Urteil vom Landgericht Hamburg (19. Zivilkammer) - 319 O 67/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche gegenüber dem Beklagten als mittelbarem Kommanditisten geltend.

2

Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 23.06.2005 (Anlage K 1) mit einer Kapitaleinlage von 100.000 € an der N. C. F. ... GmbH & Co. KG. Dabei beauftragte er die B. f. H. u. I. mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend: B.) als Treuhänderin, auf der Grundlage eines Treuhandvertrages (Anlage K 2), einen Kommanditanteil in Höhe der benannten Kapitaleinlage zu erwerben, zu halten und zu verwalten. Die B. nahm diesen Antrag des Beklagten am 30.06.2005 an. Nach Wechsel der Komplementärin firmiert die N. C. F. 2 GmbH & Co. KG nunmehr unter N. C. F. 2 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (nachfolgend: N.). Die Kommanditeinlage der B. beträgt insgesamt 1.635.000 €. Diese hält sie treuhänderisch für 25 Treugeber. Auf den Beklagten entfiel ein Anteil von 6,12 %.

3

Gegenstand der N. als Fondsgesellschaft war der Erwerb, die Vermietung und die Veräußerung von LKW-Chassis. Dieses Geschäftsmodell der N. wurde durch Darlehen der Klägerin finanziert. Die N. ist mittlerweile in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und leistet den vereinbarten Kapitaldienst gegenüber der Klägerin nicht mehr. Im Zuge der Sanierung wurden zwar sämtliche Chassis veräußert. Der Betrag reichte jedoch nicht aus, um die Darlehensverbindlichkeiten der N. bei der Klägerin zu tilgen. Während der Laufzeit erwirtschaftete die N. keine Gewinne. Gleichwohl leistete sie in den Jahren 2005 bis 2008 – über die B. als Kommanditistin und Treuhänderin – an den Beklagten durch Gewinn nicht gedeckte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 37.046,67, Anlage K 5.

4

Mit Schreiben vom 12.11.2010 (Anlage B 5) führte die Klägerin gegenüber der N. u. a. folgendes aus:

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„... mit Ihrem o.g. Schreiben unterbreiten Sie uns ein Angebot zur Rückzahlung der fälligen Finanzierungen für die durch uns finanzierten 166 Stück Containerchassis.
...

6

Ausgehend von der aktuellen Kreditinanspruchnahme von 1.310 T€ beantragen Sie somit einen Forderungsverzicht durch Bankhaus W. & Co. Von 444 T€.

7

Nach Rückzahlung der bereits an die Kommanditisten geleisteten Anzahlungen von 200 T€ verbleibt bei der Fondsgesellschaft noch ein Rückzahlungsanspruch gegenüber den Kommanditisten in Höhe von ca. 500 T€.

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Wir gehen von der Werthaltigkeit dieses Anspruchs aus und bitten Sie, die Kommanditisten zur vollständigen Wiedereinlage dieses Betrages aufzufordern. ... “

9

Mit Schreiben vom 10.12.2010 wandte sich die B. an den Beklagten und führte folgendes aus:

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„Die Auszahlungen der Fondsgesellschaft an die Anleger in den Jahren 2005 bis 2008 stellen sich als Rückzahlung der Hafteinlagen dar. Die B. haftet als Treuhandkommanditistin den Gläubigern der Gesellschaft im Umfang der zurückgezahlten Hafteinlagen. Die W. Bank hat die B. in Anspruch genommen. Der B. steht Ihnen als Treugeber gegenüber aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag ein Freistellungsanspruch zu. ...

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Die W. Bank ist so gut gesichert, dass sie nicht bereit ist, einen Teilverzicht auf ihre Darlehensforderung auszusprechen. Sie nimmt vielmehr die B. in die Haftung.

12

Da die Ansprüche der W. Bank gegenüber der Treuhandkommanditistin definitiv bestehen, bleibt uns leider keine andere Wahl, als unseren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag Ihnen gegenüber geltend zu machen.

13

Wir müssen Sie daher auffordern, ..., demnach € 37.046,67 bis spätestens zum 20.Dezember 2010 auf das Konto der B. ... einzuzahlen, damit wir unsere Wiedereinlageverpflichtung gegenüber der Fondsgesellschaft erfüllen können. ...“

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Die B. trat ihren Freistellungsanspruch gegen den Beklagten aus dem Treuhandvertrag wegen der an ihn geleisteten Ausschüttungen am 20.10./18.11.2014 an die Klägerin ab, Anlage K 5. Mit Schreiben vom 21.11.2014 (Anlage K 9) erklärte die Klägerin gegenüber der N. die Kündigung der Kredit- und Geschäftsbeziehung und forderte diese zur Rückzahlung in Höhe von € 946.977,33 auf.

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Die Klägerin trägt vor, die B. habe als Treuhandkommanditistin einen Anspruch auf Freistellung von den seitens der Klägerin nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB geltend gemachten Anspruch. Diesen Freistellungsanspruch gegen den Beklagtenhabe die B. an die Klägerin abgetreten wodurch sich der Freistellungsanspruch mit Fälligkeit der freizustellenden Verbindlichkeit in einen Zahlungsanspruch umgewandelt habe. Die Klägerin könne nunmehr ihren Anspruch direkt gegen den Beklagten geltend machen.

16

Mit Schreiben vom 10.12.2010 (Anlage B 1) habe die B. keinen Freistellungsanspruch, sondern einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Die Verjährungsfrist für einen Befreiungsanspruch eines Treuhänders beginne frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien sei. Die Klägerin habe jedoch erst mit Schreiben vom 21.11.2014 (Anlage K 9) gegenüber der N. die Kredite gekündigt und Rückzahlung des Sollsaldos von € 946.977,33 gefordert. Mit Schreiben vom 21.11.2014 (Anlage K 10) habe die Klägerin die B. als Treuhandkommanditistin auf Rückzahlung der Ausschüttungen in Anspruch genommen. Erst mit diesem Schreiben sei die Forderung fällig geworden.

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Die Klägerin macht außerdem die Kosten für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit in Höhe von € 1.590,91 geltend.

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Die Klägerin beantragt,

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1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 37.046,67 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. seit dem 10.12.2014 zu zahlen;

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2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 1.590,91 (zu erstattende außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. seit dem 07.01.2015 zu zahlen.

21

Der Beklagte beantragt

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Klagabweisung.

23

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und trägt vor, der Lauf der Verjährungsfrist habe spätestens mit der Geltendmachung des Freistellungsanspruches durch die Treuhänderin B. mit Schreiben vom 10.12.2010 (Anlage B 1) gegenüber dem Beklagten begonnen. Seit dem 01.01.2014 sei die Forderung der Klägerin verjährt.

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Der Beklagte trägt weiter vor, die Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag bestehe in wesentlich geringerer Höhe und sei – wenn überhaupt - spätestens im November 2010 fällig gewesen, Anlage B 5. Zudem werde in dem Schreiben der Klägerin an die B. vom 31.3.2011 (Anlage B 7) auf die bereits im November 2010 erfolgte Inanspruchnahme der B. als Treuhandkommanditistin durch die Klägerin Bezug genommen.

25

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von € 37.046,67 zu.

27

Ein etwaiger Freistellungsanspruch der B. gegen den Beklagten aus dem Treuhandvertrag bzw. nach erfolgter Abtretung ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von € 37.046,67 ist verjährt. Die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Drittforderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urt. vom 5.5.2010 – III ZR 209/09, zitiert nach juris). Drittforderungen sind im vorliegenden Fall die Forderungen der Klägerin gegen die Gesellschaft auf Rückforderung des Darlehens. Die Darlehensforderungen der Klägerin sind bereits vor oder im November 2010 fällig geworden. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin an die N. vom 12.11.2010 (Anlage B 5), in dem es um zu diesem Zeitpunkt bereits fällige Ansprüche der Klägerin gegen die N. in Höhe von € 1.310.000 und damit auch – in Höhe der bis 2009 geleisteten Ausschüttungen – gegen die B. als Treuhandkommanditistin ging. Die Klägerin selbst spricht von der „Rückzahlung der fälligen Finanzierungen“ und beziffert die „aktuelle Kreditinanspruchnahme“ auf € 1.310.000. Das Schreiben zeigt deutlich, dass es damals im November 2010 um die Rückzahlung fälliger Darlehensansprüche der Klägerin aus der Finanzierung von 166 Containerchassis gegenüber der Fondsgesellschaft N. ging. Die Klägerin fordert die N. auf, Rückzahlungsansprüche gegenüber den Kommanditisten in Höhe von rund € 500.000 geltend zu machen. Der von der Klägerin selbst verwendete Begriff der „fälligen“ Finanzierungen kann nur dahingehend verstanden werden, dass tatsächlich damals schon vor oder im November 2010 Fälligkeit eingetreten war.

28

Demzufolge hat die B. dem Beklagten im Schreiben vom 10.12.2010 (Anlage B 1) mitgeteilt, dass die Klägerin die B. in Anspruch genommen habe. Die N. teilte den Anlegern im Schreiben vom 13.12.2010 (Anlage B 8) außerdem mit, dass die Klägerin die B. als Treuhandkommanditistin in Anspruch genommen habe und die B. gezwungen sei, bei den Gesellschaftern eine Wiedereinzahlung der Hafteinlage einzufordern.

29

Hinzu kommt, dass die Klägerin die B. nicht nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen hätte, wenn die Darlehensforderung noch gar nicht fällig gewesen ist. Sowohl die B. als auch die Fondsgesellschaft hätten die Inanspruchnahme zu Recht ablehnen können.

30

Die Darlehensvereinbarung vom Mai 2010 hindert eine Fälligstellung im November 2010 bzw. kurz vorher nicht. In dem Zeitraum von etwa 5 Monaten war das Insolvenzplanverfahren des Mieters P. G. gescheitert. Es gab ein Angebot der Fa. K., die die Chassis für € 667.306 ankaufen wollte. Dadurch war eine Finanzierungslücke von knapp € 500.000 entstanden und eine Fortführung der Geschäfte der Fondsgesellschaft nach dem Verkauf der Chassis nicht mehr möglich. Die Klägerin wollte keinen Teilverzicht ihrer Darlehensforderung aussprechen, so dass eine völlig neue Situation vorlag, in der eine Fälligstellung des Darlehens durchaus üblich ist.

31

Auf die Frage, ob die B. mit Schreiben vom 10.12.2010 (Anlage B 1) bereits den streitgegenständlichen Freistellungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat, kommt es nicht entscheidend an. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist nicht die Geltendmachung des Freistellungsanspruches, sondern die Fälligkeit des Anspruches, von dem zu befreien ist. Diese lag – wie oben ausgeführt – vor dem Schreiben der Klägerin vom 12.11.2010 (Anlage B 5) vor.

32

Soweit die Klägerin meint, der Beklagte müsse spezifiziert zum Beginn der Verjährungsfrist vortragen, kann sie damit nicht durchdringen. Der Beklagte hat seiner Darlegungsverpflichtung hinreichend genügt. Da ihm keine Darlehensunterlagen der Klägerin vorgelegt wurden, hat er sich für die Fälligstellung des Darlehens auf die ihm vorliegenden Schreiben bezogen. Da ihm weitere interne Unterlagen der Klägerin nicht zur Verfügung stehen, genügt sein Vorbringen den Anforderungen an die Substantiierung. Da die Klägerin ohne weiteres hierzu vortragen könnte, greift insoweit eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin ein, der sie nicht nachgekommen. Die Klägerin hält sich hierzu nicht für verpflichtet, so dass das Gericht lediglich den vorhandenen Schriftwechsel auswerten konnte. Der Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweise bedurfte es nicht, da der von der Klägerin im Schreiben vom 12.11.2010 (Anlage B 5) gewählte Wortlaut eindeutig ist und sich aus ihm die Fälligstellung des Darlehens vor bzw. im November 2010 entnehmen lässt.

33

Der Freistellungsanspruch der B. gegen den Beklagten bezieht sich auf die bereits im November 2010 bzw. kurz vorher fälligen Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB begann mit Ablauf des 31.12.2010, § 199 BGB und lief mit dem 31.12.2013 ab, so dass das Ende 2014 eingeleitete Mahnverfahren nicht mehr zur Verjährungshemmung führen konnte. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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