Urteil vom Landgericht GieBen (2. Große Strafkammer) - 2 KLs - 307 Js 18814/21

Tenor

Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Rechtsvorschriften:

§§ 20, 63 StGB

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

pp.

II.

1.

Wie bereits unter I. 1. ausgeführt, hatte sich das Verhältnis des Beschuldigten zu seinen Angehörigen, vor allem jedoch zu seiner Mutter, seit dem Tode des Vaters stetig verschlechtert, vor allem ab dem Jahre 2017. Mehrfach war es aufgrund der krankheitsbedingten Überzeugungen des Beschuldigten hierbei auch zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen.

Im Zuge dessen ereignete sich am 14.02.20.. zwischen 10.30 Uhr und 10.57 Uhr eine weitere Konfrontation, als der Beschuldigte in der Waschküche des gemeinsam bewohnten Anwesens mit seiner Mutter zusammentraf. Die Zeugin … wollte Fenster putzen und hatte daher einen mit Wasser gefüllten Eimer in der Hand. Der Beschuldigte forderte die Zeugin auf: „Rede! Du sollst reden!“ Zudem drohte er ihr mit den Worten: „Du Sau, ich bring‘ dich um!“ Eine tatsächliche Tötungsabsicht hatte er hierbei nicht. Vielmehr wollte er die Zeugin durch seine Drohungen zu einem Geständnis bewegen, dass sie um einen Missbrauch des Angeklagten gewusst, diesen jedoch jahrzehntelang verschwiegen habe. Aufgrund seiner Erkrankung hielt der Angeklagte sein Handeln für gerechtfertigt.

Der Beschuldigte attackierte seine Mutter sodann auch körperlich massiv. Er warf sie auf den Boden, schlug sie mit einem Stock zunächst auf deren rechtes Knie und anschließend auf die Stirn und setzte sich mit beiden Knien seitlich der Brust auf ihren Oberkörper. Dabei fiel der Eimer um, die Zeugin erlitt eine stark blutende Platzwunde und das Blut lief ihr in die Haare. Der Beschuldigte beschimpfte nunmehr seine gesamte Familie und insbesondere auch seinen Schwiegervater, den er (vgl. o. unter I. 1.) für einen Missbrauchstäter hielt.

Mit den Worten „ich schlage dich tot, ich bringe dich um!“ würgte der Beschuldigte seine Mutter von vorne mit beiden Händen, bis sie keine Luft mehr bekam und nichts mehr sehen konnte. Sodann ließ der Beschuldigte vorübergehend von ihr ab, stand kurz auf und schrie weiter im Keller umher, wobei er erneut seine gesamte Familie beschimpfte.

Unvermittelt setzte sich der Beschuldigte sodann wieder auf den Oberkörper der noch immer am Boden liegenden Zeugin und würgte diese ein zweites Mal am Hals, wobei er erneut schrie, dass er die Zeugin umbringe. Nach einer kurzen Unterbrechung würgte der Beschuldigte seine Mutter ein drittes Mal, bis diese keine Luft mehr bekam. Dabei tat er wiederum schreiend kund, dass er die Zeugin umbringen werde. Das Würgen führte nicht zu einer Bewusstlosigkeit der Angegriffenen, jedoch war diese überzeugt, dass sie nun sterben müsse. Aufgrund ihrer Todesangst nässte sie sich ein.

Nach dem dritten Würgen stand der Beschuldigte erneut auf und trat der noch immer am Boden liegenden Zeugin mit einem Fuß in den Bauchbereich. Als er weiterhin Beschimpfungen kundtat, gab die Zeugin ihm zum Schein in allen Punkten Recht und stimmte seinen Äußerungen zu, was den Beschuldigten sichtlich beruhigte. Die Zeugin nutzte im Anschluss die Möglichkeit, sich aufzurappeln und aufzustehen. Der Beschuldigte setzte weder die Schläge noch das Würgen fort und verfolgte seine Mutter auch nicht, als diese in die Küche rannte, um von dort aus Polizei und Rettungsdienst zu alarmieren.

Die Zeugin … erlitt neben der Kopfplatzwunde Verletzungen im Halsbereich, eine Verletzung an der rechten Wange und einen Schock. Sie leidet seit dem Vorfall unter erheblichen Ängsten, Schlafstörungen, Hypervigilanz und intrusivem Wiedererleben des Vorfalls. Bei ihr wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die Geschädigte befindet sich noch in psychiatrischer Behandlung.

Bei dem Beschuldigten wurde am 14.02.20.. um 13.37 Uhr Blut entnommen. Die forensisch-toxikologische Untersuchung ergab einen positiven Befund im Hinblick auf XTC-Amphetamine und Cannabinoide.

2.

Am 03.03.20.. gegen 11.00 Uhr kam der Beschuldigte im Büro der Wohnung der Zeugin … in der … und zeigte ihr auf seinem Handy zehn Fotomontagen, die jeweils ihr Gesicht und die Aufschrift „Tod“ zeigten. Hierzu schrie er mehrfach: „Du bist tot! Tot bist du!“ Damit meinte er seinen Vorwurf, dass seine Mutter sich „totstelle“ und nicht mit ihm kommuniziere, insbesondere nicht über die vermeintlichen Missbrauchstaten in seiner Jugend. Tatsächlich nahm die Zeugin sein Handeln jedoch als Bedrohung gegen ihr Leben wahr und verstand es so, als solle sie durch die Hand des Beschuldigten sterben. Hierdurch geriet sie erneut in Todesangst. Diese Fehldeutung durch die Zeugin erkannte der Beschuldigte, nahm sie während seines Handelns aber billigend hin. Als der Enkel der Zeugin … hinzukam, verließ der Beschuldigte das Zimmer. Seine Mutter verständigte sodann die Polizei.

3.

Wie unter I. 1. ausgeführt, war der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung überzeugt, dass der Vater seiner Ehefrau – … – diese sowie auch seine Tochter … sexuell missbraucht habe. Aufgrund der von dem Beschuldigten deshalb erhobenen Vorwürfe kam es vermehrt zu Streitigkeiten mit seiner Ehefrau. Diese spitzten sich erheblich zu, als der Beschuldigte im Juni 20.. eine Strafanzeige gegen seinen Schwiegervater wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von … erstattete.

Im August 20.. kam es daraufhin zur Trennung der Eheleute, wobei die Zeugin … mit den beiden Kindern in eine eigene Wohnung in … zog. Auch nach der Trennung hatte sie zu dem Beschuldigten nahezu täglich Kontakt. Als sich der Beschuldigte nach dem Psychiatrieaufenthalt im Gefolge der Tat vom 03.03.20.. immer mehr in die Waschküche seiner Wohnung zurückzog, kümmerte sich die Zeugin um ihn, besuchte ihn fast jeden Abend und versuchte, ihm in seinem verwirrten Zustand Hilfe zu leisten.

Der Beschuldigte entwickelte im Juni 20.. zunehmend Verfolgungsgedanken und Ängste. Aus Sorge, von Dritten weggeschafft und umgebracht zu werden, verließ er schließlich seine Wohnung und übernachtete im Freien. Als er Ende Juni 20.. den dritten Tag nicht zu Hause verbracht hatte, machte sich die Zeugin … erhebliche Sorgen um ihren Mann, suchte ihn und fand ihn schließlich in einer Scheune in der Nachbarschaft. Da der Beschuldigte sein Haus nicht mehr zu betreten wagte, nahm sie ihn am Abend des 01.07.20.. in ihrer Wohnung … in … auf.

Dort nahmen der Beschuldigte und die Zeugin erst gegen 22.30 Uhr ihr Abendessen ein. Danach schrieb der Beschuldigte an die Zeugin eine Liebeserklärung auf einen Brief, den er in das Badezimmer der Zeugin klebte und in dem er zum Ausdruck brachte, er habe Angst, dass etwas geschehen werde. Die Zeugin ging früher zu Bett als der Beschuldigte, konnte aber aufgrund der Geräusche, die dieser verursachte, nicht schlafen, und reagierte hierauf mit Vorhaltungen.

In derselben Nacht verließ die Zeugin gegen 3.35 Uhr des Folgetages das Bett und ging zur Tür des Schlafzimmers. Dort stand unvermittelt der Beschuldigte vor ihr. Dieser nahm aufgrund seiner Erkrankung inzwischen an, dass seine Frau Teil der vermeintlich gegen ihn gerichteten Verschwörung sei und ihn ebenfalls umbringen wolle. Um sich gegen die (eingebildeten) Gefahren zu verteidigen, hatte der Beschuldigte bei Verlassen seines Hauses einen angespitzten Holzstock mit einem Durchmesser von 2,2 Zentimetern mitgenommen. Diesen Stock hielt er nun in der Hand.

Als der Beschuldigte seine Ehefrau auf die Tür zukommen sah, begann er unvermittelt, mit dem Holzstock in ihre Richtung zu schlagen, verfehlte die Zeugin jedoch. Diese wehrte zwei Schläge mit den Armen ab, hielt den Stock kurz fest und sagte zu dem Beschuldigten: „Sag‘ mal, spinnst du jetzt?“ Ohne zu antworten, zog der Beschuldigte ihr den Stock wieder aus der Hand und schlug ein weiteres Mal auf die Zeugin ein, wobei er sie diesmal an der Stirn traf. Dadurch erlitt sie eine etwa vier Zentimeter lange Platzwunde. Anschließend schlug er noch mindestens zweimal mit dem Stock auf den Kopf der Zeugin ein. Durch die Wucht der Schläge zerbrach der Stock in mehrere Teile.

Der Beschuldigte griff der Zeugin mit beiden Hände in deren Haar, zog kräftig daran und schlug ihren Kopf auf eine Kommode. Dabei brachte er die Zeugin zu Boden, wo er mit beiden Beinen deren Beine umklammerte und sie in den Schwitzkasten nahm. In diesem Moment betraten die beiden Kinder des Beschuldigten und der Zeugin das Schlafzimmer. Der Sohn … rüttelte an dem Beschuldigten und verlangte von ihm, dass er aufhöre. Als die Zeugin aus Angst um ihre Kinder rief, dass diese weglaufen sollen, leisteten sie Folge und begaben sich vor die Terrassentür in Sicherheit, blieben aber in Hörweite.

Der Beschuldigte äußerte sodann gegenüber der Zeugin mehrfach: „Ich schlachte dich jetzt ab!“ Seine Frau versuchte vergeblich, ihre Beine zu befreien, während er weiter auf sie einschlug. Zu ihrer Überraschung entdeckte die Zeugin während der Auseinandersetzung plötzlich ein Messer auf dem Boden liegen. Dieses Messer – mit einer Klingenlänge von mehr als 20 Zentimetern – hatte der Beschuldigte dort verloren. Die Zeugin griff danach; als der Beschuldigte dies bemerkte, versuchte er, der Zeugin zuvorzukommen. Es gelang ihr jedoch, das Messer zuerst zu ergreifen, und sie behielt es fest in der Hand. Daraufhin biss der Beschuldigte ihr in den rechten Zeigefinger.

Die Zeugin schrie ihren Kindern nun zu, dass diese sofort loslaufen sollten. In diesem Moment gelang es ihr, sich von dem Beschuldigten zu befreien, aufzuspringen und aus dem Schlafzimmer herauszulaufen. Der Beschuldigte folgte ihr dabei nicht. Die Zeugin rannte sodann mit den beiden Kindern im schwindeligen Zustand zu ihrer Mutter, wo sie sich erschöpft in den Flur legte, bevor der Notarzt alarmiert und die Zeugin sodann ins Krankenhaus verbracht wurde. Die Zeugin verblieb dort allerdings nur einige Stunden, ehe sie – gegen ärztlichen Arzt – aus Sorge um ihre Kinder, aber auch um den Beschuldigten das Krankenhaus verließ.

Die Geschädigte … erlitt neben der Platzwunde an der Stirn mittig und der Bissverletzung am rechten Zeigefinger zahlreiche Hämatome, Prellungen, Blutergüsse und Abschürfungen im Bereich von Kopf, Gesicht, Hals, am Oberkörper sowie an den oberen und unteren Extremitäten. In den folgenden zwei bis drei Monaten war ihr Sichtfeld aufgrund der Tat eingeschränkt. Körperlich sind zwischenzeitlich alle Wunden verheilt, seelisch hat die Geschädigte den Vorfall aber bis heute nicht verarbeitet. Sie beabsichtigt, in der näheren Zukunft therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Beschuldigte flüchtete nach der Tat, hielt sich vier Tage erneut im Freien auf und wurde schließlich am 06.07.20.. in der Nacht kurz nach 4 Uhr in … festgenommen.

Während aller dreier vorgenannten Vorfälle war der Beschuldigte aufgrund der bei ihm vorliegenden Manie mit akuten psychotischen Symptomen nicht in der Lage, das Unrecht seines Tuns zu erkennen.

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschuldigten und dem überzeugenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen …, der den Beschuldigten eingehend zu dessen persönlichen Verhältnissen befragt und die Krankheitsgeschichte anhand der ihm vorliegenden Unterlagen ausgewertet hat.

Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen, soweit sich der Beschuldigte an die Vorfälle erinnern konnte, auf seiner geständigen Einlassung, im Übrigen auf der ausweislich des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugen …, …, …, …, … und … sowie auf den im Wege des Selbstverfahrens gemäß § 249 Absatz 2 StPO eingeführten Unterlagen. Die Feststellungen zur psychischen Erkrankung des Beschuldigten und deren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen … .

IV.

1.

Gemäß § 63 StGB war die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, da sämtliche Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

a) Der Beschuldigte hat insgesamt drei rechtswidrige Taten begangen.

Im ersten Fall handelte es sich um eine gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung (§§ 223, 224 Absatz 2 Nr. 2 und 5, 241, 52 StGB), nicht jedoch um ein versuchtes Tötungsdelikt. Es war nicht zu widerlegen, dass der Beschuldigte durch seinen Angriff seine Mutter weder umbringen wollte, noch ihren Tod billigend in Kauf genommen hätte. Gegen einen Tötungsvorsatz spricht insbesondere die unwiderlegte Einlassung, dass es Ziel des Beschuldigten war, von der Zeugin ein Geständnis ihrer Verfehlungen zu erlangen, was im Falle ihres Todes ausgeschlossen gewesen wäre.

Im zweiten Fall liegt eine Bedrohung gemäß § 241 StGB vor. Die Äußerungen des Beschuldigten waren von seiner Mutter – gerade im Lichte des Vorfalls vom 14.02.20.. – nur so zu verstehen, dass ihr der Tod angedroht werde. Diese Deutung durch die Geschädigte hatte der Beschuldigte zwar nicht angestrebt, jedoch während der Tatausführung erkannt; er nahm sie billigend hin, während er mit seinen Äußerungen fortfuhr.

Im dritten Fall liegt eine weitere gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung vor (§§ 223, 224 Absatz 2 Nr. 2 und 5, 241, 52 StGB). Ob der Beschuldigte hierbei mit Tötungsvorsatz handelte, kann offenbleiben; selbst wenn man dies für erwiesen erachtete, wäre er von einem Tötungsversuch jedenfalls freiwillig zurückgetreten, § 24 Absatz 1 Satz 1 1. Alt. StGB.

b) Zum Zeitpunkt aller drei Tatbegehungen litt der Beschuldigte nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen … unter einem erheblich gesteigerten Antrieb, einem deutlich handlungsrelevanten Beziehungserleben, einem zumindest angedeuteten Größenerleben sowie an einem Beeinträchtigungs- und Bedrohungserleben im Sinne einer Manie mit psychotischen Symptomen (F 30.21). Diese zählt zu den affektiven Störungen und damit zu den krankhaften seelischen Störungen im Sinne des § 20 Var. 1 StGB. Aufgrund des akuten Wahnerlebens war bei dem Beschuldigten die Einsichtsfähigkeit während der Begehung aller drei Taten vollständig aufgehoben.

Ohne weitere Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit blieb dagegen der Konsum von Cannabis und Amphetaminen. Dieser war nach den Ausführungen des Sachverständigen bereits seinem Umfange nach nicht ausreichend, um das Eingangsmerkmal einer sogenannten anderen schweren seelischen Störung gemäß § 20 Var. 4 StGB zu erfüllen.

c) Schließlich besteht aufgrund der bei dem Beschuldigten vorliegenden krankhaften seelischen Störung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte erneut ähnliche Straftaten begehen würde, wenn nicht seine Unterbringung angeordnet wird.

Der Sachverständige, der die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus als alternativlos empfohlen hat, hat überzeugend dargelegt, dass ohne solche Behandlung weitere Übergriffe auf Verwandte und gegebenenfalls auch auf in seinen Wahn einbezogene Zufallsopfer zu erwarten sind. Da diese Übergriffe gemäß der Prognose des Sachverständigen nach Art und Schwere den verfahrensgegenständlichen ähneln würden, liegt hierin eine Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten im Sinne des § 63 StGB. Der Beschuldigte ist darum für die Allgemeinheit als gefährlich anzusehen.

2.

Die Vollstreckung der Unterbringung konnte auch nicht gemäß § 67b Absatz 1 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil sich der Zweck der Maßregel hierdurch nicht erreichen ließe.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … ist eine Therapiemotivation bei dem Beschuldigten noch nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Zwar habe der Beschuldigte schon erhebliche Fortschritte gemacht, so dass eine gewisse Besserung eingetreten sei. Allerdings seien seine Wahnideen noch manifest vorhanden; bei einer Entlassung wäre eine Verschlechterung der Symptomatik zu erwarten. Der Beschuldigte zeige noch keine ausreichende Behandlungs- und Krankheitseinsicht und reagierte empfindlich auf die Medikation. Es sei daher noch nicht zu erwarten, dass er außerhalb einer geschlossenen Einrichtung die notwendigen Medikamente adäquat und zuverlässig einnehmen werde. Sollte der Beschuldigte die Medikation jedoch absetzen, so sei davon auszugehen, dass es zu weiteren Taten komme.

Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an, obgleich sie nicht verkennt, dass der Beschuldigte in der Hauptverhandlung in jeglicher Hinsicht konstruktiv mitgewirkt hat und in der Zeit zwischen seiner Festnahme und der Hauptverhandlung bereits erhebliche Fortschritte in seinem Gesundheitszustand verzeichnen konnte. Für eine Außervollzugsetzung der Unterbringung war es gleichwohl noch zu früh; diese wird erst nach weiteren Heilungsfortschritten und zunehmender Stabilisierung im Zuge der künftigen Behandlung in Betracht kommen.

V.

Die Kosten des Verfahrens fallen gemäß den §§ 414, 465 Absatz 1 Satz 1 StPO dem Beschuldigten zur Last.


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