Urteil vom Landgericht Hamburg (28. Zivilkammer) - 328 O 278/14

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 26.250,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften Aufklärung bzw. Beratung im Vorfeld des Beitritts zu dem streitgegenständlichen Schiffsfonds.

2

Die Klägerin beteiligte sich im April 2008 an dem L. F. XI. Dieser bestand aus den Einschiffgesellschaften MS B1 Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG und MS B2 Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG. Die Beklagte zu 2) war Gründungskommanditistin mit eigenen Anteilen. Die Beklagte zu 1) vermittelte der Klägerin die Beteiligung. Die Beteiligungssumme der Klägerin lag bei € 25.000,00 zzgl. 5% Agio. Die Klägerin erhielt einen Frühzeichnerbonus im Wert von € 1.000,00. Auch der Ehemann der Klägerin zeichnete zeitgleich einen weiteren Anteil von € 25.000,00. Vor der Zeichnung fanden mehrere Gespräche mit dem Berater der Beklagten zu 1), Herrn N.G., statt. Der Prospekt lag vor Zeichnung vor. Die Klägerin nahm diesen zur Kenntnis. Die Klägerin unterzeichnete eine sog. „Gesprächsnotiz“ (Anlage B 1) im Rahmen der Beratung durch die Beklagte zu 1). Nach dem Beitritt erhielt die Klägerin ein Anschreiben der Treuhänderin, das sie am 17. Mai 2008 unterzeichnete und an die Treuhänderin zurücksandte (Anlage B 11). Das Anschreiben enthält unter anderem Risikohinweise.

3

Die Klägerin meint, der Prospekt habe sie nicht ausreichend aufgeklärt. Der Prospekt sei in 24 Punkten fehlerhaft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag der Klägerin Bezug genommen. Daneben meint die Klägerin, dass die Beklagte zu 1) ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag schlecht erfüllt habe. Der Berater habe im Gespräch nicht aufgeklärt über den Umstand einer unternehmerischen Beteiligung, den fehlenden Zweitmarkt, den Unterschied zu einem offenen Fonds, eine Haftung der Kommanditisten, eine mögliche Haftung analog §§ 30, 31 GmbHG und über die Weichkosten. Er habe suggeriert, dass es sich um eine sichere Anlage handele, der Eintritt des Verlustrisikos sei sehr unwahrscheinlich und gering. Sie habe mit ihrem Ehemann eine konservative und sichere Anlagestrategie verfolgen wollen. Die Gesprächsnotiz vom 18.4.2008 und die darin enthaltenen Daten und Risikohinweise habe die Klägerin im Vertrauen auf die Aussagen des Beraters unterzeichnet.

4

Die Klägerin hat zunächst mit ihrem angekündigten Antrag zu I. eine Verurteilung zur Zahlung von € 26.250,00 nebst Zinsen beantragt. Im Laufe des Rechtsstreits hat sie diesen Zahlungsantrag dreimal geändert. Gegenstand der Änderungen war jeweils der Höhe nach ein Betrag von € 1.000,00, der auf einem Frühzeichnerbonus beruht.

5

Die Klägerin beantragt zuletzt,

I.

6

Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin € 25.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 4% p.a.

7

- für die Beklagte zu 1) vom 30.12.2013 bis 13.1.2014
- für die Beklagte zu 2) vom 30.12.2013 bis 21.1.2014
und 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
- für die Beklagte zu 1) seit dem 14.1.2014
- für die Beklagte zu 2) seit dem 22.1.2014

8

zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit den als LF-Flottenfonds XI bezeichneten Beteiligungen der Klägerin an der MS B1 Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG zu 50%, MS B2 Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG zu 50%, zu einem Gesamtnominalbeteiligungsbetrag von € 25.000.00 vom 18.4.2008.

II.

9

Die Beklagten haben die Klägerin samtverbindlich von sämtlichen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an dem LF-Flottenfonds XI, bestehend aus der MS B1 Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG und MS B2 Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG über insgesamt € 25.000.00 vom 18.4.2008 treffen, freizustellen.

III.

10

Es ist festzustellen, dass die Beklagten der Klägerin samtverbindlich sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Beteiligung an dem LF-Flottenfonds XI, bestehend aus der MS B1 Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG und MS B2 Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG über insgesamt € 25.000.00 vom 18.4.2008 entstehen.

IV.

11

Es wird festgestellt, dass sich

12

- die Beklagte zu 1) seit dem 14.1.2014 und
- die Beklagte zu 2) seit dem 22.1.2014

13

mit den Leistungen der Klaganträge zu I bis III in Annahmeverzug befinden.

V.

14

Die Beklagten sind samtverbindlich verpflichtet, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.970,99 freizustellen, im Übrigen sind sie verpflichtet, € 1.414,26 zu zahlen.

15

Die Beklagten beantragen,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie erheben unter anderem die Einrede der Verjährung.

18

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

20

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Verletzung der Beratungs- oder Aufklärungspflichten im Vorfeld des Beitritts der Klägerin zum LF-Flottenfonds XI.

21

1. Beide Beklagte haben die ihnen obliegende Pflicht zur anlagegerechten Beratung nicht verletzt.

22

Zunächst hat die Klägerin vor Zeichnung ein Prospekt erhalten, den sie nach eigenen Angaben auch zur Kenntnis genommen hat. Da die Klägerin den Beitrittszeitpunkt selbst gewählt hat, wurde ihr der Prospekt auch rechtzeitig übergeben. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten zu 1) hat der Berater den Eheleuten den Prospekt am 18.4.2008 übergeben. Sodann haben am 19.4. und 21.4. weitere Termine stattgefunden. Erst bei dem letzten Termin wurde endgültig festgelegt, dass die Klägerin und ihr Ehemann jeweils € 25.000,00 investieren würden, und nicht, wie zunächst angedacht, allein der Ehemann € 50.000,00.

23

Da der Klägerin der Prospekt rechtzeitig übergeben wurde, kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass der Berater G. sie nicht über die unternehmerische Beteiligung, den fehlenden Zweitmarkt, den Unterschied zu einem geschlossenen und offenen Fonds, eine Haftung der Kommanditisten, eine mögliche Haftung analog §§ 30, 31 GmbHG und über die Weichkosten aufgeklärt habe. Denn insoweit klärt der Prospekt hierüber auf.

24

Der Prospekt ist in Bezug auf die von der Klägerin gerügten Mängel nicht fehlerhaft.

a)

25

Mängel bezogen auf das Totalverlustrisiko sind auf Basis des Vortrags der Klägerin nicht erkennbar. Dieser enthält keine Subsumtion des Prospekttextes, sondern nur eine allgemeine Rüge. Der Prospekt bespricht dieses Thema auf den Seiten 13, 15, 16 und 19. Der Vortrag der Klägerin ist bereits im Ansatz unschlüssig.

b)

26

Ein Wiederaufleben der Haftung der Kommanditisten bzw. der Treugeber im Innenverhältnis zur Treuhänderin wird im Prospekt auf den Seiten 12, 17 und 60 ausreichend dargestellt. Insbesondere die ausführliche Darstellung auf Seite 60 klärt über die Risiken umfassend auf.

c)

27

Soweit die Klägerin einen fehlenden Hinweis auf eine Haftung analog §§ 30, 31 GmbHG rügt, setzt sich nicht mit dem Prospektinhalt auseinander. Der Prospekt enthält auf den Seiten 17 und 60 eine Darstellung der Problematik. Der Hinweis der Klägerin auf vereinzelte Rechtsprechung, die eine Aufklärungspflicht insoweit annimmt, geht ins Leere.

d)

28

Die eingeschränkte Fungibilität wird auf Seiten 17 und 56 ausführlich dargestellt. Auch insoweit lässt die Klägerin eine Subsumtion hierzu vermissen.

e)

29

Auch auf die Möglichkeit der Nachhaftung gemäß § 160 HGB weist der Prospekt hin. Die Klägerin rügt diesen Mangel ins Blaue hinein, ohne sich mit dem Prospekt auseinanderzusetzen.

f)

30

Die Kläger rügt zu Unrecht, dass über das Insolvenzrisiko der Gründungsgesellschafter nicht ausreichend aufgeklärt worden sei. Aus dem entsprechenden Vortrag der Klägerin in der Klageschrift geht schon nicht hervor, welche wesentlichen Gefahren bzw. Risiken die Klägerin für diesen Fall erkannt hat. Dem Gericht ist eine Subsumtion bereits nicht möglich.

g)

31

Darüber hinaus ist auf Basis des Vortrags der Klägerin nicht erkennbar, dass über das Insolvenzrisiko der Treuhandkommanditistin aufzuklären ist. Die Klägerin begründet ihre Meinung allein damit, dass die Anleger im Fall der Insolvenz „aus der Gesellschaft ausscheiden würden“. Die Klägerin setzt sich nicht mit den relevanten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages auseinander. Gemäß § 21 Nr. 3 GV „kann“ die persönlich haftende Gesellschafterin einen Gesellschafter ausschließen, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung, die keinen Automatismus vorsieht. Ohne nähere Erläuterung durch die Klägerin ist für das Gericht kein Grund ersichtlich, warum die Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft im Fall der Insolvenz der Treuhänderin diese und mit ihr eine Vielzahl von Treugebern aus der Gesellschaft ausschließen sollte. Bereits aus diesem Grund ist ein relevantes Risiko, über das aufzuklären wäre, auf Basis des Sachvortrags der Klägerin nicht erkennbar.

h)

32

Über eine mögliche Schlechterstellung des Treugebers gegenüber dem Direktkommanditisten hat der Prospekt nicht aufzuklären. Hierbei handelt es sich um eine Frage, die im Vorfeld des Beitritts durch den Anleger zu klären ist. Der Prospekt schuldet insoweit keine Beratungsleistung, um die Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen. Soweit die Klägerin meint, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine zusätzliche Haftungsthematik aufgrund des Zustandekommens einer sog. Innen-GbR zwischen den Treugebern ergibt, bleibt der Vortrag auch insoweit substanzlos. Die Klägerin legt schon nicht im Ansatz dar, dass im vorliegenden Fall aufgrund bestimmter Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag eine Innen-GbR unter den Treugebern anzunehmen ist. Sie beschränkt sich auf abstrakte Rechtsausführungen, die keinen konkreten Bezug zur Beteiligungsgesellschaft aufweisen.

i)

33

Das Gericht kann die von der Klägerin angesprochenen erlaubnispflichtigen Garantiegeschäfte im Sinne des § 1 KWG nicht erkennen.

j)

34

Das von der Klägerin beschriebene Risiko in Bezug auf die Insolvenz eines Gründungskommanditisten, das auf einer Haftung gemäß § 278 BGB für das Fehlverhalten des Vertriebs beruhen soll, kann das Gericht nicht als einen wesentlichen Umstand erkennen, über den aufzuklären gewesen wäre.

k)

35

Der Prospekt verwendet den Begriff der Ausschüttungen bzw. Auszahlungen nicht irreführend. Sowohl auf Seite 60 als auch im Glossar werden die Begriffe nachvollziehbar verwendet. Im Glossar wird ausdrücklich erwähnt, dass die Auszahlungen aus Liquiditätsüberschüssen generiert werden und zum Teil Kapitalrückzahlungen darstellen.

l)

36

Die Klägerin trägt einen Fehler des Prospektes in Bezug auf das Insolvenzrisiko von wichtigen Vertragspartner schon im Ansatz nicht schlüssig vor. Eine Subsumtion des Prospektinhalts findet nicht statt. Zum Beispiel auf Seite 15 enthält der Prospekt hierzu Angaben.

m)

37

Auf Basis der Ausführungen der Klägerin zu der „Verwässerungsgefahr“ kann das Gericht ein relevantes Risiko für den Anleger, über das aufzuklären gewesen wäre, nicht erkennen.

n)

38

Über die sogenannten Schiffsgläubigerrechte musste der Prospekt nicht aufklären. Es kann dabei dahinstehen, in welchem Umfang Verpflichtungen, die eigentlich dem Charterer entstehen, im Ergebnis vom Fonds übernommen werden müssen. Der Prospekt klärt ausreichend darüber auf, dass die Vertragspartner der Beteiligungsgesellschaft ihren Verpflichtungen aus den Verträgen nicht ausreichend nachkommen könnten und dass der Gesellschaft hieraus Nachteile entstehen können (z.B. Einnahmeausfälle aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens; Ausfall von Vertragspartner - Seite 15f.). Die von der Klägerin beispielhaft erwähnten Verpflichtungen stellen solche Nachteile dar.

o)

39

Die Klägerin moniert zu Unrecht die Darstellung der Weichkosten im Prospekt. Diese Kosten sind zutreffend in der Investitionsplanung auf Seite 42 des Prospektes ausgewiesen. In der rechten Spalte der Prognose auf Seite 42 ist auch der Verhältniswert bzw. der Anteil in Prozent zum Kommanditkapital inklusive Agio ausgewiesen ist (15,0% bezogen auf die Vermittlungs-, Werbe- und Marketingkosten). Dieser Verhältniswert berücksichtigt kein Fremdkapital. Die tabellarische Darstellung lässt selbst in einem weiteren Schritt die schnelle und unkomplizierte Berechnung des prozentualen Anteils allein am Emissionskapital der Anleger mit und ohne Agio zu. Die Werte sind unter Position 14 und 15 der Übersicht auf Seite 42 ausgewiesen.

p)

40

Soweit die Klägerin die Darstellung der Chartereinnahmen rügt, fehlt auch hier die Auseinandersetzung mit dem Prospektinhalt. Das Konzept sieht eine fünfjährige Festcharter vor mit Verlängerungsoption. Auf Seite 16 des Prospektes sind die Risiken im Hinblick auf eine Anschlusscharter dargestellt.

q)

41

Das Fremdwährungsrisiko ist auf Seite 19 des Prospektes ausreichend dargestellt. Die allgemein gehaltene Rüge der Klägerin verfängt nicht.

r)

42

Die steuerlichen Risiken sind auf Seite 19f. und ab Seite 79 im Prospekt nachvollziehbar dargestellt. Die pauschale Rüge der Klägerin ist ohne Erfolg.

s)

43

Die allgemein gehaltene Rüge der Klägerin, dass die Schiffsbetriebskosten und deren Entwicklung branchenunüblich niedrig dargestellt seien, ist bereits im Ansatz nicht schlüssig. Die Klägerin setzt sich nicht mit den konkreten Darstellungen des Prospekts hierzu auf den Seiten 19 und 48 auseinander. Unter anderem sind neben der allgemeinen Erhöhung der Kosten auch gesondert alle fünf Jahre Kosten für Trockendock- und Klassearbeiten aufgeführt.

t)

44

Auf Seite 19 des Prospekts findet sich ein nachvollziehbarer Risikohinweis zu den Versicherungen und möglichen, nicht versicherten Risiken. Hiermit setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

u)

45

Die Klägerin rügt ferner den Umstand, dass der Prospekt nicht darüber aufklärt, dass aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung Anleger die Beteiligung lange Zeit widerrufen könnten und die Auszahlung des Abfindungsguthabens die Unternehmensprognose beeinflusst. Die Klägerin verlangt damit, dass die Prospektverantwortlichen die (von Ihnen nicht erkannte) Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung besonders herausstellen. Dieses Verhalten wäre geradezu perplex. Ein vorwerfbares Unterlassen kann darin nicht erkannt werden.

v)

46

Soweit die Klägerin weiter rügt, dass im Prospekt keine Wertsicherungsklausel zugunsten der Bank dargestellt sei, resultiert aus diesem Umstand kein Prospektfehler.

47

Zunächst ist auf Seite 19 des Prospektes zu verweisen. Dort wird in zwei Absätzen das Risiko der Fremdfinanzierung dargestellt (Sicherheitenverwertung, Sonderkündigungsrechte mit der Folge der Liquidation und des Totalverlustes, schwankende Zinssätze mit Auswirkungen auf Liquidität und Auszahlungen an Anleger). Zudem übersieht die Klägerin, dass auf Seite 72f. des Prospektes die Darlehensverträge textlich näher erläutert sind. Dort findet sich der Hinweis auf „übliche Sonderkündigungsrechte“ für den Fall, dass die Parteien den Verpflichtungen nicht nachkommen oder bei dem Eintritt von Ereignissen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Darlehensvertrages unmöglich machen oder gefährden. Weiterhin finden sich dort Hinweise zu einer Sicherheitenverwertung bei Verzug mit der Darlehensrückzahlung.

48

Zutreffend ist, dass der Prospekt keine Aussage dazu enthält, dass die finanzierende Bank bei Eintritt einer Gefährdungslage, wie der Überschreitung einer bestimmten Beleihungsgrenze, zusätzliche Sicherheiten oder höhere Zinsen fordern kann. Diese Risiken, die die konkrete Vertragsdurchführung unmittelbar nur insoweit beeinflussen, als dass die augenblickliche Liquidität leidet, so dass unter anderem Ausschüttungen an die Anleger zeitweilig ausbleiben oder verringert ausfallen können, stehen in ihrer Erheblichkeit bzw. Bedeutung dem Risiko einer Sonderkündigung bzw. außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages deutlich nach. Die Kündigung stellt den noch offenen Darlehensbetrag ad hoc fällig, so dass sich der Fonds einer erheblichen Forderung ausgesetzt sieht. Bei Fehlen einer Anschlussfinanzierung kann das zu einer Liquidation des Fonds führen. Hier droht dem Anleger tatsächlich Kapitalverlust. Hierbei handelt es sich um ein Risiko, das aus der Fremdfinanzierung folgt.

49

Der Prospekt leistet sowohl auf Seite 19 in einer übersichtsartigen Zusammenfassung der Risiken als auch auf Seite 72f. bei der Darstellung der Darlehensverträge Aufklärung über die Rechte der Bank. Die Sonderkündigungsrechte werden jeweils beschrieben bzw. erwähnt. Auf Seite 19 wird zudem auf das Folgerisiko der drohenden Liquidation und des Totalverlustes hingewiesen. Eine dezidierte Beschreibung weiterer, milderer Möglichkeiten der finanzierenden Bank ist nicht angezeigt.

w)

50

Über weitere Details der Schiffsbewertung bei Ankauf und im Laufe der Vertragsdurchführung ist nicht weiter aufzuklären. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Anleger über die verschiedenen Methoden der Bewertung aufzuklären ist. Die Feinheiten der Bewertung im Rahmen der Wertsicherungsklausel (loan-to-value-Klausel) im Verhältnis zur finanzierenden Bank gehören nicht zu den wesentlichen Umständen. Die allgemeine Aufklärung über die Rechte der Bank – wie zuvor unter v) dargestellt – ist ausreichend.

x)

51

Auch das aus § 1365 BGB folgende Risiko, dass ein Anleger aufgrund der Unwirksamkeit seiner Verfügung die Einlage vollständig wieder zurückerhalten kann (so jedenfalls die Meinung der Klägerin), stellt allenfalls ein marginales bis verschwindend geringes Risiko dar, über das nicht aufzuklären ist.

52

2. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin, sie sei durch den Berater G. abweichend vom Prospektinhalt zur Sicherheit der Anlage beraten worden, zutrifft. Ein etwa bestehender Anspruch gegen die Beklagten wäre nicht mehr durchsetzbar, § 214 BGB.

53

Die Klägerin bringt mit der Klagschrift vor, der Berater habe durch seine Aussagen die Sicherheit der Anlage suggeriert. Diese pauschale Behauptung ist einer Überprüfung nicht zugänglich. Soweit die Klägerin mit der Replik vorträgt, der Berater habe den Eintritt eines Kapitalverlustes als sehr unwahrscheinlich und gering bezeichnet, steht bereits in Frage, ob diese behauptete Aussage eine Pflichtverletzung darstellt. Der Prospekt nimmt keine Bewertung dieses Risikos im Hinblick auf eine Eintrittswahrscheinlichkeit vor. Vor dem Hintergrund, dass hier in versicherte Sachwerte investiert wird, ist die Annahme insbesondere eines Totalverlustes eher gering. Für den Fall der Sachwertinvestition in Immobilien erklärt der Bundesgerichtshof dazu ausdrücklich: „Bei der Beteiligung an einem Immobilienfonds ist das Risiko eines anteilmäßig hohen Kapitalverlusts meist gering zu veranschlagen; dies gilt insbesondere für das Risiko eines Totalverlusts, da dem Fonds in aller Regel der Sachwert des Immobilienvermögens verbleibt (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09 –, juris, Rn. 18).

54

Es bedarf hierzu jedoch keiner abschließenden Entscheidung bzw. einer Aufklärung, da die Klägerin einen hierauf gestützten Anspruch nicht mehr durchsetzen kann, § 214 BGB. Die Beklagten berufen sich insoweit erfolgreich auf die Einrede der Verjährung. Die kenntnisabhängige Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB begann vorliegend spätestens mit dem Ablauf des Jahres 2008. Es kann dahinstehen, ob bereits die Unterzeichnung der Gesprächsnotiz am 18. April 2008 (Anlage B1 1) der Klägerin die notwendige Kenntnis über Umstände verschaffte, die eine fehlerhafte Beratung offenbarte. Insoweit wird dort unter 6.17 das Verlustrisiko dargestellt und unter 7. ausgeführt, dass der Berater keine vom Prospekt abweichenden Erklärungen abgeben darf. Es ist aus Sicht des Gerichtes denkbar, dass die Klägerin dieses Dokument noch unter dem Eindruck der konkreten Beratungssituation im Vertrauen hierauf unterzeichnet hat.

55

Nach dem Beitritt wurde die Klägerin jedoch durch die Treuhänderin angeschrieben (Anlage B1 11 und B2 4). Auch in diesem Schreiben wurden der Klägerin die Verlustrisiken noch einmal näher gebracht. Im übrigen wird von der Seite der Fondsinitiatoren ausgeführt, dass Grundlage der Beteiligung ausschließlich der überlassene Prospekt sei und abweichende Zusagen nur gültig sein sollen, wenn sie durch die Gesellschaft schriftlich bestätigt sind. Die Klägerin hat dieses Schreiben gelesen und am 17. Mai 2008 unterzeichnet sowie zurückgesendet. Für jeden durchschnittlichen Anleger wird hierdurch ersichtlich, dass die Initiatoren des Fonds prospektabweichende oder risikorelativierende Angaben insbesondere von Vermittlern ausdrücklich in Frage stellen.

56

Nach den eigenen Angaben der Klägerin hat sie den Prospektinhalt zur Kenntnis genommen. Daneben hat sie auch das Schreiben des Fonds vom 7. Mai 2008 gelesen und unterzeichnet. Soweit die vorgetragene Einschätzung des Verlustrisikos durch den Berater als gering eine den Prospektinhalt relativierende Aussage und damit eine Pflichtverletzung darstellt, hatte die Klägerin nach Lektüre dieser beiden Dokumente Anlass an der Richtigkeit der Aussagen des Beraters zu zweifeln. Insbesondere die nochmalige Distanzierung von prospektabweichenden Zusagen bei Darstellung der Verlustrisiken mit Schreiben vom 7. Mai 2008 hätte die Klägerin veranlassen müssen, einen Aufklärungsfehler des Beraters ernsthaft in Betracht zu ziehen. Das Nichterkennen dieser Situation stellt eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar.

57

Die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist, §§ 195, 199 BGB, endete mit Ablauf des Jahres 2011. Die Klägerin leitete erst zum Ablauf des Jahres 2013 mit dem Güteantrag verjährungshemmende Maßnahmen ein.

58

3. Einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) wegen Verletzung der Pflicht zur anlegergerechten Beratung hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.

59

Die Klägerin trägt insoweit vor, der Berater habe die Beteiligung als zur Altersvorsorge geeignet dargestellt (Seite 8 der Klagschrift). Sie selbst habe konservative und sichere Anlageziele verfolgt. Die vorbenannte Angabe der Klägerin ist bereits nicht nachvollziehbar. Zum einen hat sie eine Gesprächsnotiz mit dem Berater unterzeichnet, die die Anlageziele als wachstumsorientiert ausweist, was Verlustrisiken miteinschließt. Zudem zeigt die Anlagehistorie der Eheleute, die ebenfalls aus der Gesprächsnotiz gemäß Anlage B1 1 hervorgeht, dass die Eheleute unter anderem zuvor in Aktienfonds und einen geschlossenen Lebensversicherungsfonds investiert haben. Daneben wurde Geld in eine vermietete Immobilie investiert. Diese Investitionen spiegeln nicht wieder, dass die Klägerin allein in sichere Anlageziele investiert hat. Selbst der Ankauf einer vermieteten Immobilie birgt Substanzverlustrisiken.

60

Vor dem Hintergrund der bisher getätigten Investitionen und sonstigen Vermögensanlagen der Klägerin ist nicht zu erkennen, dass der behauptete Hinweis des Beraters, die vorliegende Beteiligung eigne sich zur Altersvorsorge, per se eine Pflichtverletzung darstellt. Es steht für das Gericht nicht in Frage, dass die Investition in einen geeigneten Schiffsfonds als eine Form der Sachwertinvestition einen bestimmten Teil des Vermögensaufbaus zur Altersvorsorge darstellen kann.

61

Im Übrigen wäre ein Anspruch der Klägerin auch insoweit verjährt. Sie hat den Prospekt zur Kenntnis genommen. Sie hat das Schreiben des Fonds vom 7. Mai 2008 gelesen und unterzeichnet. Der Berater selbst hat nach den eigenen Angaben der Klägerin das Verlustrisiko als gering beschrieben. Sie kannte folglich die Verlustrisiken. Sie hat damit erkannt, dass diese Investition mit ihren hier behaupteten Anlagezielen „konservativ und sicher“ nicht in Einklang zu bringen ist. Die Verjährungsfrist ist auch bezogen auf diesen in den Raum gestellten Anspruch zum Ende des Jahres 2011 abgelaufen.

II.

62

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

III.

63

Die Streitwertfestsetzung beruht auf der Beteiligungssumme von € 25.000,00 zzgl. Agio in Höhe von € 1.250,00, abzüglich des Frühzeichnerbonus von € 1.000,00 zzgl. € 1.000,00 für den allgemeinen Feststellungantrag, dass die Beklagten weitere Schäden zu ersetzen haben.

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