Urteil vom Landgericht Hamburg (23. Zivilkammer) - 323 O 94/15

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 04.08.2015 wird aufrechterhalten.

2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 28.11.2014 in Hamburg ereignete.

2

Am vorgenannten Tag befuhr der Kläger mit einem Pkw Audi A 5, amtliches Kennzeichen …, den F. L. Weg. Das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … befand sich in derselben Fahrtrichtung vor dem Kläger, wobei streitig ist, ob es am rechten Fahrbahnrand parkte. Als der Kläger sich mit seinem Fahrzeug neben diesem Wagen befand, fuhr dieser auch an und es kam zur Kollision. Dabei wurde das klägerische Fahrzeug in beiden Seitenbereichen beschädigt.

3

Der Kläger ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2014 zur Zahlung von Schadensersatz auffordern (Anlage K 3).

4

Am 18.07.2014 hatte der von dem Kläger geführte Wagen bereits einen Schaden im Front- und Seitenbereich links erlitten. Ein Gutachter kalkulierte Netto-Reparaturkosten in Höhe von 5.165,07 € (Anlage A 1). Am 16.10.2014 erlitt das Fahrzeug einen Schaden an der linken Seite, wobei Netto-Reparaturkosten in Höhe von 6.638,91 € kalkuliert wurden (Anlage A 2).

5

Der Kläger macht vorliegend folgende Schadenspositionen geltend:

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- Netto-Reparaturkosten in Höhe von

 9.229,91 €

 (Anlage K 1)

- Gutachterkosten in Höhe von

965,21 €

 (Anlage K 2)

- Kostenpauschale in Höhe von

20,00 €

        

7

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des verunfallten Fahrzeuges.

8

Er trägt weiter vor, das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug habe mit weiteren Fahrzeugen auf der rechten Seite geparkt. Ein entgegenkommendes Fahrzeug habe ihm – dem Kläger – mit der Lichthupe bedeutet, dass er an den haltenden Fahrzeugen vorbeifahren könne. Als er sich neben dem Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Beklagten befunden habe, sei diese unvermittelt losgefahren.

9

Die Vorschäden seien ordnungsgemäß repariert worden. Insbesondere seien nach dem Unfall vom 18.07.2014 der Kotflügel vorne links, die Radhausschale vorne links, der Scheinwerfer vorne links und der Stoßfänger vorne ersetzt worden. Wegen des Schadens vom 16.10.2014 seien das Seitenteil hinten links, das Abschlussblech und die Seitenscheibe hinten links ersetzt worden. Die damit im Zusammenhang stehenden Klein- und Lackierarbeiten seien ebenfalls durchgeführt worden.

10

Der Kläger ist in der Sitzung am 04.08.2015 säumig geblieben. Die Klage ist daraufhin mit Versäumnisurteil vom selben Tag abgewiesen worden (Bl. 36 d. A.). Der Kläger hat gegen das am 14.08.2015 zugestellte Versäumnisurteil (vgl. Bl. 43 d. A.) am 26.08.2015 Einspruch eingelegt (Bl. 44 d. A.).

11

Der Kläger beantragt,

12

das Versäumnisurteil vom 04.08.2015 aufzuheben und

13

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.215,12 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

14

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung der Vergütungsberechnung Nr. … des Rechtsanwaltes F. G. vom 10.03.2015 in Höhe von 958,19 € freizustellen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

das Versäumnisurteil vom 04.08.2015 aufrechtzuerhalten.

17

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Pkw Audi ist.

18

Sie behauptet, ihre Versicherungsnehmerin habe ihr Fahrzeug hinter einem auf ihrer Spur parkenden Wagen zum Stehen bringen müssen, um Gegenverkehr passieren zu lassen. Das entgegenkommende Fahrzeug habe ihr sodann mittels Lichthupe signalisiert, dass sie anfahren könne. Der Kläger habe dann noch versucht, sie links zu überholen.

19

Sie bestreitet, dass sämtliche in dem Gutachten aufgeführte Schäden auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen sind. Eine vollständige Beseitigung der Vorschäden wird mit Nichtwissen bestritten.

20

Schließlich behauptet die Beklagte, dass eine im Vergleich mit einer markengebundenen Werkstatt gleichwertige Reparatur bei der F. S. und S. GmbH & Co. für 7.760,79 € netto durchgeführt werden könne (vgl. Anlage A 3).

21

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Der Kläger hat gegen das Versäumnisurteil vom 04.08.2015 form- und fristgemäß Einspruch eingelegt, §§ 339, 340, 341 ZPO. Durch den zulässigen Einspruch ist der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt worden.

23

Die zulässige Klage bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Schadensersatz aus §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG aus dem Verkehrsunfall vom 28.11.2014 zu.

24

Der Kläger hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass sich das beschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt in seinem Eigentum befand.

25

Auch auf den gerichtlichen Hinweis gemäß Verfügung vom 02.06.2015 (Bl. 20R d. A.), ist es bei der pauschalen Behauptung des Klägers geblieben, er sei Eigentümer des Fahrzeugs (vgl. den Schriftsatz vom 26.05.2015 = Bl. 21 d. A.). Dies genügt den Anforderungen an einen substantiierten, einer Beweisaufnahme zugänglichen Vortrag nicht. Allerdings ist darüber hinaus auch kein Beweis angetreten worden, die angekündigte Vorlage eines Kaufvertrages ist unterblieben.

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Auch die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB entbindet den Führer eines Kraftfahrzeugs nicht von einer Darlegungslast im Sinne eines konkreten Vortrags zu den Eigentumsverhältnissen, wenn er nach einem Verkehrsunfall den Fahrzeugschaden geltend macht und die Schädigerseite seine Eigentümerstellung bestreitet.

27

Der Zweck dieser Vorschrift besteht nämlich nicht darin, den Besitzer von jeglichem, ihm ohne Weiteres möglichem und zumutbarem Vortrag zu seinem Eigentumserwerb freizustellen, wenn der Gegner dies hinreichend bestritten hat. Dies liefe dann nämlich gegebenenfalls auf eine von der Norm nicht bezweckte Änderung der materiell-rechtlichen Lage hinaus und würde zum Teil dazu führen, dass Gerichte mit stattgebenden Urteilen sehenden Auges Beihilfe zum Prozessbetrug leisten müssten.

28

Das Bestreiten des Eigentums des Fahrzeugführers mit Nichtwissen, ist im Verkehrsunfallprozess regelmäßig schon ausreichend. Es ist nämlich allgemein bekannt, dass eine Vielzahl von Kraftfahrzeugen insbesondere aufgrund einer Sicherungsübereignung an eine Darlehensgeberin oder infolge eines Leasingverhältnisses nicht im Eigentum des Fahrzeugführers- oder -halters steht. Gerichtsbekannt ist es, dass dennoch in einer nicht unerheblichen Anzahl von Verfahren ohne Offenlegung dieser Umstände – und ohne Einverständnis des Eigentümers – Zahlung des Schadensersatzes an sich selbst begehrt und erst nach der Aufforderung, das Eigentum an dem Fahrzeug darzulegen, die tatsächlichen Verhältnisse eingeräumt werden.

29

Vor diesem Hintergrund ist das pauschale Bestreiten durch die Schädigerseite durchaus erheblich, weil es auf einer Tatsachengrundlage beruht und nicht etwa mutwillig ins Blaue hinein erfolgt. Auch kann die in Anspruch genommene Partei in aller Regel selbst nicht konkret zu abweichenden Eigentumsverhältnissen vortragen, während es für den Geschädigten problemlos und mit ganz geringem Aufwand möglich ist, für Klarheit zu sorgen und der Gegenseite die Sicherheit zu verschaffen, nicht an den Falschen zu leisten. Der Führer eines verunfallten Kraftfahrzeugs hat kein rechtlich schützenswertes Interesse, die Zahlung des Fahrzeugschadens an sich zu verlangen und sich gleichzeitig zu seinem Eigentumserwerb an dem Fahrzeug in Schweigen zu hüllen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 und S. 3 ZPO.

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