1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.050,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 17.12.2003 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert beläuft sich auf 5.050,51 EUR
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des Geldbetrages, den sie im Zusammenhang mit einem so genannten Schenkkreis an die Beklagte geleistet hat.
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Die Klägerin nahm am 14.07.2003 erstmals an einem so genannten Schenkkreis teil, zu dem auch die Beklagte gehörte.
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Der Schenkkreis ist wie folgt aufgebaut:
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In einem äußeren Kreis befinden sich acht so genannte Gebende, zu denen auch die Klägerin gehörte. Diese Gebenden haben 8.000,00 Sfr. an die die sich im Inneren des Kreises befindende Empfangende gezahlt. Empfangende war die Beklagte. Um in die Position der Empfangenden zu gelangen, muß man zwei weitere Kreise, nämlich den Kreis der so genannten Dienenden und den der Reifenden durchschreiten. Das System funktioniert so, dass immer wieder neue Gebende in den äußeren Kreis nachrücken und ihren Einsatz an die sich jeweils im Zentrum des Kreises befindende Empfangende zahlen. Sobald die Zahlung vollständig erfolgt ist, scheidet die Empfangende aus und die beiden Dienenden bilden jeweils neue Kreise. Das Ganze ist in dem von der Beklagten vorgelegten Konvolut, bestehend aus dem Text mit der Überschrift „Frauen Schenk-Kreis und 2 Skizzen, enthalten.
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Grundlage des Geschäfts sollte nach Darstellung der Beklagten das aus sieben Seiten bestehende, undatierte Schreiben mit der Überschrift „der Frauen Schenk-Kreis“ sein. Darin ist davon die Rede, dass sich die Teilnehmerinnen gegenseitig unterstützen, wohl tun und an ihrem jeweiligen inneren und äußeren Wachstum interessiert sind. Das Schenken soll der Sprung in die neue, weite Dimension sein und die Teilnehmerinnen glauben zutiefst daran, dass jedes Geschenk auf vielen verschiedenen Wegen zu ihnen zurückkehrt. In dem Schreiben wird auch die Frage aufgeworfen, ob jemand verlieren muß, damit eine Teilnehmerin gewinnen kann. Dies wird wie folgt beantwortet: „Das gesamte Leben ist ein ewiger Kreislauf aus Geben und Empfangen. Wir überreden niemanden mit falschen Versprechungen, in dem Kreis einzutreten. Wir weisen offen auf die Möglichkeit und Risiken hin. Jede Frau, die unserem Kreis beitritt, sollte sich der Möglichkeit bewusst sein, dass sie selbst vielleicht keinen finanziellen Gewinn aus dem Kreis direkt zieht. Jedes Geld, das in unserem Kreis empfangen wird, ist tatsächlich ein Geschenk. Unser Kreis ist ein lebendiges und fließendes System...“
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Wie schon gesagt, zahlte die Klägerin an die sich im Zentrum des Kreises befindliche Beklagte 8.000,00 Sfr. Mit Schreiben vom 02.12.2003 forderte sie den Betrag zurück.
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Die Klägerin behauptet, das Schreiben „Frauen Schenk-Kreis„ sei ihr nicht bekannt gewesen, als sie den Betrag bezahlt habe. Sie sei also über das Risiko des Systems und dessen zwangsläufiges Totlaufen nicht wahrheitsgemäß aufgeklärt worden. Ihr sei es darum gegangen, den Mitgliedern zu helfen und diesen Gutes zu tun. Im Laufe der Zeit habe sie aber Skrupel bekommen und sich geweigert, neue Teilnehmerinnen zu werben.
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die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.050,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 17.12.2003 zu zahlen.
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Bei der Veranstaltung handle es sich um ein Spiel und die Klägerin habe eine aus dem Spiel heraus begründete Verbindlichkeit erfüllt, so dass § 762 BGB einschlägig sei.
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§ 817 BGB sei einschlägig, weil die Klägerin ebenso wie die Beklagte an diesem Spiel beteiligt gewesen sei und um dessen Sittenwidrigkeit gewusst habe. Die Klägerin sei nicht durch die Beklagte, sondern durch ihre Tochter angeworben worden. Auch habe die Beklagte das Spiel weder erfunden noch organisiert, sie sei Teilnehmerin wie alle anderen auch gewesen. Den vorgenannten Text habe die Klägerin gekannt. Er sei Grundlage des Spielsystems gewesen. Nachdem die Klägerin zuerst gezweifelt gehabt habe, sei sie dann in einem weiteren Treffen doch erschienen und habe in einem Geschenkpäckchen die Einlage von 8.000,00 Sfr. mitgebracht. Zu diesem Zeitpunkt sei sie in vollem Umfang über das Spielsystem und die Risiken informiert gewesen. Sie habe darauf gedrungen, möglichst schnell weitere Treffen zu organisieren und weitere Personen einzuführen.
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Wegen des Vortrages im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Das Rechtsgeschäft, aufgrund dessen die Klägerin die streitgegenständliche Zahlung an die Beklagte erbracht hat, ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
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Durch die Spielvereinbarung soll die Mitspielerin verpflichtet werden, einen Einstiegspreis von mindestens 8.000,00 Sfr. zu zahlen, woraufhin sie die Möglichkeit erhält, selbst in die Position der so genannten Empfangenden aufzurücken und aus dieser Position heraus 64.000,00 Sfr. zu bekommen. Das System funktioniert nur dann, wenn stets neue Mitglieder angeworben werden, die ihren Einsatz bezahlen. Ein solches Spielsystem, das darauf angelegt ist, dass die ersten Mitspieler einen meist sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren müssen, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Mitspieler mehr geworben werden können, verstößt gegen die guten Sitten (BGH 11. Zivilsenat, Urteil vom 22. April 1997, XI ZR 191/96).
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Nicht Voraussetzung für die Annahme der Sittenwidrigkeit ist es, dass die Mitspieler in besonderer Weise getäuscht oder irregeführt werden. Ausschlaggebend ist vielmehr der Umstand, dass das System nicht funktionieren kann.
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Voraussetzung wäre, dass sich die Klägerin der möglichen Sittenwidrigkeit bewusst gewesen wäre oder sich zumindest dieser Einsicht leichtfertig verschlossen hätte. Diese Feststellung ist nicht möglich. Denn die wohlklingenden Absichtserklärungen in dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben „der Frauen Schenk-Kreis“ verstellen der jeweiligen Neueinsteigerin den Blick auf das Wesentliche und Sittenwidrige dieses Geschäftes, das nämlich darin besteht, dass nur ganz wenige in den Genuss der Einlagebeträge kommen, während die meisten anderen leer ausgehen müssen, weil es unmöglich ist, immer weitere, neue und vor allem zahlende Mitglieder zu werben.
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Wegen der Sittenwidrigkeit des Grundgeschäftes kann sich die Beklagte auch nicht auf § 762 BGB berufen, denn diese Bestimmung gilt nur für Spiele, denen der Makel der Sittenwidrigkeit nicht anhaftet.
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Das Rechtsgeschäft, aufgrund dessen die Klägerin die streitgegenständliche Zahlung an die Beklagte erbracht hat, ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
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Durch die Spielvereinbarung soll die Mitspielerin verpflichtet werden, einen Einstiegspreis von mindestens 8.000,00 Sfr. zu zahlen, woraufhin sie die Möglichkeit erhält, selbst in die Position der so genannten Empfangenden aufzurücken und aus dieser Position heraus 64.000,00 Sfr. zu bekommen. Das System funktioniert nur dann, wenn stets neue Mitglieder angeworben werden, die ihren Einsatz bezahlen. Ein solches Spielsystem, das darauf angelegt ist, dass die ersten Mitspieler einen meist sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren müssen, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Mitspieler mehr geworben werden können, verstößt gegen die guten Sitten (BGH 11. Zivilsenat, Urteil vom 22. April 1997, XI ZR 191/96).
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Nicht Voraussetzung für die Annahme der Sittenwidrigkeit ist es, dass die Mitspieler in besonderer Weise getäuscht oder irregeführt werden. Ausschlaggebend ist vielmehr der Umstand, dass das System nicht funktionieren kann.
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Voraussetzung wäre, dass sich die Klägerin der möglichen Sittenwidrigkeit bewusst gewesen wäre oder sich zumindest dieser Einsicht leichtfertig verschlossen hätte. Diese Feststellung ist nicht möglich. Denn die wohlklingenden Absichtserklärungen in dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben „der Frauen Schenk-Kreis“ verstellen der jeweiligen Neueinsteigerin den Blick auf das Wesentliche und Sittenwidrige dieses Geschäftes, das nämlich darin besteht, dass nur ganz wenige in den Genuss der Einlagebeträge kommen, während die meisten anderen leer ausgehen müssen, weil es unmöglich ist, immer weitere, neue und vor allem zahlende Mitglieder zu werben.
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Wegen der Sittenwidrigkeit des Grundgeschäftes kann sich die Beklagte auch nicht auf § 762 BGB berufen, denn diese Bestimmung gilt nur für Spiele, denen der Makel der Sittenwidrigkeit nicht anhaftet.
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