Urteil vom Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer) - 324 O 593/14

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, im Zusammenhang mit ... zu

unterlassen,

zu verbreiten,

„Demnach will er (gemeint: ...) nur noch „1 einfaches Samsung Handy; Plattenspieler, Kassettenrecorder, 1 Fotoapparat Kodak (alles 6 - 10 Jahre alt)“ haben und zudem ein „kleines E-Piano, Marke Yamaha mit Plastiktasten“, das „ich zu meinem 70. Geburtstag bekommen habe (wird zur Gesangsübung benötigt)“ besitzen. Und Bares? 14 Euro und 77 Cent.“

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro, im Übrigen für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet;

und beschließt:

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger, der sich in einem Song beschreibt mit „“, ist ein bekannter Sänger. Im Verlag der Beklagten erscheint unter anderem die „B. a. S.“.

2

Dort erschien am 06.07.2014 unter der Überschrift „Finanzamt jagt ...“ eine Berichterstattung, deren Einzelheiten sich aus der Anlage ASt 1 des zugehörigen Verfügungsverfahrens vor der Kammer zum Aktenzeichen 324 O 445/14 ergeben. Darin wird unter anderem aus einer Vermögensauskunft des Klägers wörtlich zitiert, die dieser im Rahmen einer Unterhaltsvollstreckung seiner geschiedenen Ehefrau abgegeben hat. Auch wird aus einem Schreiben des Finanzamts an den Kläger zitiert.

3

Die geschiedene Ehefrau des Klägers vollstreckt rückständigen Unterhalt gegen den Kläger und informiert über ihren Rechtsanwalt fortlaufend die Redaktion der „B. a. S.“. Der Kläger vermutet, dass der Anwalt der geschiedenen Ehefrau aus Mitteln der „B. a. S.“ bezahlt wird und als Gegenleistung Informationen über die jeweiligen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger weitergibt. Die Beklagte bestreitet das.

4

Über die Forderungen des Finanzamtes hatte der Kläger im Rahmen der von seiner geschiedenen Ehefrau erwirkten Vermögensauskunft Rechenschaft gelegt. Er hatte dieser Vermögensauskunft auch ein Schreiben des Finanzamtes M. vom 06.05.2014 beigefügt, welches eine Zusammenstellung der Forderungen des Finanzamtes M. per 06.05.2014 beinhaltet. Die Einzelheiten dieses Schreibens ergeben sich aus Anlage K 2.

5

Der Kläger hat sich in der „S. I.“ Nr. .../2014 zu seiner Vermögenssituation öffentlich geäußert. Das Handelsblatt hat in einem Bericht vom 02.07.2014 mitgeteilt, dass der Kläger die Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher abgegeben habe. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage B 2 Bezug genommen. Mit dem B.-Journalisten P. hat der Kläger ein Interview geführt, Anlage B 3.

6

Der Kläger hat im Jahre 2014 für einen großen deutschen Autovermieter in einem Werbevideo mitgewirkt, in dem mit dem Slogan „E. b. S. m. s.“ geworben wird. Wegen eines Mitschnitts des Videos wird auf Anlage B 4, wegen der Einzelheiten einer Mitschrift des Textes aus dem Video wird auf Anlage B 8 Bezug genommen. Das Video wurde „viral“ vermarktet, die Einzelheiten einer Presseerklärung der Werbeagentur ergeben sich aus Anlage B 5. Wegen entsprechender Screenshots der Internetseiten www. s..de und www. y..com wird auf Anlage B 6 Bezug genommen. Das Video wurde auf y. mehr als 600.000 mal abgerufen. Der Kläger verbreitet das Video auch auf seiner eigenen Webseite www....-....de. Das Video wurde von verschiedenen Medien kommentiert, wie sich aus Anlagenkonvolut B 9 ergibt.

7

Der Kläger trägt vor,
die Verbreitung der Angaben aus der Vermögensauskunft, die er nicht freiwillig, sondern nur unter Zwang abgegeben habe, verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Berichterstattung stehe in keinem Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis. Eine Textberichterstattung über das „letzte Hemd“ von ... genieße keinen objektiven Informationswert und diene ausschließlich der Befriedigung der Neugier des Publikums. Es stelle sich die Frage, welcher Rest an Privatheit auch einem „A-Promi“ wie ... nach dem Eingriff der Beklagten bleibe.

8

Beim Antrag zu 2. gehe es nicht um ein steuerliches Fehlverhalten, sondern allein um Rückstände und steuerliche Verpflichtungen, die aufgrund ordnungsgemäß abgegebener Steuererklärungen nacherhoben würden. Die steuerlichen Verhältnisse unterfielen der Privatsphäre.

9

Er hat ursprünglich angekündigt zu beantragen,

10

Die Beklagte wird verurteilt, im Zusammenhang mit ... zu unterlassen zu verbreiten,

11

a. „Demnach will er (gemeint: ...) nur noch „1 einfaches Samsung Handy; Plattenspieler, Kassettenrecorder, 1 Fotoapparat Kodak (alles 6 - 10 Jahre alt)“ haben und zudem ein „kleines E-Piano, Marke Yamaha mit Plastiktasten“, das „ich zu meinem 70. Geburtstag bekommen habe (wird zur Gesangsübung benötigt)“ besitzen. Und Bares? 14 Euro und 77 Cent.“

12

b. „Auch das Finanzamt M. - Abteilung Erhebung“ hat Ende März eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 84.409,50 Euro vollzogen (AZ.: …-…-…/…). Es geht um Steuerversäumnisse von 2006 bis 2012.“

13

In der mündlichen Verhandlung hat er sodann nur den Antrag zu a. gestellt und den Antrag zu b. zurückgenommen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen und dem Kläger hinsichtlich der Klagrücknahme die Kosten aufzuerlegen.

16

Sie trägt vor,
der Kläger habe seine Privatsphäre im Hinblick auf seine Finanzsituation bewusst geöffnet, schließlich singe er – unstreitig – in einem Lied „R. i. b.“. Das gelte für seine Unterhaltsverpflichtung ebenso wie für die Steuerschulden. Die Berichterstattung über die Steuerschuld als solche sei zulässig, weil sich der Kläger des Privatsphärenschutzes insoweit begeben habe. Er habe auf die Frage, bei wem er Schulden habe, dem Redakteur P. erklärt, dass er neben der Unterhaltsforderung seiner Ex auch Schulden beim Finanzamt habe. Dass er die konkrete Höhe nicht benannt habe, sei unerheblich. Er habe zudem erklärt, dass seine Frau L. ... die Miete für die Villa i.H.v. rund 1.400 € und die Miete für die Büroräume in M. i.H.v. rund 2.000 € zahle, dass der Audi Q7, mit dem der Kläger häufig unterwegs sei, der Firmenwagen seiner Frau sei, er seit 2009 bei der Künstleragentur seiner Frau angestellt sei und sie die Gage für seine Auftritte erhalte. Diese Aussagen stünden im Widerspruch zu der Vermögensauskunft, die der Kläger gegenüber dem Amtsgericht Kehlheim abgegeben habe, danach habe seine Frau nur ein eigenes Einkommen in Höhe von 1.000 € und danach würden Gelder von ihm nicht auf das Konto eines Dritten gehen. Diese Widersprüche thematisiere die angegriffene Berichterstattung, die Stellungnahme des Klägers sei im Beitrag wiedergegeben. Die Wachhundfunktion der Presse sei hier gefragt, die Aussagen des Klägers in seinem Unterhaltsstreit mit seiner geschiedenen Ehefrau zu überprüfen und darüber zu berichten.

17

Der Kläger besinge in seinem Rap-Video nicht nur Pfändung, Haftbefehl und seine Vermögenslosigkeit als solche, sondern nehme auch Bezug auf konkrete Gegenstände, die nun „alle weg“ seien. Daher sei die Zitierung konkreter Einzelgegenstände aus der Vermögensauskunft zulässig.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist, soweit noch anhängig, auch in der Sache begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu, denn die angegriffene Berichterstattung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

20

1. Die angegriffenen Passage verletzt die Privatsphäre des Klägers. Zur Privatsphäre gehören insbesondere die Vermögensverhältnisse (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 20.05.1992, 1 U 20/92). Es handelt sich bei der Äußerung um ein Zitat aus der Vermögensauskunft, die der Kläger abgegeben hat, und damit um die Wiedergabe der vom Kläger in der Vermögensauskunft gemachten Angaben.

21

Der Eingriff in die Privatsphäre wiegt schwer. Angesichts des Umstands, dass die Vermögensauskunft nicht freiwillig abgegeben wurde und es sich um ein Dokument handelt, das ganz offensichtlich nicht für die Information der Öffentlichkeit bestimmt ist, führt die Veröffentlichung zu einer Bloßstellung des Klägers. Dem Leser wird gleichsam ein Blick auf das „letzte Hemd“ des Klägers vermittelt, ihm wird im Detail mitgeteilt, was der Kläger an Habseligkeiten überhaupt noch hat und dass es sich durchweg um ältere, eher geringwertige Gegenstände handelt. Selbst das ihm zur Verfügung stehende Musikinstrument ist einfacher Art („Plastiktasten“), noch dazu ein Geschenk. Diese Details, die der Kläger gezwungenermaßen in dem Rechtsstreit gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau offenbart hat, berühren den innersten Kern der Privatsphäre.

22

Der Kläger hat sich seiner Privatsphäre auch nicht in einem Umfange begeben, der eine Veröffentlichung dieser Details als zulässig erscheinen lassen würde. Zwar hat der Kläger seine Einkommenssituation mit der Öffentlichkeit geteilt, wie sich aus den Berichterstattungen in Anlagenkonvolut B 3, in denen der Kläger zitiert wird, erschließt. Der Kläger hat auch seine Vermögenslosigkeit kommerziell vermarktet, indem er für einen großen Autovermieter in einem Werbevideo unter dem Slogan „E. b. S. m. s.“ mitgewirkt hat – Anlage B 4 – und darin auch die Pfändung beim Kläger thematisiert wird. In dem Video werden auch Vermögensgegenstände genannt – etwa „goldene Uhren“, „riesiger TV“, die nun „alle weg“ seien – und gezeigt, wie etwa der Rollrasen und die Golftasche, die in dem Video „gepfändet“ werden. Gleichwohl nimmt niemand an, dass es sich um das Nachspielen echter Begebenheiten beim Kläger handelt, denn bereits dessen Aufzug – in einem Jogginganzug mit Basecap und mit einer übertrieben dicken Goldkette um den Hals – lässt erkennen, dass ein dem Rap-Song angepasstes, auf das Stilmittel der Übertreibung setzendes Setting verwendet wurde und nicht die Wirklichkeit beim Kläger gezeigt wird. Demgemäß sieht das „letzte Hemd“ des Klägers in dem Video auch anders aus, als der dem Leser offenbarte Blick auf die tatsächliche Vermögenssituation des Klägers zeigt. Dem Zuschauer wird jedoch der – zutreffende – Eindruck vermittelt, dass der Kläger „blanco“ ist.

23

2. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das den Eingriff in diesen inneren Bereich der Privatsphäre des Klägers rechtfertigen könnte, besteht nicht. Ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse besteht insbesondere – und gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Wachhundfunktion der Presse – nicht an der von der Beklagtenseite vorgetragenen Darstellung und gegebenenfalls Überprüfung der Angaben des Klägers in einem privaten Unterhaltsrechtsstreits mit dessen geschiedener Ehefrau. Es fehlt insoweit an einem für die Funktion als „Wachhund der Öffentlichkeit“ notwendigen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 f.; BVerfG AfP 2006, 354, 356), vielmehr wird mit der angegriffenen Berichterstattung allein die Neugier des Lesers befriedigt, der erfahren möchte, was der Kläger wohl überhaupt noch besitze. Denn konkrete Details zu den ihm verbliebenden Habseligkeiten hat der Kläger selbst gegenüber der Öffentlichkeit nicht mitgeteilt.

24

3. Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 3 ZPO (30.000,00 Euro für den Antrag zu a., 20.000,00 Euro für den Antrag zu b.).

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