Urteil vom Landgericht Freiburg - 3 S 208/11

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 7.6.2011 wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat den Beklagten zu Recht auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung zu Händen der Erbengemeinschaft verurteilt.
1.
Die Berufung macht hiergegen lediglich geltend, die Klägerin könne eine Nachlassforderung nicht gegen den Willen der übrigen Miterben einklagen. Dies trifft jedoch nicht zu.
a) Die Einziehung oder Prozessführung über eine Nachlassforderung kann von einem einzelnen Miterben auch gegen den Widerspruch der übrigen Miterben vorgenommen werden; dies ist gerade der Sinn von § 2039 BGB (so ausdrücklich Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2010, § 2039 BGB, Rn 14).
Dies wird - soweit ersichtlich - weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung anders beurteilt. Sähe man die Rechtslage anders, so würde § 2039 BGB („jeder Miterbe“) in sein Gegenteil verkehrt und der klagewillige Miterbe schutzlos gestellt.
Bereits das Reichsgericht führte hierzu aus:
(RGZ 149, 193 ff., im Anschluss an entsprechende Erwägungen der Kommission (Prot. z. BGB V, 864 f.).
b) Der BGH hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und führte hierzu zuletzt aus (auch zur These des Beklagten(vertreters), der klagewillige Miterbe müsse die unwilligen Miterben dann eben auf „Klagemitwirkung“ verklagen):
„§ 2039 S. 1 BGB soll so gewährleisten, dass jeder Miterbe die durch Untätigkeit einzelner Miterben drohenden Nachteile abwenden kann, ohne selbst einen unberechtigten Sondervorteil zu haben und ohne erst umständlich auf Zustimmung der Übrigen klagen zu müssen (Prot. z. BGB V, S. 864 f.; RGZ 149, RGZ Band 149 Seite 193 [RGZ Band 149 Seite 194]; Soergel/Wolf, § 2039 Rdnr. 1)“.
(BGH NJW 2006, 1969, 1970, Hervorhebung nur hier).
10 
c) Die Entscheidung BGHZ 44, 367, 370 ff. besagt nichts anderes. Der BGH hat dort zwar dem Missbrauchseinwand des Schuldners stattgegeben, der von einem Miterben gegen den Willen der anderen Miterben verklagt wurde. Der Missbrauchseinwand wurde dabei aber nicht daraus abgeleitet, dass die Klage dem Willen der übrigen Miterben widersprach, sondern er ergab sich aus dem materiellem Recht, nämlich daraus, dass im dortigen Sachverhalt der klagende Miterbe gegenüber dem Schuldner arglistig gehandelt hatte. Die Entscheidung des BGH beschäftigt sich deshalb ausschließlich mit der Frage, unter welchen Umständen der Schuldner sich auf solche materielle Einwendungen und Einreden berufen kann, die nur gegenüber dem klagenden Miterben bestehen. Diese Frage hat der BGH a.a.O. dahingehend beantwortet, dass der (nur) gegenüber dem klagenden Miterben bestehende Missbrauchseinwand immer dann durchgreift, wenn die anderen Miterben der Klage widersprechen (zust. Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2010, § 2039, Rn 4, 24; gegen diese Einschränkung Münchener Kommentar a.a.O. Rn 20). Zu der hier streitgegenständlichen Konstellation, dass ein Missbrauchseinwand nach materiellem Recht nicht besteht und die Klage „nur“ dem Willen der Miterben widerspricht, hat der BGH sich dabei nicht geäußert, diese Frage ist vielmehr durch das Gesetz und die o.g. Rechtsprechung des RG und des BGH beantwortet.
11 
d) Macht ein Miterbe eine Nachlassforderung gegen den Willen der Miterben geltend, so kann dies zwar zu Schwierigkeiten bei der Erfüllung führen, denn wenn die anderen Miterben nicht bereit sind, die eingeklagte Leistung (die an alle Miterben zu erbringen ist) anzunehmen, so befindet sich die Erbengemeinschaft in Annahmeverzug, und der Schuldner kann nach §§ 372 ff. BGB hinterlegen (Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage, § 2039 BGB Rn 15). Soweit hieraus allerdings teilweise gefolgert wird, der klagende Miterbe müsse bei fehlender Annahmebereitschaft der übrigen Miterben auf Hinterlegung oder notfalls auf Ablieferung an das Amtsgericht klagen (so etwa Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2010, § 2039, Rn 16), ist dem nicht zu folgen und der Klägerin vielmehr zuzubilligen, auf Erteilung der Auskunft zu Händen der Erbengemeinschaft zu klagen.
12 
Denn zum einen ist keineswegs gesagt, dass Miterben, die der Klage widersprechen, automatisch auch nicht bereit sein werden, die erfolgreich titulierte Leistung anzunehmen. Zum anderen führt der Annahmeverzug sowieso nicht dazu, dass nur noch Hinterlegung verlangt werden könnte. Es verbleibt vielmehr dabei, dass der Schuldner zur Leistung an die Erbengemeinschaft verpflichtet ist und die Nachlassforderung auch so tituliert werden kann. Der Annahmeverzug verleiht dem Schuldner lediglich das Recht, die Forderung (statt auf normalem Weg nach § 362 BGB) im Wege der Hinterlegung gem. §§ 372, 378 BGB zum Erlöschen zu bringen und dies nötigenfalls gem. § 767 ZPO geltend zu machen, ohne dass der Urteilstenor sich aber auf das Erfüllungssurrogat der Hinterlegung beschränken muss. Dies wird schon daran deutlich, dass dem Schuldner in manchen Fällen des Annahmeverzugs durchaus auch noch andere Erfüllungssurrogate offenstehen können, z.B. die Aufrechnung. Es ist deshalb sinnvoll, die Forderung „normal“ zu titulieren und die Erfüllungsfrage dem Schuldner zu überlassen.
13 
e) Im Übrigen hat der BGH entschieden, dass bei Mitgläubigerschaft zwar grundsätzlich auch Auskunftsansprüche nur an alle Mitberechtigten zu erfüllen sind, eine Ausnahme nach Treu und Glauben aber dann gilt, wenn der einzelne Mitberechtigte ein berechtigtes Interesse an der Informationserteilung an ihn selbst hat und entgegenstehende schutzwürdige Belange des Auskunftspflichtigen nicht ersichtlich sind (BGH NJW 1996, 656; für eine solche Möglichkeit sprach sich bereits das Reichsgericht in seinem Urteil vom 2. Mai 1912 aus [teilweise abgedruckt in RG WarnR 1913, S. 295]). So verhält es sich hier. Die Klägerin hat ein Interesse an der Auskunftserteilung, da diese die Werthaltigkeit ihres Erbteils betrifft, und für den Beklagten ist es gleichgültig, an wen er die - nun einmal geschuldete - Auskunft erteilt. Die Klägerin könnte also nach BGH a.a.O. ohnehin Auskunfts- und Rechenschaftserteilung an sie selbst verlangen. Umso mehr muss sie dann aber befugt sein, auf Leistung zu Händen aller Miterben (auch gegen deren Willen) zu klagen.
2.
14 
Da sonstige Einwände gegen das Urteil des Amtsgerichts weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, war die Berufung zurückzuweisen.
II.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
16 
Nachdem die maßgebliche Rechtsfrage wie dargelegt höchstrichterlich geklärt ist, war die Revision gem. § 543 ZPO nicht zuzulassen.

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