Urteil vom Landgericht Hagen - 4 O 267/13
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.972,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 17.255,00 € seit dem 28.01.2013 bis 10.03.2013,
aus 12.308,49 € seit dem 11.03.2013 bis 07.04.2013,
aus 10.320,99 € seit dem 08.04.2013 bis 14.05.2013,
aus 8.279,00 € seit dem 15.05.2013 bis 16.03.2013,
aus 8.719,00 € seit dem 07.08.2013 bis zum 16.03.2014 und
aus 8.972,19 € seit dem 17.03.2014.
2. Weiter werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an Herrn Rechtsanwalt N, I, I1, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 242,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2013 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 12.01.2013 auf der TStraße in I1.
3Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des Pkw VW Tiguan, mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 310.
4Am Unfalltage gegen 19:20 Uhr befuhr der Kläger mit diesem Pkw die TStraße in I1 in Fahrtrichtung T2. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin T, befand sich auf dem Beifahrersitz.
5Zur gleichen Zeit befuhr die Beklagte zu 1.) mit ihrem PKW Citroën C5 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 42, welcher bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist, die TStraße in entgegengesetzter Richtung, in Fahrtrichtung C Ring.
6Es kam zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1.) zur Kollision im Begegnungsverkehrs, wobei der Unfallhergang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.
7In der Folgezeit wurde gegen die Beklagte zu 1.) ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und gegen die Beklagte zu 1.) mit Bußgeldbescheid vom 20.03.2013 (Bl. 33 d. Ermittlungsakte Az.: YY PP I1) ein Bußgeld in Höhe von 100,00 € festgesetzt zzgl. Gebühren und Auslagen.
8Der Kläger holte außergerichtlich ein privates Sachverständigengutachten bzgl. der an dem klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden ein. Danach entstand an dem klägerischen Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 15.850,00 €. Der Kläger erwarb ein Ersatzfahrzeug. Zwischen dem Unfalltag und der – streitigen – Anmeldung des Ersatzfahrzeugs lagen 13 Kalendertage.
9Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2013 forderte der Kläger die Beklagte zu 2.) zunächst auf, einen Betrag i.H.v. 17.250,00 € bis zum 27.01.2013 zu zahlen. Im Einzelnen machte er folgende Postionen geltend:
10Totalschaden |
15.850,00 € |
Sachverständigenkosten |
1.300,00 € |
Im Wrack verbliebenes Benzin |
30,00 € |
Ummeldekosten pauschal |
70,00 € |
Allgemeine Kostenpauschale |
25,00 € |
Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 12.04.2013 forderte der Kläger die Beklagte zu 2.) auf, für 13 Tage Nutzungsausfall i.H.v. 59,00 € täglich, mithin 767,00 €, bis zum 22.04.2013 zu zahlen.
12Die Beklagte zu 2.) zahlte an den Kläger insgesamt unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % einen Betrag i.H.v. 8.986,00 €. Haftungsanteilig zahlte die Beklagte auf den Fahrzeugschaden i.H.v. 15.850,00 €, auf die Sachverständigenkosten i.H.v. 1.300,00 €, auf die Kostenpauschale i.H.v. 25,00 €, auf das sich im Tank befindliche Benzin i.H.v. 30,00 € und auf die Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 767,00 €. Im Einzelnen zahlte die Beklagte zu 2.):
13am 11.03.2013 |
4.946,51 € |
am 08.04.2013 |
1.987,50 € |
am 15.05.2013 |
2.051,99 € |
Ferner zahlte die Beklagte zu 2.) Rechtsanwaltskosten i.H.v. 718,40 €.
15Im Zusammenhang mit dem Unfallhergang behauptet der Kläger, die Beklagte zu 1.) sei ihm auf der Gegenfahrbahn mit erheblicher Geschwindigkeit entgegengekommen und plötzlich, ohne ersichtlichen Grund von ihrer Fahrbahn abgekommen und in die Gegenfahrbahn, gegen sein Fahrzeug gefahren, welches sich vollständig auf der „eigenen“ Fahrspur befunden habe. Die Beklagte zu 1.) habe unmittelbar nach dem Unfall erklärt, sie könne sich gar nicht richtig erinnern, was passiert sei; plötzlich habe es gekracht.
16Der Kläger ist der Ansicht, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs wegen des behaupteten Verkehrsverstoßes der Beklagten zu 1.) vollständig zurücktrete.
17Der Kläger hat zunächst behauptet, ihm sei durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 18.012,00 € entstanden. Im Einzelnen behauptet der Kläger folgende Schäden:
18Schaden gemäß Sachverständigengutachten (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) |
15.850,00 € |
Sachverständigenkosten |
1.300,00 € |
Nutzungsausfall 13 Tage à 59,00 € |
767,00 € |
Ummeldekosten pauschal |
70,00 € |
Allgemeine Kostenpauschale |
25,00 € |
Im Zusammenhang mit der Position „Ummeldekosten pauschal“ behauptet der Kläger, dass das verunfallte klägerische Fahrzeug ab- und das Ersatzfahrzeug angemeldet worden sei. Die Kosten für die An- und Abmeldung seien im Kaufpreis des Ersatzfahrzeugs enthalten gewesen. Sie seien nicht gesondert ausgewiesen, so dass sie nicht belegt werden könnten. Der Kläger ist der Ansicht, dass dies einer pauschalen Abrechnung eines geschätzten Betrages von 70,00 € für die an- und Abmeldung nicht entgegenstehe. Ein solcher Betrag sei angemessen.
20Im Zusammenhang mit der Position „Nutzungsausfall“ hat der Kläger zunächst die Ansicht vertreten, dass ihm ein Nutzungsausfall für 13 Kalendertage in Höhe von 767,00 € zustehe, da das klägerische Fahrzeug in die Gruppe G der Nutzungsausfallentschädigungstabelle einzuordnen und danach ein Nutzungsausfall pro Tag in Höhe von 59,00 € zu zahlen sei.
21Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Zahlung von 18.012,00 € abzüglich bereits von der Beklagten zu 2.) gezahlter 8.986,00 € nebst Verzugszinsen geltend gemacht. Darüber hinaus hat der Kläger zunächst die Zahlung außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, für die Geltendmachung dieser Schäden nach einem Gegenstandswert von 18.012,00 € unter Zugrundlegung einer 1,5 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.105,51 € zuzüglich Verzugszinsen geltend gemacht.
22Unter teilweiser, mit Schriftsatz vom 16.10.2013 erklärter Klagerücknahme i.H.v. 750,53 € hinsichtlich des Antrags zu 2.) hat der Kläger zunächst in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2014 beantragt,
231. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 18.012,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.01.2013 zu zahlen, abzüglich am 11.03.2013 gezahlter 4.946,51 €, am 08.04.2013 gezahlter 1.987,50 € und abzüglich am 15.05.2013 gezahlter 2.051,99 €.
242. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, für die Klägerseite vorgerichtliche Vergütung des Rechtsanwalts N2 für die Schadensregulierung i.H.v. 355,00 € an diesen zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung.
25Im Zusammenhang mit der Position „Nutzungsausfall“ vertritt der Kläger nunmehr – wie auch die Beklagten – die Ansicht, dass das klägerische Fahrzeug in die Gruppe F der Nutzungsausfallentschädigungstabelle einzuordnen und danach ein Nutzungsausfall pro Tag in Höhe von 50,00 € zu zahlen sei.
26Im Übrigen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.03.2014 behauptet – was unstreitig ist – dass er für den Zeitraum vom 14.01.-17.01.2013 (4 Kalendertage) einen Mietwagen in Anspruch genommen habe, wofür ihm Kosten in Höhe von 453,19 € in Rechnung gestellt worden seien.
27Der Kläger behauptet nunmehr, ihm sei durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 17.978,19 € entstanden. Im Einzelnen behauptet der Kläger nunmehr folgende Schäden:
28Schaden gemäß Sachverständigengutachten (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) |
15.850,00 € |
Sachverständigenkosten |
1.300,00 € |
Nutzungsausfall 9 Tage à 50,00 € |
450,00 € |
Mietwagenkosten |
253,19 € |
Im Wrack verbliebenes Benzin |
30,00 € |
Ummeldekosten pauschal |
70,00 € |
Allgemeine Kostenpauschale |
25,00 € |
Mit der Klage macht der Kläger nunmehr die Zahlung von 17.978,19 € abzüglich bereits von der Beklagten zu 2.) gezahlter 8.986,00 € nebst Verzugszinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von (restlichen) 355,00 € nebst Verzugszinsen geltend und beantragt zuletzt,
301. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 17.978,19 € zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.01.2013 aus 17.275,00 €, sowie aus 450,00 € seit Rechtshängigkeit und aus 253,91 € ab dem 17.03.2014, abzüglich am 11.03.2013 gezahlter 4.946,51 €, am 08.04.2013 gezahlter 1987,50 € und abzüglich am 15.05.2013 gezahlter 2.051,99 €.
312. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen für die Klägerseite vorgerichtliche Vergütung des Rechtsanwalts N2 für die Schadensregulierung i.H.v. 355,00 € an diesen zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung.
32Die Beklagten beantragen,
33die Klage abzuweisen.
34Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1.) habe am 12.01.2013 gegen 19:20 Uhr die TStraße in Fahrtrichtung C Ring mit einer Geschwindigkeit von etwa 30-40 km/h gefahren. Sie – die Beklagte zu 1.) - sei auf ihrem Fahrstreifen gefahren, als plötzlich das entgegenkommende klägerische Fahrzeug auf die Fahrbahn des entgegenkommenden Beklagtenfahrzeugs geraten sei und das Beklagtenfahrzeug vorne links getroffen habe. Erst durch die Kollision und den geplatzten Reifens sei das Beklagtenfahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten.
35Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Kläger gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und daher den Unfall erheblich mitverschuldet habe. Der Kläger habe daher keinen weitergehenden Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten.
36Im Zusammenhang mit der Schadenshöhe sind die Beklagten der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch habe die Ummeldekosten fiktiv, ohne einen Nachweis, geltend zu machen. Allenfalls wären – sofern eine pauschale Schadensschätzung zugelassen werden – ein Betrag in Höhe 50,00 € zu erstatten. Eine Auslagenpauschale sei lediglich in Höhe von 20,00 € erstattungsfähig. Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehe bereits dem Grunde nach kein Anspruch. Zudem bestehe kein Anspruch auf eine 1,5 Geschäftsgebühr.
37Das Gericht hat die Ermittlungsakte des Polizeipräsidiums Hagen, Az. YY PP I1, beigezogen und diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2014 gemacht.
38Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T, wobei wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2014 (Bl. 88 ff. d.A.) Bezug genommen wird.
39Weiter hat das Gericht gemäß Beweisbeschluss vom 17.04.2014 (Bl. 108 ff. d.A.) Beweis erhoben über den Unfallhergang durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, sowie ergänzende Anhörung des Sachverständigen D, wobei wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dip.-Ing. D aus T vom 21.01.2015 (Bl. 119 ff. d.A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2015 (Bl. 211 ff. d.A.) Bezug genommen wird.
40Die Klage wurde den Beklagten am 06.08.2013 zugestellt.
41Entscheidungsgründe:
42Die Klage ist zulässig, aber nur in dem tenorierten Umfang begründet.
43I.
44Dem Kläger steht wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 12.01.2013 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß dem §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 421 BGB ein Schadensersatzanspruch über einen Betrag in Höhe von insgesamt 8.972,19 € zu.
451.
46Die Beklagten sind als Gesamtschuldner dem Grunde nach verpflichtet, die dem Kläger durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 12.01.2013 entstandenen Schäden zu ersetzen.
47Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 1.) die für sie maßgebliche Fahrspur nach links in Richtung Gegenverkehr verlassen hat, wo es mit dem herannahenden klägerischen Fahrzeug zur Frontkollision kam.
48Die Zeugin T hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2014 glaubhaft geschildert, dass die Beklagte zu 1.) mit ihrem PKW Citroën C5 in den Gegenverkehr auf die Fahrbahn des klägerischen Fahrzeugs fuhr und dort mit diesem kollidierte. Die Zeugin T hat in diesem Zusammenhang anschaulich und glaubhaft geschildert, dass sie noch gerufen habe: „Was ist denn da los. Was machen die denn?“. Allein die Tatsache, dass die Zeugin T die Ehefrau des Klägers ist, steht ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegen.
49Die Angaben werden vielmehr durch das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Stefan D vom 21.01.2015 sowie die Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2015 bestätigt. Der Sachverständige hat in dem schriftlichen Gutachten vom 21.01.2015 festgestellt, die Beklagte zu 1.) eindeutig und widerspruchsfrei die für sie maßgebende Fahrspur nach links in Richtung Gegenfahrbahn verlassen hat, wo es mit dem klägerischen Fahrzeug zur Frontalkollision gekommen ist.
50Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als öffentlich vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.
51Der streitgegenständliche Verkehrsunfall stellt auch für die Beklagte zu 1.) kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar.
52Ein Ereignis ist im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG immer dann unabwendbar, wenn es auch bei der Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 17 Rn. 22). Dabei gehört zu der Anwendung dieser höchsten Sorgfalt ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, aber nicht gemessen an dem Verhalten eines gedachten „Superfahrer“, sondern gemessen an den durchschnittlichen Anforderungen an das Verhalten eines „Idealfahrers“ (a.a.O.).
53Ein Idealfahrer wäre nicht in den Gegenverkehr gefahren.
54Für den Kläger stellt der streitgegenständliche Verkehrsunfall hingegen ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG dar.
55Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeug des Gerichts fest. Die erforderliche Überzeugung des Gerichtes gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend der Fall.
56Der Sachverständige D hat im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er anhand von den, nach der Erstellung des schriftlichen Gutachtens klägerseits vorgelegten Lichtbildern, nunmehr mit einer 80-90 %-igen Wahrscheinlichkeit zu einem Kollisionswinkel von 5-7°, statt der ursprünglich festgestellten 1-3° käme. Der Sachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich dies aus den vorliegenden Schäden an den beteiligten Fahrzeugen ergebe. Insoweit hat er ausgeführt, dass das Rad des Tiguan durch die Kollision nach innen gedrückt worden sei, während das Rad des Citroen C 5 ca. 90° ausgedreht worden sei. Dieses Rad habe sich wohl verhakt. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich dies auch daraus ergebe, dass das klägerische Fahrzeug relativ wenig Schäden im sog. Frontbereich hätte. Der Kotflügel sei nicht beschädigt. Die Beschädigungen am Beklagtenfahrzeug seien hingegen seitenbetont.
57Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass der Kläger bei einem Kollisionswinkel von 5-7° keine Möglichkeit gehabt habe, den Unfall zu vermeiden. Hierzu führt der Sachverständige aus, dass der Kläger durch die Schrägfahrt des Beklagtenfahrzeugs keine Möglichkeit mehr zum Ausweichen gehabt habe. Der Kläger habe nur noch eine halbe Sekunde Zeit zum Reagieren gehabt. Selbst wenn der Kläger nach rechts ausgewichen wäre, wäre es zu einer Kollision der unfallbeteiligten Fahrzeuge gekommen. Lediglich der Anstoßpunkt hätte sich nach hinten verlagert.
58Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.
59Ein Idealfahrer hätte sich in der Situation des Klägers auch nicht anders verhalten können, als sein Fahrzeug nach rechts zu lenken, wodurch die Kollision nicht verhindert worden wäre.
602.
61a)
62Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner die Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 15.850,00 € abzüglich bereits gezahlter 7.925,00 € verlangen. Die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands ist zwischen den Parteien unstreitig.
63b)
64Weiter kann der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung der geltend gemachten Sachverständigenkosten i.H.v. 1.300,00 € abzüglich bereits gezahlter 650,00 € verlangen. Die Höhe der Sachverständigenkosten ist ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig.
65c)
66Nutzungsausfall kann der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe 66,50 € beanspruchen.
67Der Kläger hat zunächst – auch außergerichtlich - einen Nutzungsausfall in Höhe von 767,00 € (13 Tage x 59,00 €) geltend gemacht. Nunmehr begehrt der Kläger noch Nutzungsausfall in Höhe von 450,00 € (9 Tage x 50,00 €). Zutreffend ist, dass das klägerische Fahrzeug in die Gruppe F der Nutzungsausfallentschädigungstabelle und danach ein Betrag in Höhe von 50,00 € pro Tag zu zahlen ist. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Nutzungsausfall für 9 Tage, da unstreitig zwischen dem Unfalltag und der – insoweit streitigen - Anmeldung 13 Tage gelegen haben. Der Kläger hat hiervon vier Tage einen Mietwagen in Anspruch genommen.
68Ebenfalls unstreitig zwischen den Parteien ist, dass die Beklagte zu 2.) außergerichtlich 383,50 € auf den Nutzungsausfallschaden gezahlt hat.
69d)
70Daneben hat der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auch einen Anspruch auf Mietwagenkosten der geltend gemachten Höhe von 253,19 €.
71Der Kläger hat unstreitig in der Zeit vom 14.01.-17.01.2013 einen Mietwagen in Anspruch genommen. Hierfür wurden dem Kläger 453,19 € in Rechnung gestellt.
72Für separate Zeiträume kann neben dem Ersatz von Mietwagenkosten Nutzungsausfall verlangt werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.08.2004, Az.: 7 U 10/04).
73Der Kläger verlangt in diesem Rechtsstreit allerdings lediglich die Erstattung eines Betrages von 253,19 €.
74e)
75Weiter kann der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung der geltend gemachten Benzinkosten i.H.v. 30,00 € abzüglich bereits gezahlter 15,00 € verlangen.
76f)
77Bezüglich der An- und Abmeldekosten hat der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten einen Anspruch auf eine Pauschale. Es ist auch ohne konkreten Nachweis davon auszugehen, dass durch den Verkauf des durch den Unfall beschädigten VW Tiguan und durch die unstreitige Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges An- und Abmeldungskosten angefallen sind.
78Soweit die Beklagten die Ab- und Anmeldung bestreiten, ist dies unbeachtlich, da der Kläger schlüssig die Ummeldung dargelegt hat. Im Übrigen ist es außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein Ersatzfahrzeug - unstreitig – angeschafft, aber nicht angemeldet wird.
79Das Gericht hält jedoch entgegen der Auffassung des Klägers für diese Kosten nur eine Pauschale in Höhe von 50,00 € nach § 287 ZPO für angemessen (vgl. LG Magdeburg, Urteil vom 19.05.2010,Az.: 5 O 415/08).
80Tatsächliche höhere Aufwendungen hätte der Kläger hinreichend darlegen müssen. Die Behauptung, dass üblicherweise 80,00 – 100,00 € für eine Ummeldung in Rechnung gestellt werden, reicht nicht aus.
81g)
82Daneben kann der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern noch eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €, deren Höhe das Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt hat (vgl. BGH NJW 2011,2 1871; Palandt, BGB 73. Auflage, § 249 BGB Rn. 79 mit weiteren Nachweisen.), abzüglich bereits gezahlter 12,50 € verlangen.
83II.
84Der Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Verzugszinsen ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.
85III.
86Schließlich steht dem Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten an diesen zu, jedoch lediglich in Höhe von 242,88 €.
87Auf der Grundlage des berechtigten Gegenstandswerts i.H.v. 17.958,19 € (Fahrzeugschaden 15.850,00 €, Sachverständigenkosten 1.300,00 €, Nutzungsausfall 450,00 €, Mietwagenkosten 253,19 €, Benzinkosten 30,00 €, Unkostenpauschale 25,00 €, Ummeldepauschale 50,00 €) ergibt sich aus der hier anwendbaren Gebührentabelle zum RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der nach Ziffer 2300 VV RVG angefallenen 1,3 Geschäftsgebühr sowie einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Ziffer 7002 VV RVG i.H.v. 20,00 € zuzüglich der Mehrwertsteuer i.H.v. 19 % nach Ziffer 7008 VV RVG, ein Gebührenanspruch in Höhe von 961,28 €.
88Hierauf hat die Beklagte zu 2.) unstreitig außergerichtlich bereits einen Betrag in Höhe von 718,40 € gezahlt.
89Ein Anspruch auf eine 1,5 Geschäftsgebühr bestand demgegenüber nicht. Das Gericht vermochte hier nicht zu erkennen, dass es sich um eine umfangreiche oder schwierige Angelegenheit handelt.
90IV.
91Der Zinsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
92V.
93Der Vortrag im Schriftsatz des Klägers vom 30.09.2015 konnte unberücksichtigt bleiben. Eine Schriftsatzfrist wurde nicht beantragt und nicht gewährt. Im Übrigen haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2015 auch zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt.
94VI.
95Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO.
96Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 ZPO.
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