Beschluss vom Landgericht Hagen - 3 T 156/24
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 12.08.2024 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 370.000 EUR.
1
Gründe:
2I.
3Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass eine ihrer Mitarbeiter am 12.07.2024 während der Dienstzeiten des Versteigerungsgerichts auf dessen Geschäftsstelle durch den zuständigen Rechtspfleger das Akteneinsichtsrecht gem. § 42 ZVG beschränkt worden sei. Es sei von dem Mitarbeiter verlangt worden, ihm alle beglaubigten Abschriften von Urkunden vorzulegen, auf die im Grundbuch Bezug genommen wird, mithin die Bewilligungsurkunden der Rechte Abt. III Nr. 7 und B. Nachdem diese Urkunden nunmehr dem Amtsgericht vorliegen, wurde der Beschwerdeführerin mit gerichtlichem Schreiben vom 14.08.2024 mitgeteilt, dass diese nunmehr für sie zur Einsichtnahme bereit liegen und sie diese einsehen könne. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde als erledigt betrachtet werde, wenn bis zum 22.08.2024 keine anderslautende Stellungnahme bei Gericht eingehe. Mit Schreiben vom 21.08.2024 teilte die Beschwerdeführerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit, dass ihr Begehren durch mündliches Begehren auf der Geschäftsstelle gestellt worden sei. Auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 12.08.2024 (Bl. 484 ff. GA) und vom 21.08.2024 (Bl. 512 f. GA.) wird zur nähren Darstellung des Sachverhalts vollinhaltlich Bezug genommen.
4Mit Beschluss vom 22.08.2024 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die sofortige Beschwerde bereits unzulässig, im Übrigen aber unbegründet sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 22.08.2024 (Bl. 517 ff. GA) Bezug genommen.
5II.
6Die sofortige Beschwerde vom 12.08.2024 ist bereits unzulässig.
71. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, weil gegen die Verweigerung der Einsicht nach § 42 oder § 299 Abs. 1 ZPO durch den Rechtspfleger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG iVm § 567 ZPO gegeben ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2002, 10 WF 71/02, FamRZ 2004, 387 f.; Stöber/Gojowczyk, 23. Aufl. 2022, ZVG § 42 Rn. 10 mit weiteren Nachweisen).
82. Die sofortige Beschwerde wurde jedoch nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt.
9Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Akteneinsichtsbeschränkung erfolgte am 12.07.2024, während die Beschwerdeschrift erst am 12.08.2024, mithin mehr als 2 Wochen später, beim Amtsgericht einging.
10III.
11Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 11 RPflG iVm § 97 Abs. 1 ZPO.
12Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Interesse der Beschwerdeführerin mithin nach dem Wert der Hauptsache und ist durch diesen auch begrenzt. Er beträgt 370.000,00 €
13Gründe zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
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Referenzen
- ZVG § 42 1x
- ZPO § 299 Akteneinsicht; Abschriften 1x
- § 11 Abs. 1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- 10 WF 71/02 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2004, 387 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- § 11 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x