Urteil vom Landgericht Hamburg - 314 O 119/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger von der Beklagten Leistungen aus einer Garantie-Ausfallversicherung verlangen kann. Diese soll eingreifen, da über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft, an der der Kläger Anteile hält, zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dabei ist es zwischen den Parteien streitig, ob eine solche Versicherung zwischen dem Kläger und der Beklagten überhaupt geschlossen wurde.

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Der Kläger erwarb über die Vermittlung durch die U. I. T.. GmbH Kommanditanteile an der S & K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG (…) für einen Betrag in Höhe von € 10.000,00. Diese Anteile wurden von der U. I. T.. GmbH für ihn treuhänderisch gehalten. Über diese Treuhänderschaft wurde ihm eine Urkunde mit Datum vom 17.01.2013 (Anlage K 1) ausgehändigt. Der Kläger leistete die vollständige Einlage durch Banküberweisung an die Kommanditgesellschaft (Anlage K 3).

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Weiter beantragte der Kläger über die U. I. T.. GmbH eine Versicherung/Garantie für diese Anlage. Für diese Garantie/Versicherung erhielt der Kläger von der Beklagten eine Prämienrechnung gem. Anlage B2. Die dort in Rechnung gestellte Prämie hat der Kläger unstreitig bezahlt. Nach Bezahlung der Prämie erhielt der Kläger eine als „Zertifikat“ bezeichnete Urkunde mit Datum vom 07.02.2013 (Anlage K 2), wonach die Beklagte erklärt, „dass bei Verlust des Investments durch Insolvenz die Rückzahlung dieses Betrags bis zum 31.12.2018 versichert ist“. Dem Zertifikat waren die Bedingungen der G.- G.-GmbH beigefügt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte selbst Versicherungsgeber oder Garant ist oder lediglich den Abschluss der Versicherung zwischen dem Kläger und der I.I. G. S.A. vermittelte.

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Am 25.07.2013 erfuhr der Kläger, dass das Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S & K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG vor dem AG Hamburg H., Az.: … (Anlage K 4) eröffnet wurde. Mit Schreiben vom 24.07.2014 informierte ihn die Beklagte darüber, dass eine Ausfallversicherung noch nicht geleistet habe (Anlage K 5). Durch Schreiben seines Rechtsanwalts vom 05.08.2014 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19.08.2014 zur Zahlung des versicherten Betrags von € 10.000,00 auf (Anlage K 6). Die Beklagte kam der Zahlungsaufforderung nicht nach.

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Der Kläger ist der Auffassung, aus dem Zertifikat, den Bedingungen und der Prämienrechnung ergebe sich, dass die Beklagte selbst für den Ausfall hafte. Dies ergebe sich bereits aus dem Namen der Beklagten aber auch aus dem Zertifikat. Es handele sich insoweit nicht um eine reine Wissenserklärung sondern um eine Schuldverschreibung i.S.d. § 793 BGB. Eine Absicht, in fremden Namen zu handeln komme nicht deutlich zu Tage. Im Zweifel habe es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft gehandelt und die Beklagte habe daher im eigenen Namen gehandelt und hafte entsprechend selbst. Auch sei  die Möglichkeit einer Insolvenzabsicherung durch die Beklagte von dem Vermittler als Verkaufsargument herangezogen worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 10.000,00 nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 19.03.2014 zu bezahlen.

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Hilfsweise,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 10.000,00 nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 19.03.2014 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle zu bezahlen

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte wendet ein, sie sei nicht selbst Vertragspartner für die Versicherung, sondern lediglich Vermittlerin der Versicherung an die I.I.G. S.A. gewesen. Sie bestreitet, dass sie dem Kläger eine Zahlung von € 10.000,00 bei Verlust des Investments durch Insolvenz garantiert habe. Vielmehr habe der Kläger lediglich eine, ihm durch einen von der U. I. T.. GmbH beauftragten Handelsvertreter ausgehändigte Vollmacht gem. Anlage B 1 unterzeichnet, mit der die Beklagte beauftragt worden sei, bei der I.I.G. S.A. eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Die Beklagte verweist auf eine Prämienrechnung vom 21.12.2012 (Anlage B 2), wonach „die I.I.G. S.A. als Versicherer […] für diesen Fall die volle Haftung bis zur Höhe der Versicherungssumme“ übernimmt. Außerdem enthalte das Dokument die Aussage, dass „in der Prämie […] die Provision der vermittelnden G.- G. GmbH, , enthalten sei. Auch aus dem vorgelegten „Zertifikat“ (Anlage K 2) ergebe sich kein selbständiges Garantieversprechen der Beklagten, da sich dessen Aussage darauf beschränke, dass das Investment gegen Verlust durch Insolvenz geschützt sei und dass die Versicherungsprämie entrichtet worden sei. Weiterhin habe der Kläger seine Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet und auch nicht die vertraglich geforderten Unterlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen im Schadensfall vorgelegt. Schließlich scheitere ein Anspruch bereits daran, dass die Versicherung die Versicherungssumme nicht an die Beklagte gezahlt habe.

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Der Kläger bestreitet, ein Vollmacht gem. Anlage B1 erhalten oder unterzeichnet zu haben.

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Hinsichtlich des Parteivortrags im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von € 10.000,00 durch die Beklagte zu.

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I. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass zwischen den Parteien ein selbständiger Garantie- oder Versicherungsvertrag zustande gekommen ist. Aus den vorgelegten Urkunden kann nicht auf einen derartigen Vertragsschluss zwischen ihm und der Beklagten geschlossen werden. Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB ergibt vielmehr, dass ein Versicherungsvertrag lediglich mit der I.I.G. S.A. zustandegekommen ist und die Beklagte lediglich als Vermittler tätig geworden ist (1). Der Kläger konnte auch nicht beweisen, dass die Beklagte die Versicherungssumme von der I.I.G. S.A. erhalten hat, so dass gegen die Beklagte auch kein Anspruch gemäß den Vermittlungsbedingungen besteht (2).

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(1) Unstreitig hat es zwischen dem Kläger und der Beklagten keinen direkten Kontakt gegeben. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat dieser auch nicht die Vollmacht gem. Anlage B 1 unterzeichnet. Es ist  bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass der Vermittler eine Garantieerklärung im Namen der Beklagten abgegeben hat. Erstmalig hat der Kläger von der Beklagten  selbst jedenfalls die Prämienrechnung vom 21.12.2012 (Anlage B 2) erhalten. Erst darin ist das Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu sehen. Dieses Angebot hat der Kläger durch die unstreitige Zahlung der Prämie angenommen. Die Prämienrechnung enthält den Passus, dass die „I.I.G. S.A. als Versicherer“ die volle Haftung übernimmt. Außerdem wird ausgeführt, dass „in der Prämie […] die Provision der vermittelnden G. –G. GmbH“ enthalten ist. Weiterhin soll die Versicherungsprämie auf ein Konto der B.- T. GmbH bei der D. Bank AG, B. und nicht etwa auf ein Konto der Beklagten geleistet werden. Aus dem Wortlaut lässt sich aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht entnehmen, dass die Beklagte selbst Garantiegeber oder Versicherer sei.

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Es ist zweifelhaft, inwieweit durch die Übersendung des Zertifikats gem. Anlage K 2,  das nach Vertragsschluss übersandt wurde, der Vertrag überhaupt abgeändert werden könnte, denn eine ausdrückliche Annahme dieser Veränderungen durch den Kläger ist auch nach seinem Vortrag nicht erfolgt. Dies kann jedoch letztendlich dahinstehen, denn nach Auffassung des Gerichts ergibt sich auch nicht aus dem Zertifikat nebst Bedingungen, dass die Beklagte selbst Garant oder Versicherer ist.

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Das als Anlage K 2 vorgelegte „Zertifikat“ besagt, dass die Beklagte erklärt, dass bei Verlust des Investments durch Insolvenz die Rückzahlung des Betrags bis zum 31.12.2018 versichert ist, dass die Prämie entrichtet wurde und dass die Versicherung für den beantragten Zeitraum in Kraft getreten sei. Eine Aussage darüber, durch wen diese Versicherung erbracht wird, ist nach dem Horizont eines objektiven Empfängers in dem Dokument nicht enthalten und lässt sich auch nicht zweifelsfrei aus einer Gesamtbetrachtung der Urkunde ableiten. Ob die Beklagte diese Unklarheit durch die Gestaltung der Urkunde bezweckte, kann dahin gestellt bleiben, da insofern vom Kläger zu verlangen gewesen wäre, sich durch Rückfrage über die genauen Bedingungen Klarheit zu verschaffen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Dokument mit dem Wort „Zertifikat“, „Garantie“ und nicht mit der Bezeichnung „Versicherungsschein“ überschrieben ist. Auch enthält das Dokument nicht die gem. § 3 Abs. 1 VVG erforderlichen Angaben, insbesondere fehlen Aussagen zu den konkreten Parteien, den konkreten Leistungen und der konkreten Höhe der geleisteten Beiträge des Versicherungsnehmers (vgl. Brömmelmeyer, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 3. Auflage 2015, § 3 VVG Rn. 18). Weiterhin wird nicht Bezug auf die anwendbaren Versicherungsbedingungen genommen, obwohl dies zur Konkretisierung der Leistungen des Versicherers erforderlich wäre.

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In den beigefügten „Bedingungen G.- G. GmbH“ (Anlage K 2) ist die Rede davon, dass die „G.- G. GmbH dem Anleger gemäß den nachstehenden Bedingungen eine Absicherung für den Fall der Insolvenz […]“ gewährt. Auch wird ausgeführt, dass „die Beteiligung gegen Verlust durch Insolvenz versichert“ ist. Weiter sollen „dem Versicherer“ bei der „Geltendmachung eines Schadens“ „folgende Unterlagen“ vorgelegt werden: […] Das Original des Zertifikats der G.- G. GmbH“. Analog dem oben Gesagten ergibt auch in diesem Fall die Auslegung, dass sich an Hand dieser „Bedingungen“ nicht feststellen lässt, dass die Beklagte selbst die Versicherungsleistung hätte erbringen wollen. Das Dokument sagt insoweit lediglich aus, dass eine „Absicherung“ durch die Beklagte besteht und dass eine Versicherung besteht. Eine Aussage zwischen welchen Parteien diese Versicherung bestehen soll, insbesondere über die Person des Versicherers, trifft das Dokument nicht. Vielmehr lässt der Passus wonach „dem Versicherer“ im Versicherungsfall das o.g. „Zertifikat“ im Original vorzulegen ist, darauf schließen, dass zwischen dem Aussteller des Zertifikats und dem Versicherungsgeber Personenverschiedenheit bestehen muss. Abschließend ist auch hier festzustellen, dass das Dokument nicht mit dem Begriff „[Allgemeine] Versicherungsbedingungen“ o.ä. versehen ist, so dass sich für den Kläger die Schlussfolgerung aufdrängen musste, dass die vorliegenden „Bedingungen G.- G. GmbH“ lediglich summarisch über die Existenz einer Versicherung informieren, nicht allerdings über die konkrete Person des Versicherers.

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Gem. Passus 8 der Bedingungen der Beklagten erfolgt eine Auszahlung der Schadenssumme auch erst, sobald die Summe vom Versicherer an die Beklagte ausgezahlt wurde. Daraus folgt nach Auffassung des Gerichts nicht, dass die Beklagte selbst haftet, sondern dass sie neben ihrer Vermittlerposition auch im Rahmen der Schadensabwicklung tätig wird.

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Eine andere Auslegung ist auch nicht lediglich wegen des Namens der Beklagten geboten. Zwar deutet der Name der Beklagten in der Tat darauf hin, dass sie selbst eine Garantie abgibt, allein auf den Namen kann aber wegen des anders lautenden Vertragsangebots gem. Anlage B 2 nicht abgestellt werden.

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(2) Es besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte als Schadensabwickler, da jedenfalls dessen Voraussetzungen nicht dargelegt sind. Ein Anspruch bestünde danach nur, wenn die I.I.Group G. S.A. die Versicherungssumme an die Beklagte geleistet hätte. Eine Zahlung der I.I.Group G. S.A. hat der Kläger weder dargelegt noch behauptet.

24

(3) Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Auch er setzt einen direkten Anspruch gegen die Beklagte voraus.

25

Der Kläger konnte damit im Ergebnis nicht beweisen, dass ein Garantie- oder Versicherungsvertrag zwischen ihm und der Beklagten besteht oder die Voraussetzungen für die Auszahlung im Rahmen der Schadensabwicklung vorliegen. Daher ist die Klage  in vollem Umfang abzuweisen.

26

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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