Beschluss vom Landgericht Hagen - 2 O 288/13
Tenor
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab Antragstellung für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 11.06.2013 bewilligt.
Zugleich wird Rechtsanwalt T aus Regensburg zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.
Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert werden.
Zudem wird die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars ...in Iserlohn vom 14.02.2006 (UR-Nr. 25/2006) ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt, bis über die Vollstreckungsabwehrklage in dieser Instanz entschieden ist.
Es bleibt vorbehalten, die Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO nach evtl. Stellungnahme der Gegenpartei aufzuheben oder abzuändern.
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Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab Antragstellung für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 11.06.2013 bewilligt.
2Zugleich wird Rechtsanwalt T aus Regensburg zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.
3Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.
4Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert werden.
5Zudem wird die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars... in Iserlohn vom 14.02.2006 (UR-Nr. 25/2006) ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt, bis über die Vollstreckungsabwehrklage in dieser Instanz entschieden ist.
6Es bleibt vorbehalten, die Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO nach evtl. Stellungnahme der Gegenpartei aufzuheben oder abzuändern.
7Gründe:
8Die Voraussetzungen der Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO sind nach der Entscheidung der Kammer über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfüllt.
9Zunächst ist die Kammer als Gericht der Hauptsache nunmehr für diese Entscheidung zuständig.
10Die antragstellende Partei hat auch glaubhaft gemacht, dass ihr Einwendungen zustehen, die den im bezeichneten Titel enthaltenen Anspruch berühren (§ 767 ZPO).
11Nach derzeitiger Einschätzung der Kammer wendet sich die Antragstellerin zu Recht gegen die Zwangsvollstreckung, soweit dieser Zinsansprüche der Antragsgegnerin zu Grunde liegen, die vor dem 01.01.2009 entstanden sind. Insofern greift die von der Antragstellerin erhobene Einrede der Verjährung durch, weil die entsprechenden Zinsansprüche gemäß § 197 Abs. 2 BGB der Regelverjährung unterfallen, die drei Jahre beträgt. Ab dem 01.01.2012 ist daher gemäß §§ 195, 199, 214 Abs. 1 BGB Verjährung eingetreten.
12Aufgrund dieser Verjährung hat die Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung im geltend gemachten Umfang gemäß § 767 Abs. 1 ZPO Erfolgsaussichten. Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, weil die Zwangsvollstreckung aufgrund des am 27.06.2013 angesetzten Versteigerungstermins unmittelbar bevorsteht. Nach jetzigem Stand ist die Klage auch begründet. Selbst wenn die Antragsgegnerin sich verpflichtet hätte – wofür derzeit keine Anhaltspunkte bestehen – auf eine Zwangsvollstreckung wegen der verjährten Zinsansprüche zu verzichten, wäre sie verpflichtet, den vollumfänglich für vollstreckbar erklärten Titel herauszugeben und sich ggf. im Rahmen der §§ 733, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 ZPO eine beschränkte weitere Ausfertigung erteilen zu lassen. Diesbezüglich schließt sich die Kammer der obergerichtlichen Rechtsprechung u.a. des OLG Saarbrücken (vgl. Beschluss vom 13.05.2013, 4 W 19/13, zit. nach juris) an, dass auch dann der Schuldner noch schutzwürdig ist.
13Die Antragstellerin hat schließlich ebenfalls glaubhaft gemacht, dass sie zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist, § 769 Abs. 1 S. 2 1. Fall ZPO. Aus den oben genannten Gründen bestehen auch hinreichende Erfolgsaussichten der Vollstreckungsabwehrklage, die für eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung erforderlich sind.
14S | E | Dr. G |
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Referenzen
- ZPO § 120 Festsetzung von Zahlungen 1x
- ZPO § 769 Einstweilige Anordnungen 3x
- ZPO § 767 Vollstreckungsabwehrklage 2x
- BGB § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- BGB § 214 Wirkung der Verjährung 1x
- ZPO § 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung 1x
- ZPO § 794 Weitere Vollstreckungstitel 1x
- ZPO § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel 1x
- 4 W 19/13 1x (nicht zugeordnet)