersicht", in der sie ungeprüfte Aussagen veröffentliche, die Rolle als neutrale Suchmaschine, die Informationen Dritter lediglich auffindbar macht, sondern sie stelle den Ergebnissen ein eigenes, interpretationsgeleitetes Element voran.

Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 S. 1 DMA (Verbot der Selbstbevorzugung) vor. Die Antragsgegnerin ersetze die klassischen Suchergebnisse, in denen sich auch Angebote der Antragstellerin auffinden ließen, durch eigene Inhalte, die visuell hervorgehoben an erster Position erschienen. Folge sei ein systematisches Zurückdrängen externer Anbieter. Dieser Eingriff sei gravierend, weil es sich bei der KI-Zusammenfassung nicht um eine neutrale Auswahl fremder Inhalte, sondern um ein eigenes, von der Antragsgegnerin verantwortetes Produkt handele.

Das Landgericht Frankfurt a.M. sei nach Art. 7 Brüssel-Ia-VO örtlich zuständig, da ein Anspruch wegen einer unerlaubten (Wettbewerbs-)Handlung geltend gemacht werde. Mit der Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem deutschen Markt sei das schädigende Ereignis jedenfalls auch in Deutschland eingetreten.

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

im Rahmen der von ihr betriebenen Internetsuchmaschine nach der Eingabe des Suchbegriffs "Penisvergrößerung" die folgende Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten

"Bei einer Penisverlängerung wird der im Körper verborgene Teil des Penis durchtrennt und nach außen verlagert.",

wenn dies geschieht wie in Anlage ASt 8 ersichtlich.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt a.M. Eine nur mittelbare Betroffenheit reiche nicht aus.

Die Antragsgegnerin bestreitet, dass die Antragstellerin medizinische Dienstleistungen und insbesondere Penisvergrößerungen ausführe. Insoweit trägt sie vor, dass die Antragstellerin lediglich Marketing und Sekretariat für medizinische Dienstleistungen anbiete.

Die Antragsgegnerin behauptet, dass es kein "Zero-Click-Phänomen" gebe. Interne Messungen zeigten, dass das gesamte organische Klickvolumen von der X-Suche zu Websites im Jahresvergleich relativ stabil geblieben sei. Die Klickqualität habe sich verbessert. Nutzende sähen mit KI-Übersichten mehr Links auf der Suchergebnisseite als zuvor.

Die Anzeige des angegriffenen Satzes habe keine Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin, da sie selbst keine solchen Operationen anbiete. Der streitgegenständliche Satz werde auch nicht mehr oder nur selten angezeigt.

Die Antragsgegnerin trägt vor, dass auch andere Suchmaschinen ähnliche KI-Übersichten anzeigen. Die Funktion "Übersicht mit KI" sei pro-kompetitiv und diene dem Interesse der Nutzenden und Webseitenbetreiber, indem sie den Zugang zu Inhalten im Internet erleichtere.

Bei den Inhalten in der "Übersicht mit KI" handele es sich um rein maschinengenerierte Informationen, die einer menschlichen Äußerung nicht gleichzustellen und wegen ihres erkennbaren Kontextes nicht wie eine solche auszulegen seien. Für verständige, objektive Nutzende sei erkennbar, dass es sich bei dem angezeigten Übersichtstext nicht um "Äußerungen" der Antragsgegnerin handele, sondern um technisch und automatisch generierte Informationen, die auf verfügbaren Daten im Internet beruhten und auf wahrscheinlich für das Suchinteresse der Nutzenden relevante konkrete Internetseiten Dritter verwiesen. Nutzende würden erkennen, dass diese Übersichtstexte nur einen ersten Eindruck vermitteln, und dass sie lediglich einen Einstieg zu ihrer weiteren Suche böten, nicht deren Endpunkt.

Die Antragsgegnerin trägt vor, die angegriffene Äußerung sei nicht unzutreffend. Die Darstellung des Vorgangs bei der Penisverlängerung sei im Gesamtkontext zu lesen, was für den Nutzer auch an den Spiegelstrichen erkennbar sei. Es werde dargestellt, dass "dies" durch das Lösen der Haltebänder des Penis durchgeführt werde, was der Methode der Antragstellerin entspreche. Dieses Halteband sei ein zum Penis gehörender Teil, der im Inneren liege. Die Darstellung entspreche auch der Beschreibung bei Wikipedia.

Es liege keine Behinderung der Antragsgegnerin vor. Der streitgegenständliche Satz sei lediglich ein einziges Mal aufgetreten und treffe darüber hinaus zu. Wer sich mit dem Gedanken trage, einen derart gravierenden und kostenintensiven medizinischen Eingriff wie eine Penisvergrößerung vornehmen zu lassen, werde sich naturgemäß umfassend und aus verschiedenen Quellen über die in Betracht kommenden Möglichkeiten und Anbieter informieren und sich nicht durch eine einzelne, isolierte Information in seiner Entscheidung maßgeblich beeinflussen lassen. Zudem würden in den Suchergebnissen auch Stellungnahmen von Urologen verlinkt, die vor solchen Operationen warnten.

Es fehle auch an einer unbilligen Behinderung. Die Antragsgegnerin habe ein legitimes Interesse, ihre Suche mit ihrer neuen Funktion "Übersicht mit KI" zum Vorteil der Nutzenden zu verbessern, nachdem auch andere Suchmaschinen dies anböten.

Es liege keine Selbstbegünstigung im Sinne von Art. 6 Abs. 5 DMA vor. Die Funktion "KI-Übersicht" sei schon kein anderer Dienst der Antragsgegnerin, sondern Teil ihres Suchdienstes. Es handele sich bei der KI-Übersicht um Suchergebnisse im Sinne von Art. 2 Nr. 23 DMA in Form einer KI-Übersicht. Durch den angegriffenen Satz werde auch der Dienst der Antragsgegnerin nicht gegenüber einem ähnlichen Dienst der Antragstellerin bevorzugt.

Es fehle an einem Verfügungsgrund, da die Antragstellerin ab Kenntnis zu lange zugewartet habe. Die strengen Voraussetzungen für eine Leistungsverfügung seien nicht erfüllt. Insbesondere sei eine Existenzgefährdung der Antragstellerin nicht gegeben.

Der Antrag sei nicht hinreichend bestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Verfügungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Der Verfügungsantrag ist zulässig.

1. Das Landgericht Frankfurt a.M. international, sachlich und örtlich zuständig.

Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, da die Antragstellerin einen Anspruch aufgrund Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und damit einen Anspruch wegen unerlaubter Handlung geltend macht (vgl. BGH, GRUR 2021, 991 – Wikingerhof/Booking.com). Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass eine nur mittelbare Betroffene nicht ausreiche, greift dies vorliegend nicht durch. Denn in Bezug auf die Prüfung der internationalen Zuständigkeit ist auf den schlüssigen Vortrag der Antragstellerin abzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2023, 805 – Lännen MCE; BGH, GRUR 2016, 1048 Rn. 17 – An Evening with Marlene Dietrich), die insoweit geltend macht, dass sie durch die angegriffene Äußerung unmittelbar betroffen ist.

National ergibt sich die Zuständigkeit aus §§ 87, 89 Abs. 1 GWB i.V.m. § 42 Nr. 1 der Hessischen Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV).

2. Der Verfügungsantrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 ZPO. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird durch den Antrag hinreichend deutlich, was die Antragsgegnerin zu unterlassen hat, nämlich bei der Suche nach "Penisvergrößerung" den angegriffenen Satz anzuzeigen. Der Antrag ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch deutlich auf die Darstellung gemäß Anlage ASt8 als konkrete Verletzungsform bezogen. Er umfasst dementsprechend die angegriffene Äußerung in der Darstellung gemäß Anlage ASt8 sowie einen durch das Charakteristische der Verletzungsform umrissenen Kern (vgl. BGH, GRUR 2023, 839 Rn. 8 – Regalsystem III; BGH, GRUR 2022, 1336 Rn. 12 – dortmund.de, m.w.N.). Soweit die Antragsgegnerin auf technische Schwierigkeiten verweist, weil der Satz durch ein KI-System aus Suchergebnissen generiert wird, betrifft das nicht die Bestimmtheit des Antrags sondern allenfalls die Art und Weise, wie die Antragsgegnerin einem Verbot nachkommen könnte. Wie die Antragsgegnerin einem eventuellen Verbot nachkommt, obliegt ihr und ändert nichts daran, dass das Prozessgericht im Falle eines Ordnungsmittelantrags prüfen kann, ob ein Verstoß vorliegt. Soweit die Antragsgegnerin meinen sollte, dass ihr ein Einwirken auf ihr KI-System in dem Sinne nicht möglich sei, da ihr System auf Inhalte auf Seiten Dritter zurückgreift, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erneut vorgetragen hat, hat die Kammer an dieser fehlenden Einwirkungsmöglichkeit – wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt – einerseits Zweifel und ginge es letztlich zulasten der Antragsgegnerin, wenn sie ein System einsetzt, das sie nicht zu kontrollieren vermag.

II.

Der Verfügungsantrag ist jedoch nicht begründet.

1. Auf den kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch findet im Streitfall nach Art. 6 Abs. 3 lit. a) Rom-II-VO deutsches Recht Anwendung. Da sich die Suchmaschine der Antragsgegnerin auch an den deutschen Markt richtet, ist auf der Grundlage des Vortrags der Anspruchstellerin eine Beeinträchtigung des deutschen Markts wahrscheinlich.

2. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 33 GWB.

Gemäß § 33 Abs. 1 GWB ist, wer gegen eine Vorschrift des Teils 1 des GWB und damit u.a. gegen § 19 GWB verstößt, gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Gemäß § 19 Abs. 1 GWB ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB liegt ein Missbrauch insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter einer bestimmten Art von gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert (Alt. 1) oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen (Alt. 2).

a. Die Antragstellerin hat mit der für das Verfügungsverfahren notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt für die Erbringung von Dienstleistungen einer Suchmaschine in Deutschland marktbeherrschend ist.

aa. Sachlich relevanter Markt ist im vorliegenden Fall der Markt für das Dienstleistungsangebot von Suchmaschinen.

bb. Der hier geografisch relevante Markt ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

cc. Gemäß § 18 Abs. 1 GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist (Nr. 1), keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (Nr. 2) oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat (Nr. 3). Bei der Bewertung der Marktstellung sind insbesondere sein Marktanteil (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 GWB), rechtliche oder tatsächliche Marktzutrittsschranken (§ 18 Abs. 3 Nr. 6 GWB) sowie der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb (§ 18 Abs. 3 Nr. 7 GWB) zu berücksichtigen.

Hat ein Unternehmen einen Marktanteil von mindestens 40%, so wird die Marktbeherrschung gemäß § 18 Abs. 4 GWB vermutet.

Hier ist mit Vorlage der Entscheidung des Bundeskartellamts und der Einstufung der Antragsgegnerin als Gatekeeper durch die EU-Kommission hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin insoweit über eine marktbeherrschende Stellung verfügt und sie jedenfalls über einen Marktanteil von mehr als 40% verfügt.

b. Die Antragstellerin ist betroffen im Sinne von § 33 Abs. 3 GWB.

Betroffen ist hiernach, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. § 33 Abs. 3 GWB erfordert eine Beeinträchtigung in wirtschaftlichen Interessen. Hierfür genügt es, wenn ein Marktteilnehmer durch die Rechtsverletzung in seiner Wettbewerbsposition benachteiligt wird und sich damit seine Aussichten, am Markt Erträge zu erzielen, verschlechtert haben. Eine Beeinträchtigung liegt deshalb vor, wenn aufgrund des kartellrechtswidrigen Verhaltens ein Schaden entstanden ist oder wenn der Eintritt eines Schadens zumindest "vorstellbar" ist (Immenga/Mestmäcker/Franck, GWB, 7. Aufl. 2024, § 33 Rn. 15 m.w.N.).

Die Antragstellerin hat hier zur hinreichenden Überzeugung der Kammer gemäß dem im einstweiligen Verfügungsverfahren geltenden Maßstab der §§ 294, 286 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie eine Webseite betreibt, über die sie für Dienstleistungen von Ärzten, die sich mit der Durchführung plastischer operativer Eingriffe im männlichen Intimbereich befasst, bewirbt. Dies hat die Antragstellerin durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage ASt1 dargelegt und untermauert.

Ferner erachtet es die Kammer als hinreichend wahrscheinlich, dass durch die Anzeige von KI-Übersichten wie hier Nutzer weniger geneigt sind, auf die nachfolgenden Suchergebnisse und damit auf die von der Antragstellerin vorgehaltene Webseite mit den von ihr bzw. den mit ihr nach ihrem Vortrag kooperierenden Ärzten zu klicken. Insoweit ist unstreitig geblieben, dass die "Übersicht mit KI" – jedenfalls auf Mobilgeräten – prominent als erstes in der auf die Suchanfrage eines Nutzers generierte Webseite angezeigt wird und auch auf Desktopgeräten deutlich hervorgehoben ist.

Die Antragstellerin hat für ihre Behauptung, dass durch den Einsatz der "Übersicht mit KI" weniger Klicks auf Webseiten erfolgten, insoweit exemplarisch auf die Anlage ASt7 Bezug genommen, die wiederum über eine Studie des Pew Research Center verweist. Die für das vorliegende Verfahren hinreichende Wahrscheinlichkeit dieses Umstands ergibt sich jedoch für die Kammer, die selbst entsprechende Suchmaschinendienste in Anspruch nimmt, zum angesprochenen Verkehrskreis gehört und daher das Verhalten des angesprochenen Nutzers aus eigener Anschauung beurteilen kann, bereits aus den Umständen der vorgetragenen Gestaltung. Es ist ersichtlich, dass der Nutzer zunächst den Text der "KI-Übersicht" überspringen bzw. "überscrollen" muss, um zu den weiteren Suchergebnissen in Form von Links zu gelangen. Die Antragsgegnerin hat insoweit auch nicht substantiiert bestritten, dass es zu Rückgängen bei den Klickzahlen kommen kann Sie hat vielmehr lediglich (sinngemäß) – gemäß ihrer Anlage AG-18, Bl. 359 d.A. – vorgetragen, dass das Klickvolumen insgesamt im Groben gleichgeblieben sei und mehr "quality clicks" als zuvor erfolgt seien. Dem insoweit von der Antragsgegnerin als Glaubhaftmachung vorgelegten Blogeintrag einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin lässt sich allerdings entnehmen, dass es durchaus jedenfalls zu Verschiebungen bei den Klicks auf einzelne Seiten komme ("For some questions where people are looking for a quick answer, like ‚when is the next full moon,’ people may be satisfied with the initial response and not click further.", Anlage AG-18, Bl. 359 d.A.). Damit steht aber fest, dass sich die KI-Übersicht der Antragsgegnerin auf das Verhalten der Nutzer auswirkt und damit bei denjenigen, deren Klickzahlen sich reduzieren – so wie es hier die Antragstellerin für sich vorträgt – eine Beeinträchtigung der Aussichten, am Markt Erträge zu erzielen, indem weniger Kunden über ihre Webseite auf die Dienste der für sie tätigen bzw. von ihr vermittelten Ärzten aufmerksam werden, hinreichend wahrscheinlich ist.

c. Es liegt auch eine Behinderung vor. Eine Behinderung in diesem Sinne ist jedes Verhalten, das sich objektiv nachteilig auf die Wettbewerbsposition anderer Unternehmen auswirkt (MüKoGWB/Westermann, 4. Auflage 2022, § 19 Rn. 41 m.w.N.; OLG Hamburg, Urt. v. 31.08.2023 – 15 U 18/23 Kart, GRUR-RS 2023, 24437 Rn. 67).

Es handelt sich im Streitfall bei der Einrichtung von KI-Übersichten um eine allgemeine Maßnahme, die sich gleichermaßen auf die Wettbewerber der Antragstellerin auswirken dürfte. Allerdings sind auch solche Auswirkungen von § 19 GWB umfasst (vgl. Bechtold/Bosch, GWB, 11. Aufl. 2025, § 19 Rn. 8 ff.).

Wie oben dargestellt, bewirkt die KI-Übersicht der Antragsgegnerin eine Verschiebung von Aufrufzahlen durch Nutzer. Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen und zur hinreichenden Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass hierdurch weniger Nutzer auf ihre Webseiten gelangen. Damit liegt jedenfalls objektiv eine Behinderung auch der Antragstellerin vor.

d. Diese Behinderung stellt sich im Streitfall jedoch nicht als unbillig dar.

aa. Die Feststellung der Unbilligkeit der Behinderung erfordert eine an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Funktion des GWB orientierte Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen (BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 34 – Jaguar-Vertragswerkstatt II).

Auf der Seite des Normadressaten können für die Interessenabwägung grundsätzlich alle Interessen berücksichtigt werden, soweit sie nicht auf einen gesetzwidrigen Zweck gerichtet sind oder gegen gesetzliche Wertungen verstoßen. Auf Seiten des (potenziell) behinderten Unternehmens ist der Kreis der berücksichtigungsfähigen Interessen hingegen enger, nämlich auf solche beschränkt, die auf die freie Betätigungsmöglichkeit im Wettbewerb zielen. Dazu gehört in erster Linie das Interesse an der Freiheit des Marktzugangs, ferner das Interesse, bei offenem Marktzugang nicht durch Beeinträchtigung der Chancengleichheit in der wettbewerblichen Betätigung auf dem Markt im Verhältnis zu anderen Unternehmen benachteiligt zu werden. Hingegen ist kein Raum für die Berücksichtigung eines struktur- oder sozialpolitischen Bestandsschutzes (Loewenheim in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Auflage 2020, § 19 GWB Rn. 20 f. m.w.N.; OLG Hamburg, Urt. v. 31.08.2023 – 15 U 18/23 Kart, GRUR-RS 2023, 24437 Rn. 70). Berücksichtigt werden können jedoch grundsätzlich auch Belange des Gemeinwohls (Bechtold/Bosch, GWB, 11. Aufl. 2025, § 19 Rn. 18).

Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Unbilligkeit trägt derjenige, der daraus Ansprüche für sich herleiten will (Loewenheim in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Auflage 2020, § 19 GWB Rn. 30 m.w.N.). Steht dieser aber außerhalb des Geschehensablaufs und verfügt über keine Kenntnis der maßgeblichen Umstände, so kommt eine Darlegungslast der anderen Seite in Betracht, wenn diese die maßgeblichen Umstände kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (Loewenheim, a.a.O. mit Verweis auf BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 43 – Jaguar-Vertragswerkstatt II).

bb. Die Kammer hält es in Anwendung dieser Grundsätze durchaus für möglich, dass eine objektiv falsche Angabe in der KI-Übersicht der Antragsgegnerin eine Unbilligkeit der Behinderung begründen kann. Dies gilt erst recht, soweit es sich um Äußerungen handelt, die medizinische Angaben enthalten, da hierdurch Gemeinwohlbelange beeinträchtigt werden können. Denn jedenfalls bei gesundheitsbezogener Werbung sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, GRUR 2022, 399 Rn. 62 – Werbung für Fernbehandlung, m.w.N.). Diese Grundsätze bzw. deren Zielsetzung können insoweit jedenfalls ansatzweise herangezogen werden, auch wenn die Antragsgegnerin nicht konkret gesundheitsbezogene Werbung macht.

Die Frage, ob die Antragsgegnerin mit Erfolg einwenden kann, dass es sich bei der von ihr angezeigten "Übersicht mit KI" lediglich um Informationen Dritter handelt oder die "Übersicht mit KI" nicht vielmehr als eigene Äußerung bzw. eigene Information der Antragsgegnerin anzusehen ist, weil sie unter Verwendung von ihr zuzurechnenden Techniken aus den Quellen Dritter ein selbst generiertes "Konglomerat" vergleichbar einer Zusammenfassung (vgl. insoweit BGH, GRUR 2013, 751 – Auto-Complete; BGH, GRUR 2011, 134 – Perlentaucher) erstellt und dem Nutzer anzeigt, konnte offenbleiben.

cc. Denn jedenfalls scheidet eine Unbilligkeit im oben dargestellten Sinne im hiesigen Streitfall aus. Denn im Gesamtkontext der Äußerung aus Sicht der angesprochenen, durchschnittlich aufmerksamen Adressaten stellt sich diese letztlich nicht als falsch dar.

Die angegriffene Übersicht gemäß Anlage ASt8 (Bl. 214 d.A.) beginnt damit, dass es verschiedene Methoden zur Vergrößerung eines Penis gibt und verweist insoweit auf die Penisverlängerung einerseits und die Penisverdickung andererseits, wobei erstere durch einen chirurgischen Eingriff erreicht werde, bei dem verborgene Teile des Penis nach außen verlagert würden. Sodann folgt unter der Überschrift "Penisverlängerung:" eine mit Bullet Points abgesetzte nähere Erläuterung. In dieser findet sich als erster Satz die hier angegriffene Äußerung, nämlich, dass der im Körper verborgene Teil des Penis durchtrennt und nach außen verlagert werde. Anschließend folgen als weitere Bullet Points nähere Erläuterungen, die mit "Dies [wird durch ... erreicht]" bzw. "Durch diesen [Eingriff ...]" eingeleitet werden. Für den Adressaten ist durch diese Gestaltung hinreichend klar, dass der erste, hier angegriffene Satz nur einen Teil der Erläuterung darstellt. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass die Durchtrennung "des Penis" zunächst wie ein starker Eingriff wirkt. Dieser Eingriff wird jedoch unmittelbar dahingehend erläutert, dass die Haltebänder des Penis "gelöst" werden. Die Antragstellerin hat insoweit eingeräumt, dass diese "durchtrennt" werden. Insgesamt versteht der Adressat im Gesamtkontext daher, wie die Operation der Penisverlängerung konkret verläuft und geht nicht davon aus, dass der Schwellkörper selbst durchtrennt wird, sondern gerade nur ein Teil davon, nämlich die Haltebänder.

Dieses Verständnis des Adressaten entspricht jedoch auch dem typischen medizinischen Vorgehen, das die bei der Antragstellerin nach ihrem Vortrag angebundenen Ärzte anwenden.

Da die Äußerung zutreffend ist und sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht gegen die KI-Übersicht der Antragsgegnerin generell wendet, sondern konkret gegen die hier angegriffene Äußerung, ergibt sich hieraus keine Unbilligkeit im oben dargestellten Sinne.

3. Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch auf Unterlassung im Hinblick aus § 33 GWB i.V.m. Art. 6 Abs. 5 DMA zu.

a. Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Gemäß § 33 Abs. 1 GWB kann der Betroffene auch gegen Verstöße gegen die Regelungen in Art. 5 bis 7 DMA vorgehen (vgl. zur Rechtsdurchsetzung im Übrigen BeckOK InfoMedienR/Louven, 48. Ed. 1.8.2023, Art. 5 DMA Rn. 12; MüKoEuWettbR/Bueren/Weck, 4. Aufl. 2023, Art. 6 DMA Rn. 308). Die Antragstellerin ist durch das Verhalten der Antragsgegnerin betroffen, auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

b. Gemäß Art. 6 Abs. 5 DMA darf der Torwächter von ihm selbst angebotene Dienstleistungen und Produkte beim Ranking sowie bei der damit verbundenen Indexierung und dem damit verbundenen Auffinden gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten eines Dritten nicht bevorzugen und muss sein Ranking anhand transparenter, fairer und diskriminierungsfreier Bedingungen vornehmen.

Die Regelung zielt darauf ab, faire Marktverhältnisse auf Märkten zu erzielen, die an einen mit einer Rankingfunktion ausgestatteten zentralen Plattformdienst angeschlossen sind. Drittanbieter von Dienstleistungen oder Produkten auf den nachgelagerten Märkten sollen die gleiche faire Chance haben, gefunden zu werden wie der Torwächter selbst. Berücksichtigt man, dass ein Ranking regelmäßig durch auf künstlicher Intelligenz basierenden Anwendungen erfolgt, schlägt sich in der Vorschrift das Prinzip der sog. algorithmischen Fairness nieder (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 116). Ein Torwächter soll nicht durch einen Eingriff in ein Ranking die Nutzerströme auf seine eigenen Angebote lenken können (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 117). Der Torwächter darf daher eigene Produkte oder Dienste anderer Anbieter bei der Anzeige oder Ausgabe der Ergebnisse eines Rankings in keiner Weise bevorzugen oder ungerechtfertigt anders behandeln (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 125; BeckOK InfoMedienR/Louven, 48. Ed. 1.8.2023, Art. 6 DMA Rn. 75). Selbstbevorzugung kann sich vor allem auf die Organisation der Anordnung der Suchergebnisse beziehen, also nach welchen Kriterien die Rangliste erstellt wird. Das bezieht sich auf den Prozess und den Inhalt der Anordnung (Podszun, HK-DMA/Heinz, 2023, Art. 6 Abs. 5 Rn. 96).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

aa. "Torwächter" ist gemäß Art. 2 Abs. 1 DMA ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt und nach Art. 3 DMA benannt worden ist. Dies ist hier für die Antragsgegnerin unstreitig der Fall.

bb. Art. 6 Abs. 5 DMA betrifft grundsätzlichen jeden zentralen Plattformdienst, der ein Ranking oder eine damit verbundene Indexierung oder ein Crawling vornimmt (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 118).

Erwägungsgrund 52 des DMA konkretisiert den Begriff des Rankings dahingehend, dass jedwede relative Hervorhebung als Ranking zu verstehen sei. Dazu gehört auch das Anzeigen, die Beurteilung, das Verlinken oder die Sprachausgabe von Ergebnissen. Davon erfasst ist also grundsätzlich jede Form der gestaffelten Anzeige oder Ausgabe eines Such- bzw. Auffindungsergebnisses. Für Art. 6 Abs. 5 DMA ist es deshalb lediglich erforderlich, dass der Torwächter die Inhalte auf dem zentralen Plattformdienst für die Nutzer in einer bestimmten Form kuratiert und entsprechend anzeigt oder in einer bestimmten Form ausgibt (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 122). Art. 6 Abs. 5 DMA ist technologieoffen ausgestaltet. Das Verfahren, wie der Torwächter die Inhalte durchsucht, kuratiert und schließlich anzeigt oder ausgibt, ist unerheblich. Es kommt nicht auf die Darstellungsform an (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 124). Die Darstellung erschöpft sich nicht in einer bloßen Textliste, sondern kann sämtliche wahrnehmbare Hervorhebungen erfassen (BeckOK InfoMedienR/Louven, 48. Ed. 1.8.2023, Art. 6 DMA Rn. 73). Hierzu gehört auch eine mögliche besondere Platzierung, wie in separaten Kästen, die oberhalb oder neben den organischen Ergebnissen erscheinen (Podszun, HK-DMA/Heinz, 2023, Art. 6 Abs. 5 Rn. 97).

Dies trifft auf die Antragsgegnerin zu. Denn die Antragsgegnerin zeigt Suchergebnisse im Sinne von Art. 2 Nr. 23 DMA in Form eines Rankings gemäß Art. 2 Nr. 22 DMA. Insoweit ist auch die Anzeige der KI-Übersicht vor den Suchergebnissen im engeren Sinne, also vor den Links auf Drittseiten umfasst.

cc. Der Antragsgegnerin ist allerdings nicht vorzuwerfen, dass sie eigene Produkte den Produkten anderer Marktteilnehmer vorzieht. Denn die angegriffene "KI-Übersicht" stellt letztlich einen Teil des Suchergebnisses und nicht das Angebot oder den Verweis auf andere, eigene Produkte, dar.

Suchergebnisse sind nach Art. 2 Nr. 23 DMA alle Informationen in beliebigem Format [...], die als Antwort auf eine Suchanfrage ausgegeben werden und sich auf diese beziehen, unabhängig davon, ob es sich bei den ausgegebenen Informationen um ein bezahltes oder ein unbezahltes Ergebnis, eine direkte Antwort oder ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine Information handelt, das bzw. die in Verbindung mit den organischen Ergebnissen angeboten oder zusammen mit diesen angezeigt wird oder teilweise oder vollständig in diese eingebettet ist. Das zentrale Element der Definition ist, dass ein Suchergebnis eine Antwort auf eine (konkrete) Suchanfrage sein muss. In welcher technischen Form die Darstellung erfolgt, ist genauso unerheblich wie die Art der Präsentation (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 2 VO (EU) 2022/1925 Rn. 80).

Im Streitfall ist die Anzeige, die die Antragstellerin angreift, auf die Suchanfrage "Penisvergrößerung" bezogen, wobei nach dem Vortrag der Antragsgegnerin durch Methoden der Künstlichen Intelligenz aus den Inhalten der aus dem Index der Antragsgegnerin bezogenen Webseiten diese Übersicht generiert wird.

Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin für den Inhalt dieses Ergebnisses als eigene Äußerung und als eigene Leistung haften muss, bezieht sich die KI-Übersicht konkret auf die Suchanfrage und stellt sich als Antwort hierauf dar. Es handelt sich damit um einen Teil des Suchergebnisses und nicht um einen Verweis auf ein eigenes Produkt. Denn die angegriffene KI-Übersicht ist hiervon gerade nicht in dem Sinne zu trennen, dass es sich um ein separates, eigenes Produkt im Sinne von Art. 6 Abs. 5 DMA handelt.

Um solche, eigene, möglicherweise bevorzugte Produkte kann es sich bei einer Suchmaschine handeln, wenn diese in ihren Suchergebnissen zum Beispiel (eigene) Shopping- oder Reisedienste, eigene Kartendienste, eigene Dating-Dienste, einen Online-Marktplatz oder die eigenen Apps bevorzugt anzeigt (vgl. Podszun, HK-DMA/Heinz, 2023, Art. 6 Abs. 5 Rn. 101 m.w.N.).

Hier trägt die Antragstellerin schon nicht hinreichend vor, dass es sich bei der "KI-Übersicht" um ein eigenes, vom Suchergebnis separat zu betrachtendes Produkt oder eine Dienstleistung der Antragsgegnerin handelt. Die Nutzer werden beispielsweise nicht zu einem mit der Antragsgegnerin kooperierenden und mit der Antragstellerin in Wettbewerb stehenden anderen medizinischen Dienstleister geführt.

4. Auf die Frage, ob der erforderliche Verfügungsgrund, für den sich die Antragstellerin nicht auf die lauterkeitsrechtliche Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 1 UWG berufen kann (vgl. OLG Hamburg, NZKart 2023, 563 Rn. 30), vorliegt, kam es hiernach nicht mehr an. Unabhängig davon geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin den hierfür erforderlichen dringenden Grund, nämlich die nach ihrem Vortrag vorliegende Beeinträchtigung, hinreichend glaubhaft gemacht und mit einem Zeitraum von sechs Wochen nach glaubhaft gemachter Kenntnisnahme auch nicht zu lange zugewartet hat.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da die Antragstellerin voll unterlegen ist.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 53 GKG.


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