Urteil vom Landgericht Halle - 5 O 170/15
Tenor
Der Antrag der Beklagten, das am 10.03.2017 verkündete Urteil zu ergänzen, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beklagte wurde mit dem am 10.03.2017 verkündeten Urteil des Landgerichts H verurteilt, an die Klägerin 19.031,03 € nebst Zinsen zu zahlen. In dem Urteil sind die im Termin der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2017 gestellten Anträge aufgeführt.
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In diesem Rechtsstreit hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.07.2016 hilfsweise für den Fall, dass es bei der Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Gerichts bleibt, angekündigt, Widerklage zu erheben und zwar auf Feststellung, dass zwischen den Parteien seit 14.01.2011 ein Arbeitsverhältnis bestehe, das auch nicht beendet sei, und die Klägerin verpflichtet sei, monatlich 400 € seit November 2011 an die Beklagte zu zahlen und hilfsweise für diesen Fall Verweisung an das Arbeitsgericht H zu beantragen. In der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2017 hat die Beklagte diesen angekündigten Antrag nicht gestellt.
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Mit Schriftsatz vom 28.03.2017, bei Gericht am selben Tag eingegangen, beantragt die Beklagte, dass am 10.03.2017 verkündete Urteil im Tatbestand dahin zu berichtigen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.07.2016 hilfsweise für den Fall, dass es bei der Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Gerichts bleibt, Widerklage mit dem angekündigten Antrag, festzustellen, dass zwischen den Parteien seit 14.01.2011 ein Arbeitsverhältnis besteht, das auch nicht beendet ist, und die Klägerin verpflichtet ist, monatlich 400 € seit November 2011 an die Beklagte zu zahlen, erhoben und - hilfsweise - für diesen Fall Verweisung an das Arbeitsgericht H beantragt hat; weiterhin soll das Urteil dahingehend ergänzt werden, dass die Parteien bezüglich der erhobenen Widerklage keine Anträge gestellt haben.
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Die Klägerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt.
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Er ist aber nicht begründet, weshalb das Urteil nicht entsprechend zu ergänzen war. Dies gilt auch, soweit der Antrag die Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 320 ZPO beinhaltet.
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Denn gemäß §§ 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 297 ZPO sind in den Tatbestand die zuletzt gestellten Anträge, über die das Urteil jeweils entscheidet, aufzunehmen (Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 313 Rn. 36). Der in dem Antrag auf Urteilsergänzung gestellte Antrag ist aber gerade nicht gestellt worden. Daher war er nicht in den Tatbestand aufzunehmen. Gleiches gilt für den Umstand des Nichtstellens des Antrages.
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Im Übrigen hat sich gemäß § 313 Abs. 2 ZPO der Tatbestand des Urteils darauf zu beschränken, den entscheidungserheblichen Sachverhalt knapp darzustellen. Hinzu kommt, dass auch bei Fehlen einer förmlichen Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze der Akteninhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, und es deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt keiner Ergänzung und Berichtigung bedarf.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 313 Form und Inhalt des Urteils 2x
- ZPO § 297 Form der Antragstellung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 321 Ergänzung des Urteils 1x
- ZPO § 320 Berichtigung des Tatbestandes 1x