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StGB § 24 Rücktritt

Strafgesetzbuch

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Bonn - 24 Ks 9/25
10. November 2025
24 Ks 9/25 10. November 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 446/25
5. November 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 205/25
9. Oktober 2025
5 StR 205/25 9. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 412/25
9. Oktober 2025
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-5 St 2/25
10. September 2025
III-5 St 2/25 10. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 323/25
26. August 2025
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Urteil vom Landgericht Bonn - 24 Ks 4/25
28. Juli 2025
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Urteil vom Landgericht Bonn - 22 KLs 17/24
7. Juli 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 65/25
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