Urteil vom Landgericht Halle (5. Zivilkammer) - 5 O 184/14

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.320,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2012 sowie weitere 2,50 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 24 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 76 %. Von den Kosten der Streithilfe tragen die Beklagten 76 %, im Übrigen trägt sie die Streithelferin selbst.

Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 16.240,10 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Kosten für die Beseitigung anlässlich eines Verkehrsunfalls ausgelaufenen Dieselkraftstoffes.

2

Der Kläger ist Straßenbaulastträger der Bundesstraße B 91. Die Beklagte zu 1 ist Haftpflichtversicherer der auf den Beklagten zu 3 zugelassenen Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen Z-..., die am 15.11.2011 von dem Beklagten zu 2 geführt wurde.

3

Im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung erhielt die Arbeitsgemeinschaft der Ö (im folgenden: Ö) den Zuschlag, flächendeckend für das Lan S Bedarfsfall Leistungen zur Beseitigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen und benachbartem Erdreich vorzunehmen. Das Vergabeverfahren wurde 2010 für den Vertragszeitraum 2011 bis 2013 durchgeführt und die Einheitspreise entsprechend der Preisliste (Anl. 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 24.09.2014, Bl. 200 Bd. 1 der Akten) festgesetzt.

4

Am 15.11.2011, ca. 6:00 Uhr, befuhr der Beklagte zu 2 mit der Sattelzugmaschine die B 91 Richtung M; in Höhe Kilometer 0,315 streifte er infolge vereister Fahrbahn in einer Linkskurve die rechte Leitplanke und geriet in der weiteren Folge zu weit nach links und kollidierte mit der mittleren Doppelleitplanke und kam auf dieser zum Stehen. Hierdurch wurde der Kraftstofftank der Zugmaschine aufgerissen und es kam zum Auslaufen von Dieselkraftstoff in das Bankett, ob auch auf die Fahrbahn ist streitig. Die Feuerwehr W kam zum Einsatz und pumpte Dieselkraftstoff aus dem Tank ab. Um 8:20 Uhr ging bei der Ö ein entsprechender Reinigungsauftrag ein, der an den nächstgelegenen Standort eines zur Ö gehörenden Unternehmens, S GmbH mit Sitz in K, weitergereicht wurde, das ab 8:30 Uhr im Einsatz war. Die Reinigungsmannschaft erreichte die Unfallstelle und führte Reinigungsarbeiten sowohl an diesem Tag als auch am Folgetag (16.11.2011) und am 18.11.2011 durch. Sowohl am 16.11. als auch am 18.11.2011 waren Mitarbeiter des zuständigen Umweltamtes zeitweise anwesend, am 16.11.2011 auch ein von der Beklagten zu 1 beauftragter Gutachter, Herr Dr. Jörg Z, anwesend.

5

Das gegen den Beklagten zu 2 eingeleitete Bußgeldverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts W vom 22.11.2012 (11 OWi 714 Js 205074/12) gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

6

Die Ö stellte dem Kläger mit zwei Rechnungen, jeweils vom 08.12.2011, insgesamt 24.320,32 € in Rechnung, und zwar für Reinigungsleistungen Kosten i.H.v. 5640,24 € (Anl. 3 zur Klageschrift, Bl. 15 Bd. 1 der Akten) und für Erdreichsanierung i.H.v. 18.680,08 € (vgl. Anl. 4, Bl. 16 ff. Bd. 1 der Akten und Fremdrechnung über die Entsorgung kontaminierten Bodens sowie die Lieferung von Oberboden und Rohkies, Anl. 17, Bl. 62 Bd. 1 der Akten). Unter Hinzusetzung eigener Kosten verlangte der Kläger von der Beklagten zu 1 mit Rechnung vom 26.03.2012 insgesamt 25.683,27 €, fällig zum 07.05.2012 (vgl. Anl. 5, Bl. 19 f. Bd. 1 der Akten). Die Beklagte zu 1 zahlte die Eigenkosten des Klägers vollständig, auf die Rechnung über die Straßenreinigung lediglich einen Betrag von 2053,46 € und auf die über die Erdreichsanierung einen Betrag i.H.v. 6026,76 €.

7

Der Kläger trägt vor, durch den ausgelaufenen Dieselkraftstoff sei sowohl die Straßenfläche als auch Erdreich im Bankettbereich verschmutzt worden, und zwar mit einem Beseitigungsaufwand wie von der Ö abgerechnet; insbesondere sei erst nach dem Eintreffen der Ö eine vollständige Absperrung der Straße erfolgt, weshalb Dieselkraftstoff großflächig durch die bis dahin die Unfallstelle passierenden Fahrzeuge weiter verschleppt worden sei. Der Kläger habe sich unter Zugrundelegung des technischen Merkblattes DWA-M 715 entschieden, alle unfallbedingten Verunreinigungen durch Betriebsstoffe von Kraftfahrzeugen entsprechend hochwertig und gründlich beseitigen zu lassen. Die sich aus dem Vergabeverfahren ergebenden Einheitspreise seien als bindend anzusehen, weshalb eine Beweisaufnahme zur Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Preise nicht erforderlich sei, ebenso wenig wie zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vergabeverfahrens selbst. Schließlich seien auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten der den Kläger vertretenden Fachbehörde unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Rahmenvertrages abzustellen, weshalb in technischer Hinsicht eine Überprüfung, ob die zur Abrechnung gebrachten Arbeitsstunden notwendig bzw. angemessen zur Erbringung der vertraglichen Leistung waren, nicht stattfinde. Lediglich bei unwirtschaftlicher Betriebsführung könne gegenüber dem ausführenden Unternehmen eine entsprechende mittelbare Herabsetzung der Vergütung erfolgen. Hierbei sei der Maßstab der Plausibilität bzw. Nachvollziehbarkeit der abgerechneten Stunden entscheidend.

8

Der Kläger hat der Ö den Streit verkündet, diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten.

9

Der Kläger und die Streithelferin beantragen,

10

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an das klagende Land einen Betrag i.H.v. 16.240,10 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2012 sowie weitere 2,50 € außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

11

Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

13

Sie halten die Rechnungen für überhöht, insbesondere sei Dieselkraftstoff ausschließlich auf den Bankettbereich und nicht auf die Fahrbahn geflossen und es seien weniger Geräte und Personal im Einsatz gewesen als abgerechnet. Dem Kläger sei zur Erdreichsanierung ein günstigeres Angebot unterbreitet worden, das er hätte annehmen müssen.

14

Die Ausschreibung seien ungeeignet gewesen, leistungsgerechte Preise zu erzielen, Verstöße gegen das Vergaberecht überprüfbar. Das klagende Land sei weder seiner Pflicht, die Arbeiten der Ö zu überprüfen noch seiner Pflicht, die Rechnungen auf Plausibilität und Vollständigkeit zu prüfen, nachgekommen. Hinzu komme, dass ein sogenannter gespaltener Markt vorliege, weshalb die Feststellung einer ortsüblichen Vergütung nicht möglich sei, folglich die Prüfung der Angemessenheit der Preise zu erfolgen habe.

15

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß prozessleitender Verfügung vom 30.09.2014 (Bl. 1 f. Bd. 2 der Akten) i.V.m. der Verfügung vom 20.10.2014 (Bl. 39 Rs. Bd. 2 der Akten) durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2014 (Bl. 117 ff. Bd. 2 der Akten) Bezug genommen. Weiter wurde Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 16.01.2015 (Bl. 27 ff. Bd. 3 der Akten) i.V.m. Beschluss vom 27.05.2015 (Bl. 143 f. Bd. 3 der Akten) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Johann R, N, vom 21.10.2015 (Bl. 149 ff. Bd. 3 der Akten).

16

Die Akten der Staatsanwaltschaft H, Zweigstelle N, 714 Js 205074/12 wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht als Eigentümer der Bundesstraße gegen die Beklagten aufgrund der beim Unfall am 15.11.2011 auf dieser Bundesstraße ausgelaufenen Dieselkraftstoffes ein Anspruch auf Schadensersatz für die Kosten der Reinigung und der Erdreichsanierung in Höhe von insgesamt 12.320,19 € zu, §§ 823 BGB, § 1 StVO, 7, 17 StVG, 115 VVG.

1.

18

Der Geschädigte, mithin der Kläger als Träger der Straßenbaulast der Bundesstraße, kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, das heißt angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (subjektbezogene Schadensbetrachtung). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nicht entscheidend ist hingegen, ob objektiv, insbesondere nach Meinung der Beklagten, auch weniger aufwändige Maßnahmen ausreichend gewesen wären, denn der Kläger als Geschädigter durfte den sichersten Weg wählen, einen gefahrlosen Zustand der Straße wieder herzustellen (BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 528/12, zitiert nach juris).

19

Der vom Kläger aufgewandter Geldbetrag war unter Beachtung dieser Grundsätze zur Schadensbeseitigung aber nur teilweise erforderlich, teilweise wurden in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht (dazu unter 2.).

20

Bereits an dieser Stelle wird vorausgeschickt, dass der Kläger bei Auftragserteilung kein Verhandlungsspielraum über die Preise zukam, denn diese waren infolge des Vergabeverfahrens bereits festgelegt. Diese Festlegung ist bindend. Denn zum einen betreffen Mängel des Vergabeverfahrens Mitbewerber, zudem bei den hier zu beseitigenden Fahrbahnverschmutzungen ein weites Entscheidungsermessen des Klägers gegeben ist. Denn er hat ein Interesse daran, Unternehmen zu beauftragen, die rund um die Uhr einsatzfähig sind. Zum anderen war der Kläger berechtigt, sich an einen Anbieter zu wenden, der die unverzügliche Erledigung der erforderlichen Reinigungsarbeiten sicherstellt. Hinzu kommt, dass auch nach dem Vorbringen der Beklagten hier eine besondere Wettbewerbssituation auf einem speziellen und begrenzten Marktsegment vorliegt, verbunden mit einer geringen Zahl an Anbietern, aufgrund der Vorgabe der ständigen Verfügbarkeit der Reinigungsleistung einschließlich der dafür erforderlichen Spezialgeräte. Denn aus dem von den Beklagten vorgelegten Unterlagen (Anlage B 18, Bl. 17 Bd. 4 der Akten) war die Ölwehr der einzige Bieter, der für sämtliche Lose Angebote abgegeben hat. Daher durfte der Kläger diese Preise für nötig erachten. Der Kläger hat die entsprechenden Unterlagen vorgelegt, wonach der Ö der Zuschlag erteilt worden ist. Aus der gleichfalls vorgelegten Preisliste geht hervor, dass die Einzelpreise abgerechnet worden sind, die dieser Preisliste entsprechen. Der Kläger hat schließlich auch vorgelegt die Auftragserteilung für den hier streitigen Einsatz.

21

Die Überprüfung der Angemessenheit der Preise war auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines so genannten gespaltenen Marktes geboten. Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.09.2015 (VI ZR 775/14, zitiert nach juris) ausgeführt, dass in dem dort vorliegenden Fall bei auf der Grundlage einer Ausschreibung zustande gekommenen Preisen kein Sachverständigengutachten einzuholen ist, da es nicht Aufgabe der Zivilgerichte sei, bei entsprechenden Marktkonstellationen eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der Preise vorzunehmen, zudem die Fachbehörde die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten nicht beeinflussen kann. Eine Möglichkeit der Einflussnahme wird aber gesehen bei Vorliegen eines gespaltenen Tarifes, da in diesem Fall der Rechnung die Indizwirkung für die Erforderlichkeit der angefallenen Reinigungskosten abzusprechen sei. Die Beklagten haben im vorliegenden Fall aber lediglich allgemein zu einem solchen gespaltenen Tarif vorgetragen. Der von ihnen als Anlage B 21 vorgelegte Vertrag ist zum einen mit einer Stadt und damit für den Bereich von Gemeinde- und Landstraßen geschlossen, mithin nicht für die hier relevanten Bundesstraßen und Autobahnen, die aber einen weitaus größeren räumlichen Bereich betreffen und damit eine besondere Herausforderung an die Einsatzfähigkeit des Unternehmens stellen. Zum andern rührt er aus Dezember 2013, relevant hier aber ist der Zeitraum Ende 2010 als Ausschreibungszeitpunkt. Schließlich beträgt dort der Nachlass lediglich 30 % und nicht wie in dem durch den BGH entschiedenen Fall 50 %. Auch aus den beiden mit Schriftsatz vom 13.04.2016 vorgelegten Rechnungen Anlage B 24 als Privateinsatz und Anlage B 25 als gegenüber dem Kläger abzurechnenden Einsatz (Bl. 149 ff. Bd. 4 der Akten) ergibt sich nichts anderes. Beide Rechnungen betreffen ein- und denselben Einsatz am 01.06.2012 durch ein und dasselbe Unternehmen, einmal als TopCar und einmal als Unternehmen der Ö. Die eingesetzten Geräte werden zu identischen Preisen abgerechnet, lediglich der Nachlass beträgt in dem einen Fall 15 % und in dem anderen 10 %, in den Einheitspreisen für Geräte besteht keine Differenz. Die Kosten für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft sind im Stundensatz gleichfalls identisch, unterscheiden sich lediglich in der Höhe des Nachlasses. Einziger Unterschied besteht in der Höhe des Stundensatzes der eingesetzten Mitarbeiter, denn bei dem nicht gegenüber dem Kläger abgerechneten Einsatz wird ein um 32,3 % geringerer Stundensatz geltend gemacht (statt 65 € 44 €). Dieser Unterschied in der Preisgestaltung rechtfertigt aber nicht, von einem gespaltenen Tarif auszugehen, denn er ist vernachlässigenswert gering.

22

Bereits aus den vorstehend genannten Gründen war der Kläger nicht verpflichtet, auf das Schreiben der Beklagten zu 1 vom 15.11.2011 (Anl. B6, Bl. 151 Bd. 1 der Akten) einzugehen. In dem Schreiben teilt die Beklagte zu 1 lediglich mit, dass es sich aufgrund des zeitlichen Spielraums nicht mehr um einen Notfall handle. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Der Verkehrsunfall ereignete sich am Morgen des 15.11.2011, die Sanierung der Bodenverunreinigung sollte bereits am nächsten Tag beginnen. In Anbetracht dieser kurzen Zeitspanne und dem Erfordernis, die Arbeiten schnellstmöglichst durchzuführen, damit die Sperrung der Bundesstraße aufgehoben werden kann, handelte es sich weiterhin um einen Notfall. Soweit die Beklagte zu 1 in dem Schreiben weiter mitteilt, sie habe Maßnahmen zur Bodensanierung durch eine Fachfirma unter sachverständiger Begleitung für den 17.11.2011 eingeplant, daher sei die Durchführung durch die Ö nicht mehr erforderlich, gilt gleiches. Mit dem Beginn der Boden Sanierungsmaßnahmen noch einen vollen Tag zu warten, war daher nicht geboten. Die Beklagte zu 1 konnte nicht erwarten, dass aufgrund ihres Faxes, das bei dem Landesbetrieb Bau um 16:38 Uhr am 15.11.2011 eingegangen ist, noch die Möglichkeit überhaupt besteht, den auch nach Auffassung der Beklagten zu 1 bereits erteilten Auftrag an die Ö rückgängig zu machen. Schließlich teilt die Beklagte zu 1 nicht mit, welches Unternehmen aufgrund welcher Befähigung auf welche Art und Weise und zu welchem Preis die Bodensanierung in Angriff nehmen will.

23

Soweit der Kläger auf das sogenannte Werkstattrisiko verweist und damit überhaupt keine Überprüfung der Rechnungen für zulässig hält, ist dem nicht zu folgen. Bereits in der Entscheidung des BGH vom 15.10.2013 hat sich dieser mit dem Gesichtspunkt des Werkstattrisikos auseinandergesetzt. Dort ist ausgeführt: “Die Rechtsprechung des Senats dazu (…) beruht auf dem Gedanken, dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu berücksichtigen ist, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten begeben hat, so dass ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebes nicht zur Last gelegt werden kann. Demgegenüber war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall beim Geschädigten eigene Sachkunde vorhanden.“ Auch hier verfügt der Kläger über eigene Sachkunde, wird er doch von dem Landesbetrieb Bau vertreten, der die Rechnungen nicht nur als rechnerisch richtig, sondern auch als sachlich richtig abgezeichnet hat. Dass der Kläger hierzu nicht geeignete Mitarbeiter einsetzt, behauptet er selbst nicht.

24

Die Beklagten haben entgegen der Ansicht des Klägers die Erforderlichkeit der berechneten Leistungen nicht pauschal bestritten, sondern konkret. Zudem hier die Besonderheit im Vergleich zu anderen „Ölwehrverfahren“ besteht, dass ein von der Beklagten zu 1 beauftragte Gutachter zeitweise vor Ort gewesen ist und damit aus eigener Anschauung und entsprechend fundiert vorgetragen wurde.

25

Soweit der Kläger aus der Anwesenheit dieses Gutachters, nämlich des Zeugen Z, ein Mitverschulden herleiten möchte, kann dem nicht gefolgt werden. Der Zeuge Z war nicht mit der Schadensbeseitigung beauftragt, ihm stand daher keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern der Ö zu. Auch sind es nicht die Beklagten, die gemäß § 249 BGB zur Schadensminderung verpflichtet sind, sondern der Kläger.

2.

26

Der Kläger hätte bei der mit technischen Fachleuten besetzten Straßenbaubehörde bei entsprechend kritischer Prüfung der Rechnungen aber nicht sämtliche abgerechneten Positionen für erforderlich halten dürfen. Denn bei einer entsprechenden Prüfung wären ihm die Umstände aufgefallen, wie sie der Sachverständige in seinem Gutachten aufgeführt hat.

27

Der Dieselkraftstoff hat infolge des Unfalles nicht allein das Bankett, sondern auch die Straße verunreinigt, wie der Sachverständige nachvollziehbar festgestellt hat. Allerdings sah der Sachverständige die behauptete Streckenlänge als nicht bestätigt an, was sich auf die abgerechneten Stunden wegen des damit verbundenen geringeren zeitlichen Aufwandes niederschlägt. Der Sachverständige hält daher Abstriche in der Zeitdauer für die Reinigung für angebracht, da die Reinigungsdauer unter Auswertung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere Lageplänen, GPS-Daten und Fahrtenschreiber 4,08 Stunden statt der abgerechneten 4,6 Stunden anzusetzen sind. Entgegen den abgerechneten 4000 l Waschwasserverbrauch sei von einem Verbrauch von lediglich 3660 l auszugehen. Auch wenn Entsorgungsnachweise für die berechneten 35 Kilo kontaminierten Feststoffs nicht vorliegen, sei dies in Anbetracht der fotografisch dokumentierten Arbeiten und das flächige Abströmen des Dieselkraftstoffes über die geneigte Straßenoberfläche in das Bankett plausibel. Der abgerechnete Aufwand des Zugfahrzeugs A-... für den vor Ort eingesetzten Bagger hätte hingegen ebenso wie das Sprintfahrzeug B-... durch eine Person für den An- und Abtransport sowohl des Baggers wie auch des Vorwarners gelenkt werden können. Schließlich sei der Einsatz von insgesamt 2 Personen weder nachgewiesen noch in seiner Erforderlichkeit ersichtlich, weshalb hier gleichfalls ein Abzug vorzunehmen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. Die Ausführungen des Sachverständigen waren nachvollziehbar, detailliert und plausibel. Er hat dem Gutachten unter anderem die Angaben der Zeugen B, G, E und Z zugrunde gelegt. Die Angaben der Zeugen waren glaubhaft. Sie haben unter Hinzuziehung der Lichtbilder des Einsatzes und der Stundennachweise konkrete Angaben zu dem Einsatz und der Vollsperrung, die erst durch sie erfolgt ist, machen können, wenn auch die Zeugen B, G und E alle Einzelheiten nicht mehr erinnerten, was in Anbetracht der Vielzahl ihrer Einsätze als Mitarbeiter des Unternehmens nachvollziehbar ist. Die Angaben des Zeugen N waren unergiebig, er konnte sich weder an einen entsprechenden Einsatz erinnern noch erinnerten sich die übrigen Zeugen an ihn, auf Lichtbildern war er nicht zu erkennen. Der Zeuge Z hat gleichfalls, auch aufgrund eigener Aufzeichnungen, konkrete Angaben zu den eingesetzten Fahrzeugen und dem eingesetzten Personal getätigt. Anhaltspunkte, dass die Zeugen wahrheitswidriger Angaben getätigt haben könnten, fehlen. Der Sachverständige durfte daher die Angaben dieser Zeugen seinem Gutachten zugrunde legen, wie mit Beschluss vom 16.01.2015 mitgeteilt.

28

Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass von den für die Reinigungsleistungen strittigen 3586,78 € die Beklagten 3181,28 € und von den für die Erdreichsanierung strittigen 12.653,32 € einen Betrag von 9138,91 € zu zahlen haben. Wegen der einzelnen Positionen wird auf die Aufstellung des Klägers aus dem Schriftsatz vom 14.12.2015, dort die Tabellen A und B (Bl. 188 ff. Bd. 3 der Akten) Bezug genommen.

29

Hinsichtlich der übrigen mit den Rechnungen geltend gemachten Positionen war hingegen die Klage abzuweisen.

30

Dem Kläger stehen Verzugszinsen wie geltend gemacht aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB zu.

31

Der Anspruch auf Mahnkosten ergibt sich aus § 280 BGB.

32

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101, 709 ZPO.


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